Hallo,
manchmal passiert es, dass der Anwalt des Zeugen (Opfers) vor dem Beschuldigten eine Akteneinsicht erhält in die Ermittlungsakte, die sich gegen den Beschuldigten richtet.
Also nach dem Ende der Ermittlungen aber vor der Aussage des Beschuldigten und vor einer eventuellen Hauptverhandlung.
Das dürfte eigentlich nicht zulässig sein. So könnte das Opfer, das im Strafverfahren als Zeuge auftritt, seine Aussagen mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen abgleichen. Ebenso könnte er andere Zeugen, die gegen den Beschuldigten aussagen sollen, über den Inhalt der Ermittlungsakte informieren, so dass auch diese ihre Aussagen abstimmen könnten.
Der BGH hat auch schon geurteilt, dass das so nicht geht:
Was sind dann eigentlich die Folgen für den Beschuldigten im Strafverfahren, wenn ein Zeuge vor dem Beschuldigten oder vor der Hauptverhandlung durch seinen Anwalt in die Ermittlungsakte Einsicht genommen hat?
Eigentlich müsste damit der Prozess aus Sicht der Staatsanwaltschaft beerdigt sein, da kaum noch auf Zeugenaussagen zu hoffen wäre, die wahrheitsgemäß erfolgen würden.
Grüße
Freeman
Anwalt des Zeugen (Opfers) erhält vor dem Beschuldigten Einsicht in Ermittlungsakte
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Eigentlich müsste damit der Prozess aus Sicht der Staatsanwaltschaft beerdigt sein, da kaum noch auf Zeugenaussagen zu hoffen wäre, die wahrheitsgemäß erfolgen würden. Nö, weder Staatsanwalt noch Gerichte gehen davon aus, daß Zeugen lügen, wo sie nur können - das dürfen die nämlich nicht und es ist auch ziemlich strafbar
ZitatEigentlich müsste damit der Prozess aus Sicht der Staatsanwaltschaft beerdigt sein, da kaum noch auf Zeugenaussagen zu hoffen wäre, die wahrheitsgemäß erfolgen würden. Nö, weder Staatsanwalt noch Gerichte gehen davon aus, daß Zeugen lügen, wo sie nur können - das dürfen die nämlich nicht und es ist auch ziemlich strafbar :
Du meinst, genau so wie Jemand nie Jemanden falsch beschuldigen würde und nie Jemand einen Anderen falsch Anzeigen würde, um dann als Zeuge falsch auszusagen? Weil das ja verboten ist...
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Zitat:Das dürfte eigentlich nicht zulässig sein.
Ist es aber ausweislich § 406e StPO
Zitat:seine Aussagen mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen abgleichen. Ebenso könnte er andere Zeugen, die gegen den Beschuldigten aussagen sollen, über den Inhalt der Ermittlungsakte informieren, so dass auch diese ihre Aussagen abstimmen könnten
Das kann der Beschuldigte anders herum genauso.
Das Abgleichen von Aussagen ist doch auch ohne Akteneinsicht möglich. Wenn der Zeuge als Geschädigter ein berechtigites Interesse an einer zeitigen Akteneinsicht hat, das Ermittlungsergebnis nicht gefährdet wird, dann ist Akteneinsicht zu gewähren.
wirdwerden
Du meinst, genau so wie Jemand nie Jemanden falsch beschuldigen würde und nie Jemand einen Anderen falsch Anzeigen würde, um dann als Zeuge falsch auszusagen? Weil das ja verboten ist... Sie meinen, so wie die Gerichte sowieso ihre Tätigkeit einstellen sollten, weil alle Zeugen lügen, was sie ja übrigens auch ohne Akteneinsicht tun könnten?
-- Editiert von muemmel am 15.08.2018 14:20
ZitatDer BGH hat auch schon geurteilt, dass das so nicht geht: :
Wo genau?
ZitatSo könnte das Opfer, das im Strafverfahren als Zeuge auftritt, seine Aussagen mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen abgleichen. Ebenso könnte er andere Zeugen, die gegen den Beschuldigten aussagen sollen, über den Inhalt der Ermittlungsakte informieren, so dass auch diese ihre Aussagen abstimmen könnten. :
Und wenns anderes herum ist, dann legt sich der "magsiche Bann von Sewastian" über alles der selbiges verhindert?
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