Anwalt des Zeugen (Opfers) erhält vor dem Beschuldigten Einsicht in Ermittlungsakte

14. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)
Anwalt des Zeugen (Opfers) erhält vor dem Beschuldigten Einsicht in Ermittlungsakte

Hallo,

manchmal passiert es, dass der Anwalt des Zeugen (Opfers) vor dem Beschuldigten eine Akteneinsicht erhält in die Ermittlungsakte, die sich gegen den Beschuldigten richtet.

Also nach dem Ende der Ermittlungen aber vor der Aussage des Beschuldigten und vor einer eventuellen Hauptverhandlung.

Das dürfte eigentlich nicht zulässig sein. So könnte das Opfer, das im Strafverfahren als Zeuge auftritt, seine Aussagen mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen abgleichen. Ebenso könnte er andere Zeugen, die gegen den Beschuldigten aussagen sollen, über den Inhalt der Ermittlungsakte informieren, so dass auch diese ihre Aussagen abstimmen könnten.

Der BGH hat auch schon geurteilt, dass das so nicht geht:



Was sind dann eigentlich die Folgen für den Beschuldigten im Strafverfahren, wenn ein Zeuge vor dem Beschuldigten oder vor der Hauptverhandlung durch seinen Anwalt in die Ermittlungsakte Einsicht genommen hat?

Eigentlich müsste damit der Prozess aus Sicht der Staatsanwaltschaft beerdigt sein, da kaum noch auf Zeugenaussagen zu hoffen wäre, die wahrheitsgemäß erfolgen würden.

Grüße
Freeman

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Eigentlich müsste damit der Prozess aus Sicht der Staatsanwaltschaft beerdigt sein, da kaum noch auf Zeugenaussagen zu hoffen wäre, die wahrheitsgemäß erfolgen würden. Nö, weder Staatsanwalt noch Gerichte gehen davon aus, daß Zeugen lügen, wo sie nur können - das dürfen die nämlich nicht und es ist auch ziemlich strafbar

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Eigentlich müsste damit der Prozess aus Sicht der Staatsanwaltschaft beerdigt sein, da kaum noch auf Zeugenaussagen zu hoffen wäre, die wahrheitsgemäß erfolgen würden. Nö, weder Staatsanwalt noch Gerichte gehen davon aus, daß Zeugen lügen, wo sie nur können - das dürfen die nämlich nicht und es ist auch ziemlich strafbar

Du meinst, genau so wie Jemand nie Jemanden falsch beschuldigen würde und nie Jemand einen Anderen falsch Anzeigen würde, um dann als Zeuge falsch auszusagen? Weil das ja verboten ist...

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Das dürfte eigentlich nicht zulässig sein.


Ist es aber ausweislich § 406e StPO

Zitat:
seine Aussagen mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen abgleichen. Ebenso könnte er andere Zeugen, die gegen den Beschuldigten aussagen sollen, über den Inhalt der Ermittlungsakte informieren, so dass auch diese ihre Aussagen abstimmen könnten


Das kann der Beschuldigte anders herum genauso.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38436 Beiträge, 14002x hilfreich)

Das Abgleichen von Aussagen ist doch auch ohne Akteneinsicht möglich. Wenn der Zeuge als Geschädigter ein berechtigites Interesse an einer zeitigen Akteneinsicht hat, das Ermittlungsergebnis nicht gefährdet wird, dann ist Akteneinsicht zu gewähren.

wirdwerden

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Du meinst, genau so wie Jemand nie Jemanden falsch beschuldigen würde und nie Jemand einen Anderen falsch Anzeigen würde, um dann als Zeuge falsch auszusagen? Weil das ja verboten ist... Sie meinen, so wie die Gerichte sowieso ihre Tätigkeit einstellen sollten, weil alle Zeugen lügen, was sie ja übrigens auch ohne Akteneinsicht tun könnten?

-- Editiert von muemmel am 15.08.2018 14:20

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von freeman303):
Der BGH hat auch schon geurteilt, dass das so nicht geht:


Wo genau?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von freeman303):
So könnte das Opfer, das im Strafverfahren als Zeuge auftritt, seine Aussagen mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen abgleichen. Ebenso könnte er andere Zeugen, die gegen den Beschuldigten aussagen sollen, über den Inhalt der Ermittlungsakte informieren, so dass auch diese ihre Aussagen abstimmen könnten.

Und wenns anderes herum ist, dann legt sich der "magsiche Bann von Sewastian" über alles der selbiges verhindert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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