Ankündigung Strafanzeige - eine Drohung/Nötigung?

7. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Irene-Marie
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 25x hilfreich)
Ankündigung Strafanzeige - eine Drohung/Nötigung?

Hallo,

wenn einen eine Firma um sein Geld betrügt, Insolvenz anmeldet - man dem Geschäftsführer mitteilt, dass man eine Strafanzeige machen wird (in der Hoffnung, dass er einen irgendwie bezahlt), kann man das als Drohung oder Nötigung bezeichnen und man macht sich selbst strafbar?

Danke.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

Nein, sofern tatsächlich eine Anfangsvermutung gegeben ist wäre das in Ordnung das man verkündet das im Falle der Nichtzahlung ohne weitere Nachricht die Einleitung zivil- und strafrechtlicher Schritte folgen werden.



Es jedoch durchaus kritische Formulierungen (z.B. "zahle, egal wie oder ich zeige Dich wegen XYZ an") die man nicht verwenden sollte.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
Irene-Marie
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 25x hilfreich)

ok.
Wenn man schreiben würde:

Ich setze Sie hiervon in Kenntnis, dass Strafantrag und Strafanzeige gegen Sie geschäftlich und privat gestellt wird. Sollten wir uns jedoch irgendwie einigen und Sie die Zahlung leisten wollen, würde ich davon absehen.

wäre das schon kritisch oder noch im nicht "erpresserischen" Rahmen?

Danke schon mal.


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-- Editiert Moderator am 09.06.2013 16:11

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Ach, lassen Sie doch solche hilflosen Erpressungsversuche. Sie machen sich bestenfalls lächerlich, schlimmstenfalls strafbar.

Was glauben Sie wohl, wie viele Gläubiger der noch hat, die ihm in ihrer Verzweiflung mit "strafrechtlichen Schritten" drohen? Meinen Sie, dass der Ihren Brief überhaupt liest?


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Irene-Marie
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 25x hilfreich)

"hilflos" trifft es auf den Punkt, nach 7-monatiger Vertröstung. Fakt ist jedoch, dass eine strafbare Handlung vorliegt und mein RA den Strafantrag und Strafanzeige bereits formuliert.

Dies wäre mein letzter, hilfloser Versuch gewesen bevor alles an die Staatsanwaltschaft geht. Und man kann davon ausgehen, dass Gelder "an die Seite" geschafft wurden.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

So hilflos wie Sie meinen, sind Sie gar nicht.

Durch eine Strafanzeige können Sie Ihren Schuldner u. U. durchaus in Bedrängnis bringen. Nur sollten Sie aufhören, noch länger "herumzumachen" und Briefchen zu schreiben, wie Sie das ja offensichtlich schon seit seit 7 Monaten machen.

Handeln Sie jetzt. D. h. stellen Sie Strafanzeige, ohne das vorher anzudrohen. Ansonsten erreichen Sie gar nichts. Außer, dass Sie neue Hoffnung schöpfen und wieder enttäuscht werden.

Und wenn Ihr Anwalt der Auffassung ist, dass Sie tatsächlich betrogen wurden (und das auch beweisen können) dann melden Sie Ihre Forderung ganz einfach als solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Dann nimmt Ihre Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teil, und Sie können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiter vollstrecken.

Darüber hinaus haben Sie als Gläubiger jede Menge Möglichkeiten, sich am Insolvenzverfahren zu beteiligen, Z. B. darauf zu achten, dass der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt.

Nur eines sollten Sie sich gleich aus dem Kopf schlagen: Dass Sie in auch einigermaßen absehbarer Zeit Geld sehen werden.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Irene-Marie
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 25x hilfreich)

quote:
Und wenn Ihr Anwalt der Auffassung ist, dass Sie tatsächlich betrogen wurden (und das auch beweisen können) dann melden Sie Ihre Forderung ganz einfach als solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Dann nimmt Ihre Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teil, und Sie können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiter vollstrecken.


Ja ich wurde betrogen, das ist lt. meinem RA sicher.

"Vorsätzlich wegen unerlaubter Handlung" muss ich das bei der Anmeldung auf dem Anmeldebogen vermerken?

Und um weiter vollstrecken zu können, brauche ich da einen Titel? Und...wäre meine Forderung dann vordringlicher zu bedienen (also wenn überhaupt was da ist) als andere?

Wäre nett, wenn Sie mir dazu noch etwas sagen könnten.
Danke schön.

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-- Editiert Moderator am 09.06.2013 16:11

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#7
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Sie müssen die Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden und zugleich angeben, dass diese aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammt.

Bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung nicht, nimmt sie also in die Insolvenztabelle auf und legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen die behauptete Eigenschaft als Deliktsforderung ein, dann erhalten Sie mit dem Auszug aus der Insolvenztabelle einen Titel, mit dem sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, also in vielen, vielen Jahren, wieder gegen den Schuldner vollstrecken können.

Während des Insolvenzverfahrens werden Sie behandelt wie alle anderen Gläubiger auch. Sie erhalten eine Quote. "Vorrangig" wird da nichts bedient.

Bestreitet der Insolvenzverwalter übrigens die Forderung, müssen Sie gegen diesen klagen. Legt der Schulder Widerspruch gegen die Deliktseigenschaft der Forderung ein, müssen Sie auch klagen, und zwar auf Feststellung, dass Ihre Forderng aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammt.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

quote:
und mein RA den Strafantrag und Strafanzeige bereits formuliert.

Dann sollte man den Anwalt das Schreiben verfassen lassen und sich nicht durch eigene Formulierungen in Bedrängnis bringen.

Insbesondere ist es unklug am Anwalt vorbei zu handeln, der Schuss könnte nach hinten losgehen.





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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Die Frage ist hier aber doch, ob es eine Restschuldbefreiung geben wird. Wenn im Ausgangspost von einem Geschäftsführer gesprochen wird,liegt hier der Verdacht nahe, dass es sich bei der Firma um eine GmbH handelt. Die hat keine Restschuldbefreiung.

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#10
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Umso besser. Dann verklagt man den Geschäftsführer einfach persönlich aus §§ 823 II BGB i.V.m. § 263 I BGB .

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Irene-Marie
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 25x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Strafantrag und Strafanzeige habe ich zusammen mit meinem RA formuliert und heute weggeschickt.
Forderungen wurden ebenfalls beim Insolvenzverwalter angemeldet mit dem Zusatz aus unerlaubter...

Ich werde dann - irgendwann - gegen den GF klagen, da es sich um eine GmbH handelt und eindeutig strafbares Verhalten vorliegt. In der Hoffnung, vielleicht in 10,15 Jahren mein Geld zu bekommen.

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