Als Angehöriger Ersatzfreiheitsstrafe bezahlen?

8. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.06.2018 13:02:50
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Als Angehöriger Ersatzfreiheitsstrafe bezahlen?

Halli Hallo,

mein Freund ist momentan in Haft noch bis Mitte März. An die Haft schließt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe an. Diese möchten wir natürlich gerne umgehen, indem wir die offene "Rechnung" bezahlen.

Kann ich als seine Freundin dies bei jeder beliebigen Wache tun oder muss der Betrag überwiesen werden? Was haben wir noch für Möglichkeiten diese Strafe zu bezahlen?

Lieben Dank im Voraus
Cany

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kann ich als seine Freundin dies bei jeder beliebigen Wache tun oder muss der Betrag überwiesen werden?


Hier wären wir dann bei dem Sonderproblem und dem umstrittenen Thema, ob die Bezahlung von Geldstrafen, die anderen Personen auferlegt wurden, eine strafbare Handlung i. S. d. § 258 Abs. 2 StGB darstellt.
Inbesondere wären Sie als Freundin und damit als keine Angehörde im juristischen Sinne auch nicht durch den § 258 Abs. 6 StGB geschützt.

Somit würde ich Ihnen raten, sehr vorsichtig zu sein und keinesfalls zu sagen, dass "Sie" die Geldstrafe für ihn bezahlen.

Am besten wäre es, wenn Sie die Zahlung vom Konto Ihres Freundes oder von einem Konto auf dem er zumindest Mitinhaber ist, per Überweisung durchführen, sofern er noch ein Bankkonto hat und Sie dort eine Vollmacht haben.

Ansonsten das Geld in einen Brief packen mit einem Schreiben von Ihrem Freund, in dem er unter Angabe des Aktenzeichens erklärt, dass er mit dem beigelegtem Geld die Geldstrafe bezahlt. Sie fungieren damit "nur" noch als Überbringerin, wenn Sie den Brief am besten direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich abgeben.

Grüße
PP

-- Editiert von PP9325 am 08.01.2018 15:15

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#2
 Von 
guest-12320.06.2018 13:02:50
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort,
dieses "Sonderproblem" war uns beiden überhaupt nicht bewusst. Sie haben uns schon sehr geholfen.

Allerdings ist die betreffende Staatsanwalt von mir sehr weit entfernt (ca. 5 Stunden). Können wir den Brief auch in meiner Stadt (nicht seine Heimatstadt) auf einer Wache abgeben?

Viele Grüße
Cany

-- Editiert von Caniya am 08.01.2018 15:32

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Guten Tag,

das freut mich, wenn ich Ihnen etwas helfen konnte.

Ja, man könnte versuchen, dort den Brief abzugeben und sich den Erhalt des Geldes quittieren zu lassen.

Wobei hier die Gerichtskasse am örtlichen Gericht auch eine Möglichkeit wäre.

Grüße
PP

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.06.2018 13:02:50
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das "Sonderproblem" besteht nur in der Theorie, bzw. der Literatur. Es ist zwar in der Literatur umstritten, jedoch hat der 2. Strafsenat des BGH bereits 1990 entschieden, dass die Zahlung der Geldstrafe für einen anderen keine Strafvollstreckungsvereitelung darstellt. [BGH 2 StR 439/90 ]

Zitat (von BGH aaO.):
Die Bezahlung einer Geldstrafe - unmittelbar oder mittelbar - aus dem Vermögen eines Dritten erfüllt nicht den Tatbestand der Strafvereitelung.


Die Polizei wird idR. kein Geld annehmen, so lange ihr kein Haftbefehl wegen der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegt (schon gar nicht die eines ggf. anderen Bundeslandes). Strafvollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Das Geld sollte am Besten einfach an die Justizkasse überwiesen werden, unter Angabe des Aktenzeichens der Geldstrafe. Es gibt ja ein Urteil/einen Strafbefehl darüber und eine anschliessende Zahlungsaufforderung. Überweisung fertig machen, unter Verwendungszweck: Geldstrafe "Vor- und Nachname" (des Verurteilten) AZ: xxxx Js xxxx/xx VRs" schreiben und fertig. Von welchem Konto das Geld kommt, interessiert in der Praxis keinen.

Das Aktenzeichen kann auch anders aussehen, z.B. NZS xx Cs xx Js xxxxx/xx VRs. Das Cs steht da, wenn es ein Strafbefehl war, kein Sitzungsurteil. VRs bedeutet Strafvollstreckungssache und das NZS dass es eine Geldstrafe ist. Das NZS gibt es aber nicht in allen Bundesländern.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.01.2018 17:26

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#6
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Von diesem Sonderproblem wusste ich bisher nicht.
Daher nochmal ne Frage:
Wenn ich in Berlin-Plötzensee vorfahre und für nen Kumpel Kohle vorstrecke :cool: , damit er morgen mitfeiern kann, hab ich nachher eventuell "Dreck am Stecken" obwohl ich nicht mal weiß um was es geht?
Unvorstellbar!

Signatur:

3113

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

:devil: Wie gesagt: In der Lit. wird tatsächlich darüber gestritten, getreu dem Motto "2 Juristen 3 Meinungen", in der Praxis ist es nicht relevant. Ich säße schon lange langjährig hinter Gittern, da ich gar nicht mehr zählen kann, wie viele Überweisungen/Einzahlungen von Angehörigen von Ersatzfreiheitssträflern ich schon über unser Dienstkonto abgewickelt habe. ;) Somit wäre ich zumindest "Tathelfer" :grins:

-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.01.2018 22:53

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#8
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Will er denn vorzeitig raus?

Ich frage deswegen, weil man in der JVA ja nicht nur Däumchen dreht, sondern auch auf die Entlassung und das Leben in Freiheit vorbereitet.

Wobei es sicherlich nochmal einen Unterschied macht, wie lange er insgesamt in Haft war.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

@ Streetworker: es gab ja mal diese Phase, da war unser Staat ganz kirre drauf, eben gerade die Abwicklung von Geldstrafen und anderen Geldern nachzuvollziehen. Seinerzeit wurde ja auch von Rechtsanwälten verlangt, dass sie nur dann Honorare annehmen dürften, wenn sie überprüft hätten, ob dieses Geld nicht aus einer strafbaren Handlung käme. Wie das geschehen sollte, darüber hatte man nicht so richtig nachgedacht.

Was da theoretisch vorliegen könnte, strafrechtlich gesehen, das kann doch wirklich dahingestellt bleiben. Denn praktisch ist es doch nie überprüfbar, wer wirklich bezahlt, wo das Geld herkommt. Da kann doch die Oma ein Darlehen gegeben haben, oder die Bank, oder wer weiss ich. Es scheitert doch in beiden Fällen an der Umsetzbarkeit. Das haben dann schliesslich die Gerichte auch erkannt.

Ich würde der Fragestellerin allerdings empfehlen, das ganze als Darlehen auszugestalten, sich das auch schriftlich geben zu lassen. Man weiss ja nie, .....

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 09.01.2018 09:40

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Guter Punkt, daß sollten Sie auf jeden Fall machen. Sonst haben wir früher oder später wieder einen Thread: "Jetzt sind wir getrennt und ich habe das und das für ihn bezahlt, wie kann ich das Geld wiederbekommen..?"

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

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