Im Rahmen eines Strafverfahrens wurde mir entgegen § 147,7 StPO
bereits die Akteneinsicht vollständig verweigert. Inzwischen ist ein Anwalt mit der Vertretung/ Verteidigung beauftragt; diesem wurde anscheinend die Akte gnädigerweise übersandt. Allerdings weigert sich nun auch dieser Anwalt, mir die nach Artikel 6 EMRK
zwingend zu gewährende Akteneinsicht zu ermöglichen. Er übersandte statt dessen eine absonderliche "Erklärung", die ich zuvor zu unterschreiben hätte, weil er sich angeblich sonst ggf. selbst durch meine Handlungen (!) strafbar machen würde; mir würde angeblich eine Mindeststrafe von 3 Monaten Haft (!) drohen.
Text dieser Erklärung: "Ich erhalte Teile aus der Ermittlungsakte...und wurde darauf hingewiesen, dass ich diese Akteninhalte keinen Dritten zugänglich machen darf. Das Veröffentlichen von Akteninhalten bei laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren ist strafbar. Ich werde die Inhalte daher keinen unbeteiligten Dritten zugänglich machen."
Dies alles steht im klaren Widerspruch zum hier einschlägigen § 353d
, 3 StGB
, der nur besagt "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer...die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens...ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist."
Ist hier von übelstem Parteiverrat auszugehen, weil ein "Anwalt" sich dem rechtswidrigen Interesse eines "Gerichts" unterwirft, das seine Taten unbedingt geheimzuhalten wünscht?
Akteneinsicht vom Anwalt (!) verweigert
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatIst hier von übelstem Parteiverrat auszugehen :
Nicht erkennbar.
Und wenn das alles so rechtswidrig ist, muss man sich ja keine Sorgen machen. Notfalls wirds der EGMR richten...
Mit vielen Ausrufezeichen und Gänsefüßchen machst du dich nur lächerlich. So kann man dir nicht abnehmen, dass du in der Lage bist, Normen und Akten verstehend zu lesen.
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Ein Anwalt ist Organ der Rechtspflege. Wenn er befürchtet, dass sein Mandant Informationen aus der Akte dazu missbraucht um Straftaten zu begehen (z,B, ! Zeugenbeeinflussung), kann (und muss) er ihm die Akte verweigern. Davon abgesehen gab es ja wohl "Teile der Akte", die der Mandant bekommen hat.
Die vom Anwalt gewünschte Erklärung geht über den § 353d
, 3 StGB
hinaus und schränkt die Rechte des Angeklagten übermäßig ein. Würde er dies so unterschreiben, könnte er die Akte nicht einmal einem anderen Anwalt vorlegen um eine zweite Meinung einzuholen.
Anstelle von:
ZitatText dieser Erklärung: "Ich erhalte Teile aus der Ermittlungsakte...und wurde darauf hingewiesen, dass ich diese Akteninhalte keinen Dritten zugänglich machen darf. Das Veröffentlichen von Akteninhalten bei laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren ist strafbar. Ich werde die Inhalte daher keinen unbeteiligten Dritten zugänglich machen." :
Täte es auch eine modifizierte Erklärung in der Art von:
"Ich erhalte Teile aus der Ermittlungsakte...und wurde darauf hingewiesen, dass ich diese Akteninhalte keinen unberechtigten Dritten oder gar allgemein öffentlich zugänglich machen darf. Das Veröffentlichen von Akteninhalten bei laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren ist gemäss § 353d , 3 StGB strafbar. Ich werde die Inhalte daher weder veröffentlichen noch einem unberechtigten Dritten zugänglich machen."
ZitatEin Anwalt ist Organ der Rechtspflege. Wenn er befürchtet, dass sein Mandant Informationen aus der Akte dazu missbraucht um Straftaten zu begehen (z,B, ! Zeugenbeeinflussung), kann (und muss) er ihm die Akte verweigern. Davon abgesehen gab es ja wohl "Teile der Akte", die der Mandant bekommen hat. :
Von einer "Zeugenbeeinflussung" kann keine Rede sein, dafür wäre übrigens auch keinerlei Akteneinsicht mehr erforderlich, da die Zeugen bereits in einem sogenannten "Strafbefehl" offen benannt sind.
Des weiteren gab es bislang nicht einmal Teile der Akte zu sehen - woraus sollte sich das ergeben haben?
ZitatMit vielen Ausrufezeichen und Gänsefüßchen machst du dich nur lächerlich. So kann man dir nicht abnehmen, dass du in der Lage bist, Normen und Akten verstehend zu lesen. :
Wird für einen derart unsachlichen und vor Überheblichkeit strotzenden Beitrag ein Klick auf "Hilfreich" erwartet? Upps - und schon wieder Gänsefüßchen...
Zitat:ZitatIst hier von übelstem Parteiverrat auszugehen :
Nicht erkennbar.
Und wenn das alles so rechtswidrig ist, muss man sich ja keine Sorgen machen. Notfalls wirds der EGMR richten...
Bedeutet diese Antwort, daß die Verweigerung der Akteneinsicht entgegen Artikel 6 EMRK für rechtmäßig gehalten wird?
