Akteneinsicht vom Anwalt (!) verweigert

14. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
volksschädling
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Akteneinsicht vom Anwalt (!) verweigert

Im Rahmen eines Strafverfahrens wurde mir entgegen § 147,7 StPO bereits die Akteneinsicht vollständig verweigert. Inzwischen ist ein Anwalt mit der Vertretung/ Verteidigung beauftragt; diesem wurde anscheinend die Akte gnädigerweise übersandt. Allerdings weigert sich nun auch dieser Anwalt, mir die nach Artikel 6 EMRK zwingend zu gewährende Akteneinsicht zu ermöglichen. Er übersandte statt dessen eine absonderliche "Erklärung", die ich zuvor zu unterschreiben hätte, weil er sich angeblich sonst ggf. selbst durch meine Handlungen (!) strafbar machen würde; mir würde angeblich eine Mindeststrafe von 3 Monaten Haft (!) drohen.

Text dieser Erklärung: "Ich erhalte Teile aus der Ermittlungsakte...und wurde darauf hingewiesen, dass ich diese Akteninhalte keinen Dritten zugänglich machen darf. Das Veröffentlichen von Akteninhalten bei laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren ist strafbar. Ich werde die Inhalte daher keinen unbeteiligten Dritten zugänglich machen."

Dies alles steht im klaren Widerspruch zum hier einschlägigen § 353d , 3 StGB , der nur besagt "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer...die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens...ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist."

Ist hier von übelstem Parteiverrat auszugehen, weil ein "Anwalt" sich dem rechtswidrigen Interesse eines "Gerichts" unterwirft, das seine Taten unbedingt geheimzuhalten wünscht?

Signatur:

"ich glaube eher an die Unschuld einer Hure als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz"

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von volksschädling):
Ist hier von übelstem Parteiverrat auszugehen

Nicht erkennbar.



Und wenn das alles so rechtswidrig ist, muss man sich ja keine Sorgen machen. Notfalls wirds der EGMR richten...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Mit vielen Ausrufezeichen und Gänsefüßchen machst du dich nur lächerlich. So kann man dir nicht abnehmen, dass du in der Lage bist, Normen und Akten verstehend zu lesen.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ein Anwalt ist Organ der Rechtspflege. Wenn er befürchtet, dass sein Mandant Informationen aus der Akte dazu missbraucht um Straftaten zu begehen (z,B, ! Zeugenbeeinflussung), kann (und muss) er ihm die Akte verweigern. Davon abgesehen gab es ja wohl "Teile der Akte", die der Mandant bekommen hat.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Die vom Anwalt gewünschte Erklärung geht über den § 353d , 3 StGB hinaus und schränkt die Rechte des Angeklagten übermäßig ein. Würde er dies so unterschreiben, könnte er die Akte nicht einmal einem anderen Anwalt vorlegen um eine zweite Meinung einzuholen.

Anstelle von:

Zitat (von volksschädling):
Text dieser Erklärung: "Ich erhalte Teile aus der Ermittlungsakte...und wurde darauf hingewiesen, dass ich diese Akteninhalte keinen Dritten zugänglich machen darf. Das Veröffentlichen von Akteninhalten bei laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren ist strafbar. Ich werde die Inhalte daher keinen unbeteiligten Dritten zugänglich machen."


Täte es auch eine modifizierte Erklärung in der Art von:
"Ich erhalte Teile aus der Ermittlungsakte...und wurde darauf hingewiesen, dass ich diese Akteninhalte keinen unberechtigten Dritten oder gar allgemein öffentlich zugänglich machen darf. Das Veröffentlichen von Akteninhalten bei laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren ist gemäss § 353d , 3 StGB strafbar. Ich werde die Inhalte daher weder veröffentlichen noch einem unberechtigten Dritten zugänglich machen."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
volksschädling
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ein Anwalt ist Organ der Rechtspflege. Wenn er befürchtet, dass sein Mandant Informationen aus der Akte dazu missbraucht um Straftaten zu begehen (z,B, ! Zeugenbeeinflussung), kann (und muss) er ihm die Akte verweigern. Davon abgesehen gab es ja wohl "Teile der Akte", die der Mandant bekommen hat.


Von einer "Zeugenbeeinflussung" kann keine Rede sein, dafür wäre übrigens auch keinerlei Akteneinsicht mehr erforderlich, da die Zeugen bereits in einem sogenannten "Strafbefehl" offen benannt sind.

Des weiteren gab es bislang nicht einmal Teile der Akte zu sehen - woraus sollte sich das ergeben haben?

Signatur:

"ich glaube eher an die Unschuld einer Hure als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz"

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#6
 Von 
volksschädling
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von koivu):
Mit vielen Ausrufezeichen und Gänsefüßchen machst du dich nur lächerlich. So kann man dir nicht abnehmen, dass du in der Lage bist, Normen und Akten verstehend zu lesen.


Wird für einen derart unsachlichen und vor Überheblichkeit strotzenden Beitrag ein Klick auf "Hilfreich" erwartet? Upps - und schon wieder Gänsefüßchen...

Signatur:

"ich glaube eher an die Unschuld einer Hure als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz"

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#7
 Von 
volksschädling
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von volksschädling):
Ist hier von übelstem Parteiverrat auszugehen

Nicht erkennbar.

Und wenn das alles so rechtswidrig ist, muss man sich ja keine Sorgen machen. Notfalls wirds der EGMR richten...


Bedeutet diese Antwort, daß die Verweigerung der Akteneinsicht entgegen Artikel 6 EMRK für rechtmäßig gehalten wird?

