Amphetaminrückstände gefunden.

23. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Wurstbrot123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Amphetaminrückstände gefunden.

Schönen guten Tag
Ich bin neu hier und hoffe ich bin hier richtig.

Also zu meinem Thema. Bei einem bekannten wurde eine wohnungdurchsuchung gemacht. Wegen einer sache die er nicht gemacht hat. Das ist allerdings nur beiläufig und er denkt das es sich aufklärt. Jedoch wurden rückstände von Amphetaminen gefunden. Kein Paket voll nur leichter staub auf einem spiegel. Er gab an das er vor 4 tagen konsumierte allerdings eine geringe menge. Wie wirkt sich das ganze jetzt auf seine zukunft aus? Führerschein, was hat er vielleicht für eine strafe zu erwarten? Zusätzlich gab er allerdings an dass er es nicht kaufte es nur ein kollege mitbrachte. Also es nur konsumierte. Nicht wirklich besaß. Wie hoch ist die wahrscheinlichkeit dass das verfahren eingestellt wird? Bringt es etwas wenn er sich einen Anwalt besorgt der gegen einen betrag das verfahren einstellen lässt? Wenn das möglich ist. Wenn das verfahren eingestellt wird, kommt das in seine akte? Ab wann kommt es in seine akte?Dazu sei gesagt er ist nicht vorbestraft und wollte den konsum ohne hin einstellen!!!

Vielen Dank im vorraus für alle antworten!

-- Editiert Wurstbrot123 am 23.09.2011 01:11

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4 Antworten
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#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Wie hoch ist die wahrscheinlichkeit dass das verfahren eingestellt wird?


Da sich mittlerweile sogar auf jedem Geldschein Spuren von Kokain finden lassen, ist "rückstände von Amphetaminen" wohl kaum ausreichend für eine beweisbare Strafbarkeit.

quote:
Zusätzlich gab er allerdings an dass er es nicht kaufte es nur ein kollege mitbrachte. Also es nur konsumierte.


Nicht unbedingt schlau, wenn man das obige beachtet. Warum zugeben, was womöglich gar nicht zu beweisen ist?

-----------------
"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

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#2
 Von 
Wurstbrot123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann er seine aussage zurück ziehen in dem punkt? Ich mein nicht gerade glaubwürdig aber er hatte auch gerade einmal 3 std schlaf. War demnach also völlig übermüdet. Er hat es zugegeben weil er dachte sie würden einen drogentest machen. Aber im grunde ist ja der konsum nicht strafbar sondern nur der besitz. Der kollege der es mitbrachte besaß es ja und machte die *line*.Die haben ja nichtmal nen positiven test also ja eigendlich auch keine handfesten beweise.

Vielen dank für ihre hilfe!

-- Editiert Wurstbrot123 am 23.09.2011 11:15

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Kann er seine aussage zurück ziehen in dem punkt?


Ja.

quote:
Ich mein nicht gerade glaubwürdig


Das ist ja irrelevant. Ohne Geständnis muß man ihm Besitz schon nachweisen (und/oder Konsum, wenn der strafbar ist).

quote:
Der kollege der es mitbrachte besaß es ja und machte die *line*.


Wenn eine Aussage "das hat ein Kollege mitgebracht" gemacht wurde, kann der Betreffende als Zeuge aussagepflichtig sein, wer das gewesen sein soll. Ein Zeugnisverweigerungsrecht dürfte nicht bestehen, weil keine Gefahr erkennbar ist, sich selbst zu belasten.
Das ist dann also auch ein Eigentor, weil man damit dann plötzlich gezwungen ist, den zu "verpetzen", der das Zeug eigentlich besessen hat.

Und wieder: wird so eine Aussage widerrufen, hat der StA erst mal nichts in der Hand außer etwas Drogenstaub auf einem Schrank.

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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ist ja irrelevant. Ohne Geständnis muß man ihm Besitz schon nachweisen (und/oder Konsum, wenn der strafbar ist). <hr size=1 noshade>


Das ein Beschuldigter ein Geständnis widerruft, heißt nicht, das es nicht verwertbar ist. Verbotene vernehmungsmethoden (die eine Unverwertbarkeit auslösen würden) sind hier nicht zu erkennen.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn eine Aussage "das hat ein Kollege mitgebracht" gemacht wurde, kann der Betreffende als Zeuge aussagepflichtig sein, wer das gewesen sein soll. Ein Zeugnisverweigerungsrecht dürfte nicht bestehen, weil keine Gefahr erkennbar ist, sich selbst zu belasten. <hr size=1 noshade>



Der Betreffende könnte sich nach § 29, Abs. 1, Nr. 11 BtmG strafbar gemacht haben (Gewährung von Gelegenheit zum Verbrauch), außerdem liegt im Gesamtkontext natürlich auch Abs. 1, Nr. 1 ("sich in sonstiger Weise verschafft") nahe, worauf sich ein § 55 StPO stützen könnte.



quote:<hr size=1 noshade> Aber im grunde ist ja der konsum nicht strafbar sondern nur der besitz. <hr size=1 noshade>


Das betrifft ist erster Linie (nur) Fälle, wo lediglich der Konsum anhand eines Drogentests nachgewiesen ist. Hier besteht keine Strafbarkeit wegen Besitzes.

Weiterhin gibt es die Rechtsprechung zum "in der Runde kreisenden Joint". Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Besitz beim "Erbauer" des Joints bleibt, wenn der Konsument nur zieht und zurückgibt.

Wird jedoch sie Substanz (in dem Fall das Pulver) als solches weitergegeben (auch nur in Form den "hinlegens" einer Line), liegt tatbeständlich Besitz vor. Jedenfalls gibt es kein einziges Urteil, dass Gegenteiliges aussagt.

Der Besitz wird hier aber ohnehin sein kleinstes Problem sein, da der wohl (wenn es nicht gerade in Bayern ist) zieml. sicher nach § 31a BtmG eingestellt werden wird. Selbst in NRW ist das seit einigen Monaten rechtlich wieder möglich.

Problematisch wird es hinsichtlich des Führerscheins, und zwar auch dann, wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Der Konsum harter Drogen steht der "Eignung zum Führen von KFZ" in jedem Fall entgegen. § 14, Abs. 1, Nr. 2 FEV iVm. Anlage 4, Nr. 9.1. zu § 14 FEV.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"



-- Editiert !!Streetworker!! am 23.09.2011 15:54

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