Täte es auch eine modifizierte Erklärung in der Art von:
"Ich erhalte Teile aus der Ermittlungsakte...und wurde darauf hingewiesen, dass ich diese Akteninhalte keinen unberechtigten Dritten oder gar allgemein öffentlich zugänglich machen darf. Das Veröffentlichen von Akteninhalten bei laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren ist gemäss § 353d
, 3 StGB
strafbar. Ich werde die Inhalte daher weder veröffentlichen noch einem unberechtigten Dritten zugänglich machen."
Nein, diese Modifikation geht immer noch prinzipiell und weit über den § 353d
, 3 StGB
hinaus - warum sollte eine solche gesetzlose Knebelung unterschrieben werden? Überhaupt - was für eine verkehrte Welt: Der Angeklagte hat keine Angst vor Veröffentlichung, aber die Ankläger...pervers das Ganze...
Kann es sein, dass der Erklärung ein wenig zu viel Bedeutung beigemessen wird?
Die Erklärung ist lediglich eine Absicherung für den Anwalt, das er keinen auf den Deckel bekommt, falls sein Mandant die Akte an RTL verkauft.
Zitat:Die vom Anwalt gewünschte Erklärung geht über den § 353d , 3 StGB hinaus und schränkt die Rechte des Angeklagten übermäßig ein. Würde er dies so unterschreiben, könnte er die Akte nicht einmal einem anderen Anwalt vorlegen um eine zweite Meinung einzuholen.
Beim rot markierten Text bin ich noch bei Dir, aber danach.
Warum sollten Rechte des Angeklagten hier eingeschränkt sein?
Wenn in der Erklärung steht, dass der TE nur mit roten Männern mit grünen Augen sprechen darf, wen interessiert es?
Das was der Anwalt da seinem Mandanten erklärt, ist in diesem Umfang von keinem Gesetz gedeckt.
Was passiert denn, wenn der TE mit der Akte zu einem anderen Anwalt geht?
Nichts, außer einer Verstimmung des ersten Anwalts?
Das Schriftstück ist keine Rechte einschränkende Verpflichtung.
Zitatwarum sollte eine solche gesetzlose Knebelung unterschrieben werden? :
Weil man ansonsten den Inhalt der Akte nicht sehen wird. Und eine Knebelung ist es nicht
-- Editiert von spatenklopper am 16.11.2017 00:40
Zitat:Upps - und schon wieder Gänsefüßchen...
Ich dachte, Axel Springer wäre schon gestorben ...
ZitatBedeutet diese Antwort, daß die Verweigerung der Akteneinsicht entgegen :Artikel 6 EMRK für rechtmäßig gehalten wird?
Wo wird was verweigert? Es wird nur eine simple Bedingung gestellt (eine Unterschruft zu leisten) welche nach Spatenklopper gar ohne weiteren rechtlichen Folgen ist:
Zitat:
Was passiert denn, wenn der TE mit der Akte zu einem anderen Anwalt geht?
Nichts, außer einer Verstimmung des ersten Anwalts?
Allenfalls könnte es eine Unterlassungserklärung sein, welche bei Verstoss zu einer mit Kosten verbunden Abmahnung führen könnte. Wenn der Verstoss gegen die Erweiterung jedoch folgenlos ist, dann "Who cares?". Unterschreiben, Akten bekommen, und damit im machen was im Rahmen des Gesetzes möglich ist.
ZitatNein, diese Modifikation geht immer noch prinzipiell und weit über den :§ 353d , 3 StGB hinaus - warum sollte eine solche gesetzlose Knebelung unterschrieben werden?
Wieso? Man darf die Akte durch diese Erklärung jedem berechtigten Dritten zeigen. Berechtigt ist jeder, der nicht durch ein Gesetzt in seiner Berechtigung eingeschränkt ist und damit Unberechtigter wäre. Die Erklärung sagt also nichts weiteres, als dass man sich an die geltenden Gesetze hält. Also gerade das Gegenteil von gesetzlos.
Hat der Anwalt jedoch berechtigte Zweifel dass der Angeklate sich an die geltended Gesetzte betreffend Gerichtsdokumente halten wird, so darf er von gesetzeswegen keine Akteneinsicht gewähren.
Es steht dir frei einen anderen Anwalt zu beauftragen. Der wird dann selbst Akteneinsicht nehmen und braucht deinen Zettelkram nicht.
ZitatHat der Anwalt jedoch berechtigte Zweifel dass der Angeklate sich an die geltended Gesetzte betreffend Gerichtsdokumente halten wird, :
Bei der bisherigen "Argumentation" von volksschädling und der Vorstellung, dass er so oder ähnlich auch beim Anwalt vorstellig wurde, habe ich auch daran gedacht.
Mich gewundert eher, dass tatsächlich nichts von roten Männern mit grünen Augen drin steht.
Der Anwalt muss relativ verzweifelt, gelangweilt, oder masochistisch veranlagt sein, um ein solches Mandat anzunehmen....
Es geht doch ausschließlich um die Absicherung des Anwalts. Und da man bei Kriminellen nicht vorsichtig genug sein kann, ist das doch nachvollziehbar, oder?
wirdwerden
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