Signatur:

"ich glaube eher an die Unschuld einer Hure als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
volksschädling
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Täte es auch eine modifizierte Erklärung in der Art von:
"Ich erhalte Teile aus der Ermittlungsakte...und wurde darauf hingewiesen, dass ich diese Akteninhalte keinen unberechtigten Dritten oder gar allgemein öffentlich zugänglich machen darf. Das Veröffentlichen von Akteninhalten bei laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren ist gemäss § 353d , 3 StGB strafbar. Ich werde die Inhalte daher weder veröffentlichen noch einem unberechtigten Dritten zugänglich machen."

Nein, diese Modifikation geht immer noch prinzipiell und weit über den § 353d , 3 StGB hinaus - warum sollte eine solche gesetzlose Knebelung unterschrieben werden? Überhaupt - was für eine verkehrte Welt: Der Angeklagte hat keine Angst vor Veröffentlichung, aber die Ankläger...pervers das Ganze...

Signatur:

"ich glaube eher an die Unschuld einer Hure als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10700 Beiträge, 4209x hilfreich)

Kann es sein, dass der Erklärung ein wenig zu viel Bedeutung beigemessen wird?
Die Erklärung ist lediglich eine Absicherung für den Anwalt, das er keinen auf den Deckel bekommt, falls sein Mandant die Akte an RTL verkauft.

Zitat (von FareakyThunder):
Die vom Anwalt gewünschte Erklärung geht über den § 353d , 3 StGB hinaus und schränkt die Rechte des Angeklagten übermäßig ein. Würde er dies so unterschreiben, könnte er die Akte nicht einmal einem anderen Anwalt vorlegen um eine zweite Meinung einzuholen.


Beim rot markierten Text bin ich noch bei Dir, aber danach.
Warum sollten Rechte des Angeklagten hier eingeschränkt sein?
Wenn in der Erklärung steht, dass der TE nur mit roten Männern mit grünen Augen sprechen darf, wen interessiert es?
Das was der Anwalt da seinem Mandanten erklärt, ist in diesem Umfang von keinem Gesetz gedeckt.
Was passiert denn, wenn der TE mit der Akte zu einem anderen Anwalt geht?
Nichts, außer einer Verstimmung des ersten Anwalts?

Das Schriftstück ist keine Rechte einschränkende Verpflichtung.

Zitat (von volksschädling):
warum sollte eine solche gesetzlose Knebelung unterschrieben werden?


Weil man ansonsten den Inhalt der Akte nicht sehen wird. Und eine Knebelung ist es nicht

-- Editiert von spatenklopper am 16.11.2017 00:40

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Upps - und schon wieder Gänsefüßchen...

Ich dachte, Axel Springer wäre schon gestorben ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von volksschädling):
Bedeutet diese Antwort, daß die Verweigerung der Akteneinsicht entgegen Artikel 6 EMRK für rechtmäßig gehalten wird?


Wo wird was verweigert? Es wird nur eine simple Bedingung gestellt (eine Unterschruft zu leisten) welche nach Spatenklopper gar ohne weiteren rechtlichen Folgen ist:
Zitat (von spatenklopper):

Was passiert denn, wenn der TE mit der Akte zu einem anderen Anwalt geht?
Nichts, außer einer Verstimmung des ersten Anwalts?

Allenfalls könnte es eine Unterlassungserklärung sein, welche bei Verstoss zu einer mit Kosten verbunden Abmahnung führen könnte. Wenn der Verstoss gegen die Erweiterung jedoch folgenlos ist, dann "Who cares?". Unterschreiben, Akten bekommen, und damit im machen was im Rahmen des Gesetzes möglich ist.

Zitat (von volksschädling):
Nein, diese Modifikation geht immer noch prinzipiell und weit über den § 353d , 3 StGB hinaus - warum sollte eine solche gesetzlose Knebelung unterschrieben werden?


Wieso? Man darf die Akte durch diese Erklärung jedem berechtigten Dritten zeigen. Berechtigt ist jeder, der nicht durch ein Gesetzt in seiner Berechtigung eingeschränkt ist und damit Unberechtigter wäre. Die Erklärung sagt also nichts weiteres, als dass man sich an die geltenden Gesetze hält. Also gerade das Gegenteil von gesetzlos.

Hat der Anwalt jedoch berechtigte Zweifel dass der Angeklate sich an die geltended Gesetzte betreffend Gerichtsdokumente halten wird, so darf er von gesetzeswegen keine Akteneinsicht gewähren.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Es steht dir frei einen anderen Anwalt zu beauftragen. Der wird dann selbst Akteneinsicht nehmen und braucht deinen Zettelkram nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10700 Beiträge, 4209x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):
Hat der Anwalt jedoch berechtigte Zweifel dass der Angeklate sich an die geltended Gesetzte betreffend Gerichtsdokumente halten wird,


Bei der bisherigen "Argumentation" von volksschädling und der Vorstellung, dass er so oder ähnlich auch beim Anwalt vorstellig wurde, habe ich auch daran gedacht.
Mich gewundert eher, dass tatsächlich nichts von roten Männern mit grünen Augen drin steht.
Der Anwalt muss relativ verzweifelt, gelangweilt, oder masochistisch veranlagt sein, um ein solches Mandat anzunehmen....

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38440 Beiträge, 14004x hilfreich)

Es geht doch ausschließlich um die Absicherung des Anwalts. Und da man bei Kriminellen nicht vorsichtig genug sein kann, ist das doch nachvollziehbar, oder?

wirdwerden

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