Anhörung in meiner Bewährungssache

12. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
goethe67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anhörung in meiner Bewährungssache

Hallo, ich habe im Januar ein Schreiben vom Gericht bekommen, das die Staatsanwaltschaft beantragt hat, meine Bewährungsstrafen 5 und 10 Monate zu einer Gesamtstrafenbildung von 10 Monaten zusammen zulegen. Ich habe eine Woche Zeit dazu Stellung zu nehmen.
Ich habe nicht geantwortet, da es für mich ja ok ist.

Heute kam vom Gericht eine Ladung zur Persönlichen Anhörung in meiner Bewährungssache.Es stand kein Grund dabei.
Kann es damit zu tun haben? Ich habe nicht wissentlich gegen Auflagen verstossen. Ich mache mich total verückt.
Danke für eure Antworten.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
Kann es damit zu tun haben?


Normalerweise nicht. Wäre ungewöhnlich.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
goethe67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Was für Gründe kann es noch geben? Da kein Grund angegeben wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zwingend ist die mündliche Anhörung nur, wenn die StA den Widerruf der Bewährung beantragt hat.

Ansonsten ist der Verurteilte auch bei allen anderen Nachtragsentscheidungen zur Bewährung anzuhören (Verlängerung der Bewährungszeit, Änderung/Erweiterung von Auflagen usw.). Das wird aber meist schriftlich gemacht. Auch bei dem hier vorliegenden Fall des § 460 StPO meist schriftlich (wie ja auch geschehen, Sie haben ja die entspr. Post bekommen)

Um aber keine Unruhe aufkommen zu lassen ;) :

Ich habe gerade noch mal in einem Kommentar zur StPO nachgeschlagen. Ganz so ungewöhnlich wie ich dachte (bzw. wie es hier bei uns am Gericht auch der Fall ist) ist die mündliche Anhörung auch in den Fällen des § 460 StPO wohl doch nicht, da das Gericht sich manchmal auch einen persönlichen Eindruck verschaffen will. Wobei es, wenn das hier der Fall ist, komisch ist, dass man das nicht von vornherein mündlich angesetzt hat. Aber letztendlich wird es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit hier doch um die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gehen, da Sie nicht geantwortet haben auf das Schreiben. Vor allem weil es ja keinen weiteren Grund gibt, wenn es keine Auflagenverstöße gibt. Machen Sie sich mal keine Sorgen

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 12.02.2011 23:00

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
goethe67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn es von Bedeutung sein sollte, es ist das AG Wesel.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.02.2011 11:30:06
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:
meine Bewährungsstrafen 5 und 10 Monate zu einer Gesamtstrafenbildung von 10 Monaten zusammen zulegen
Das wäre ja sehr moderat.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32922 Beiträge, 17283x hilfreich)

...um nicht zu sagen: Das geht gar nicht. Die Gesamtstrafe muß größer als die höchste Einzelstrafe sein.

Gruß vom mümmel

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Es ginge, wenn die 10 Monate in sich auch schon eine Gesamtstrafe waren, also eine Gesamtstrafenbildung aus einer 10monatigen Gesamtstrafe und einer 5monatigen Einzelstrafe zu bilden ist. in dem Fall wären entweder die 5 Monate die "Einsatzstrafe" oder die höchste Einzelstrafe aus der 10monatigen Gesamtstrafe, soweit die über 5 Monaten liegt. In diesen Fällen gilt, dass die (neue) Gesamtstrafe nicht höher sein muß, als die (höchste) alte Gesamtstrafe.

Wenn die 10 Monate und die 5 Monate jeweils Einzelstrafen sind, ginge es nicht, dass ist richtig.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
goethe67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es waren keine Einzellstrafen. Sie wurden aus mehreren Fällen und zwei Verfahren (Steuerhinterziehung nach Selbstanzeige) gebildet.(Keine Verhandlung nur Strafbefehl)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32922 Beiträge, 17283x hilfreich)

Hi,

ja, dann ist das soweit klar und die 10 Monaten gehen doch.

Gruß vom mümmel

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
goethe67
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das sehe ich auch so. Aber warum richterliche Anhörung?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Sagte ich doch bereits:

Wenn Sie nicht gegen Auflagen verstoßen haben, etc. wird es mit der Gestamtstrafenbildung zusammenhängen, weil der Richter Sie aus irgendeinem Grund dazu hören will und sich mit einer "Nicht-Antwort-Auf-Das-Schreiben" halt nicht zufrieden gibt, bzw. diese nicht (wie ich es sonst kenne) als Zustimmung wertet.

Genauer kann Ihnen das von hier aus niemand sagen.

Rufen Sie morgen früh bei Gericht an, dann sind Sie schlauer.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.394 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.484 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen