Angeblicher Ladendiebstahl - 2 Laugenstangen

19. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Pechvvogel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Angeblicher Ladendiebstahl - 2 Laugenstangen

Hallo 123recht-Gemeinde,

mir wurde soeben mitgeteilt, dass gegen mich ein Strafverfahren läuft (Polizei-Mitteilung).

Zum Hintergrund vor ca. 1 Monat:
Ich wurde in einem größeren REWE-Super-Markt in der Innenstadt nach Bezahlen meiner Einkäufe vom Ladendetektiv angesprochen und "gebeten" mit ins Büro zu kommen. Es wurde mir vorgeworfen, 2 Laugen aus der Brottheke genommen und im Laden gegessen zu haben (ohne diese zu bezahlen). Nach mehrmaligen Nachfragen wurde vom Detektiv deutlich gesagt, dass er mein Herausnehmen der Ware eindeutig gesehen hat. Polizei wurde nicht gerufen, Hausverbot wurde nicht ausgesprochen, habe nichts Schriftliches bekommen.
Dies geschah um die Mittagszeit.

Zum tatsächlichen Verlauf, egal wie unglaubwürdig es sich jetzt auch anhören mag:
Die 2 Stangen + 2 Brezeln + BiFi wurden von mir morgens am gleichen Tag in einem kleinen REWE-Markt am Bahnhof gekauft, natürlich habe ich den Kassenbeleg nicht mitgenommen. Die Brezeln habe ich zum Frühstück gegessen und die 2 Stangen (mit den BiFis reingeschoben ;) ) waren für den Mittag beim Spazierenlaufen gedacht.
Kurz nach dem Loslaufen in der Mittagspause hat es stark angefangen zu regnen, bin zur "Rettung" in den anderen großen REWE rein, da ich eh auch noch einkaufen wollte.
Am Eingang des Marktes stand ein Mitarbeiter und bot Probehäppchen einer neuen Pizzaart an und dem war ich nicht abgeneigt. Aber genau wegen diesem sch**** Stück Probepizza ist mir dann eingefallen, dass ich ja noch die 2 Laugen habe und absolut natürlich nicht daran gedacht, dass diese auch vom (anderen) REWE waren.
Während des Einkaufs habe ich diese 2 "leider" gemampft und die Papiertüte brav im Mülleimer entsorgt. An der Kasse meine Einkäufe bezahlt - was dann geschah, siehe oben ...
Was mich total ankotzt, nicht nur wie blöd ich war, sondern dass ich angeblich bei der Entnahme dieser 2 Laugen beobachtet wurde! obwohl ich in diesem Laden NICHT an dieser Theke war!!!
Was ich mir vorstellen kann, ist, dass ich mit einer anderen Person, die ebenfalls einen Anzug wie ich getragen hat und dort ein Brot geholt hat ...

Was kann und soll ich tun - gibt es womöglich eine Videoaufzeichung von der angeblich "Tat" , die ich beantragen kann - wo?
Bei der Polizei werde ich mich noch diesbezüglich umfassend äußern...

Höre ständig, ... ja ja ... Warenwert unter 1 EUR wird vermutlich alles eingestellt, lohnt nicht Anwalt zu beantragen, da ist man gleich mit mehreren hundert Euro Kosten dabei ...
Nicht zu vergessen ist natürlich die Zivilrechtsache, die da dran noch hängt ...

Schönen Sonntag noch...

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11 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Höre ständig, ... ja ja ... Warenwert unter 1 EUR wird vermutlich alles eingestellt, lohnt nicht Anwalt zu beantragen, da ist man gleich mit mehreren hundert Euro Kosten dabei ...


So ist es ja auch ...

Zitat:
Nicht zu vergessen ist natürlich die Zivilrechtsache, die da dran noch hängt .


...welche aber -auch anwaltstechnisch- komplett unabhängig von der strafrechtlichen Seite ist. Wenn man einen RA mit Vertretung sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht beauftragt, wird er beide Fälle gebührentechnisch getrennt abrechnen, jeweils mit eigener Grundgebühr usw.

Und auch zivilrechtlich geht man relativ ins Risiko hinsichtlich Anwaltskosten, um eine Forderung von 50,00 bis 100,00 € abzuwehren.

Zitat:
Nach mehrmaligen Nachfragen wurde vom Detektiv deutlich gesagt, dass er mein Herausnehmen der Ware eindeutig gesehen hat.


Wenn er das auch in die Anzeige geschrieben hat und es ggf. vor Gericht wiederholt, sieht es schlecht aus. Wobei es zu einer Gerichtsverhandlung wahrscheinlich so oder so nicht kommen wird, da die StA -Vorstrafenfreiheit vorausgesetzt- die Sache nach § 153, Abs. 1 StPO einstellen wird. Eine Verhandlung liesse sich dann nicht erzwingen.

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#2
 Von 
Pechvvogel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort und ja habe mir bis dato nichts zu schulden kommen lassen.

Sie sehen für mich also keinerlei Chancen auf Abwehr der Beschuldigung?
Es ist für mich einfach unfassbar, dass eine derartige Behauptung (ohne Video/Fotobeweise meines angeblichen Reingreifen in die Brottheke - obwohl die Supermärkte heutzutage geplastert sind mit Überwachungskameras) scheinbar mehr Gewicht hat, als meine Erklärung des Sachverhaltes.
Nach dem Motto der Detektiv macht keinerlei Fehler.

Wäre denn eine solche "Tat" / "Schuld" tatsächlich als gering anzusehen, abgesehen von dem Warenwert, denn wer wirklich so etwas tut, der macht es ja absolut vorsätzlich - es ist ja kein ausversehenes "Vergessen" des Bezahlens oder des aus der Tascheholens etc. ...

Einstellung nach § 153, Abs. 1 StPO würde heißen gegen Straf-/ Geldzahlung?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Sie sehen für mich also keinerlei Chancen auf Abwehr der Beschuldigung?


Natürlich kann man ggü. der Polizei aussagen, dass man nichts gestohlen hat und der Dedektiv sich irren muss. Wie die StA dann entscheidet, also ob sie mglw. nach § 170(2) einstellt statt nach § 153 StPO , weiß man vorher nicht. Macht auch keinen wirklichen Unterschied, außer man wird in den nächsten 2 Jahren noch mal erwischt, bzw. beschuldigt.

Zitat:
Nach dem Motto der Detektiv macht keinerlei Fehler.


Wie schon gesagt: Es kommt darauf an, wie überzeugt und überzeugend er ist. Ist er überzeugend und auch noch nicht wegen falschen Beschuldigungen in der Vergangenheit aufgefallen, wird die Justiz in aller Regel davon ausgehen, dass er keinen Grund hat, sie fälschlich zu belasten. Zumal das ja auch eine Straftat wäre, während ein Beschuldigter straflos lügen (also die Tat abstreiten) darf

Zitat:

Wäre denn eine solche "Tat" / "Schuld" tatsächlich als gering anzusehen, abgesehen von dem Warenwert, denn wer wirklich so etwas tut, der macht es ja absolut vorsätzlich - es ist ja kein ausversehenes "Vergessen" des Bezahlens oder des aus der Tascheholens etc. ...


Straftaten sind immer vorsätzlich (bis auf die paar wenigen, bei denen auch Fahrlässigkeit strafbar ist, wie Körperverletzung, Brandstiftung ...). Bei Diebstahl gibt es keine Fahrlässigkeitsvariante, d.h. "fahrlässiger Diebstahl" wäre gar nicht strafbar. Und ja, natürl. "schreit" ein Diebstahl im Wert von 1,00 € nach einer Einstellung wegen Geringfügigkeit. Forcierend würde sich noch ein Geständnis auswirken, aber wenn man damit nicht leben kann (weil man ja nichts gemacht hat), sollte auch eine pure Aussageverweigerung es tun.

Zitat:
Einstellung nach § 153, Abs. 1 StPO würde heißen gegen Straf-/ Geldzahlung?


Nein, das wäre § 153a StPO. § 153 (ohne "a") hat keine weiteren Konsequenzen, wie Zahlungen etc.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.08.2018 23:12

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#4
 Von 
Pechvvogel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Update für alle Interessierenden:

Ich habe einen Termin bei dem zuständigen Polizeibeamten gemacht und umfängliche Angaben zu dem Sachverhalt gemacht:
inkl. Nachweisen, dass ich oft bei dem kleinen REWE am Bahnhof einkaufe, Unwetterwarnung für die entsprechende Uhrzeit, das Einschalten eines Anwaltes zur Abwehr der erhalteten Zivil-/Schadensersatzforderung iHv. 200EUR durch den Rechtsanwalt von REWE!!!



Nun habe ich Bescheid bekommen, dass das Verfahren nach §170(2) eingestellt wurde - PUNKT.
Keine weiteren Infos.

Nun frage ich mich:
1) ob der RA von REWE widerspruch einlegt oder nicht ...?
2) wird möglicherweise dennoch eine Zivilklage durch den REWE-RA angestrebt und wie wären da seine Erfolgschancen?
UND
3) wenn in den nächsten Wochen oder gar Monaten nix mehr kommt (=Aufgabe seitens REWE?),
wäre es ein Versuch Wert MEINE Anwaltskosten irgendwie beim RA von REWE einzufordern? - Kontaktdaten liegen ja vor - wenn die mich (klar natürlich ja nur meine Behauptung) unberechtigt zur Zahlung auffordern

Hat jemand "Erfahrung" mit solchen Konstellationen?

Wünsche noch ein schönes Wochenende.






-- Editiert von Pechvvogel am 13.10.2018 14:54

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

wird möglicherweise dennoch eine Zivilklage durch den REWE-RA angestrebt und wie wären da seine Erfolgschancen? Gleich null - mit 200 kämen die sowieso nicht durch, selbst wenn Sie geklaut hätten. Siehe hier: https://www.frag-einen-anwalt.de/Ladendiebstahl-Fangpraemie-zahlen--f108875.html Und so ganz generell sind die Chancen für REWE schlecht, nachdem die Staatsanwaltschaft Sie für unschuldig erklärt hat.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1. zu 99,99% nein

2. Erfolgschancen hinsichtlich 200 € = 0. Erfolgsaussichten hinsichtlich eines grundsätzlich angemessenen Betrages ebenfalls nahe 0.

3. Erfolgschance = 0

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Pechvvogel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok,
vielen Dank für Antworten.

die 200EUR bezogen sich auf die Gesamtsumme:
100EUR Vertragsstrafe (was auch immer das heißt - Fangprämie, Arbeitsaufwand, ...)
bei einem angeblichen "Verlustwert" von unter 1EUR.
+RA-Kosten etc. ebenfalls ca. 100EUR.

Habe ich sonst noch irgendwelche Möglichkeiten - welche auch immer, zu kontern?
Existieren überhaupt irgendwelche entsprechende (gesetzliche/rechtliche) Grundlagen für mich?

-- Editiert von Pechvvogel am 14.10.2018 13:54

-- Editiert von Pechvvogel am 14.10.2018 13:57

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Existieren überhaupt irgendwelche entsprechende (gesetzliche/rechtliche) Grundlagen für mich? Klar - man darf nicht "wider besseres Wissen" falsch beschuldigt werden: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html Das ist aber halt auch nicht der Fall gewesen, weswegen eine entsprechende Anzeige sinnfrei wäre.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Pechvvogel
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.

Zwei Punkte zum Thema besseren Wissens:

-zu mir hieß seitens des Ladenfutzis:
auf Sicherheitsaufzeichnung mein Diebstahl aufgenommen und so wurde ich entdeckt,
Insichtnahme kostet 300-400EUR kann ich durch RA beantragen.

so habe ich es bei meiner Vernehmnung dem Beamten mitgeteilt und und meinem Anwalt in der Sache der
zivilklage
Der Polizeibeamte bestätigte die theoretisch anfallenden Kosten, ALLERDINGS hat er erstaunt gelesen, dass
seitens REWE in der Strafanzeige angemerkt wurde, dass überhaupt KEINE Aufzeichung von mir existiere.
Aussage des Detektivs bezüglich meiner eindeutigen Videoaufnahme an mich -> LÜGE!!!

-Des Weiteren hat der Beamte mir nach meiner Vernehmung mitgeleilt, dass in dem REWE-Prokoll / REWE-
Strafanzeige steht, der Detektiv habe mich vor Ort im Laden an der Theke beobachtet, wie ich EINE
Laugenstange entnommen habe -> LÜGE!!!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Aussage des Detektivs bezüglich meiner eindeutigen Videoaufnahme an mich -> LÜGE!!!


Ja, aber nicht strafbar. Wenn man § 164 StGB liest, merkt man auch warum nicht ;)

Zitat:
-Des Weiteren hat der Beamte mir nach meiner Vernehmung mitgeleilt, dass in dem REWE-Prokoll / REWE-
Strafanzeige steht, der Detektiv habe mich vor Ort im Laden an der Theke beobachtet, wie ich EINE
Laugenstange entnommen habe -> LÜGE!!


Mag ja sein. Theoretisch können Sie sie aber auch entnommen haben und später wieder irgendwo abgelegt haben. Um den Dedektiv wegen falscher Verdächtigung zu verurteilen, reicht das so nicht.

Und nur zur Sicherheit: Eine § 170(2)-Einstellung ist kein Freispruch. Ihre Unschuld ist damit nicht formell festgestellt. § 170(2) bedeutet, dass prognostisch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geringer wäre, als die eines Freispruchs. Das können auch 49% zu 51% sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119487 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Pechvvogel):
Zwei Punkte zum Thema besseren Wissens

Man hat sich geirrt - das passiert - ist aber nicht "wieder besseren Wissens".
Wenn man will, kann man das anzeigen - ob was dabei herauskommt (bzw. das was man sich wünscht) ist überaus ungewiss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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