2/3 Aussetzung zur Bewährung

3. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
abnrw
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
2/3 Aussetzung zur Bewährung

Hallo,

ich befinde mich seit November 2013 in Haft wegen Betrug, (von Anfang an offener Vollzug NRW)
Am 04.03.2016 habe ich gesamt 2/3. Die Stellungnahme der JVA zwecks Aussetzung des restes 6Monate zur Bewährung ist absolut positiv und wird befürwortet.
Habe auch schon Post von der Bewährungshilfe erhalten.
Nun warte ich auf den Anhörungstermin.
Problem ist, ich habe noch ein nicht Rechtskräftiges Ureil (Amtsgericht) 17 Monate ohne Bewährung, wo ich in Berufung gegangen bin. Es bestehen laut meinen Anwälten reaistische Chancen auf Bewährung, aber bis jetzt noch kein Termin angesetzt.
Kann der Richter mich trotzdem entlassen? Ich habe hier schon öfters mitbekommen das es möglich ist. Aber was genau hat oder soll der Richter in der 2/3 Anhörung beurteilen?

-Ich arbeite ununterbrochen
-Ich bin verheiratet
-Komplett gelockert
-Keinerlei Vorfälle im Vollzug
-Zahle ohne Unterbrechung Unterhalt
-Habe alles entstandenen Schäden beglichen
-Freiwillige Psychologengespräche
-Unbefristete Arbeitsstelle
-Fester Wohnsitz

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Problem ist, ich habe noch ein nicht Rechtskräftiges Ureil (Amtsgericht) 17 Monate ohne Bewährung, wo ich in Berufung gegangen bin. Es bestehen laut meinen Anwälten reaistische Chancen auf Bewährung


Wann fanden die Taten denn statt, für die es die 17 Monate Freiheitsstrafe gab?

Vor der Verurteilung zu der Haftstrafe, die Sie aktuell verbüßen oder danach?



Grüße
PP

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#2
 Von 
abnrw
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, vor der Haft, zur selben Zeit wie die Strafen für die ich sitze.

-- Editiert von abnrw am 03.01.2016 15:19

-- Editiert von abnrw am 03.01.2016 15:21

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Da die Taten, für die es die 17 Monate gab, vor der Verurteilung erfolgten, die Sie gerade absitzen, sind auch diese Taten gesamtstrafenfähig. Es muss also, wenn das neue Urteil rechtkräftig wird, egal ob mit oder ohne Strafaussetzung zur Bewährung, eine (neue) Gesamtstrafe gebildet werden. Dabei wird sich dann die Frage stellen, ob sie zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht. Das ist also eine von der 2/3-Entscheidung völlig unabhängige Entscheidung. Die StVK entscheidet jetzt also zunächst mal nur für die aktuellen 2/3. Das muss sie auch, denn es kann ja nicht abgewartet werden, bis das andere Urteil irgendwann mal rechtskräftig wird und dann eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
Entscheidet nun die StVK zu Ihren Gunsten, wird es recht schwierig sein, die neu zu bildende nachträgliche Gesamtstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen - außer sie liegt über 2 J. (dann geht es na nicht).
Aber: liegt sie über 2 Jahre, wird der verbüßte Teil natürlich angerechnet.

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#4
 Von 
abnrw
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das bedeutet also, dass der Richter der StVK objektiv die jetzige Haft zu beurteilen hat ja? Ich denke das der positive Haftverlauf und die positive Stellungnahme der JVA hoffentlich Gewicht haben werden.
Gilt eigentlich bis zur Rechtskraft eines Urteils die Unschuldsvermutung?

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#5
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

vor der Haft oder vor der Verurteilung zu der Strafe, die sie aktuell verbüßen? Der Zeitpunkt der Verurteilung ist maßgeblich.

Wenn es vor der Verurteilung war, so müsste eine neue Gesamtstrafe gebildet worden sein, wobei Ihnen die bereits verüßte Haft angerechnet wurde.

Jedoch führt eine Anrechnung nicht dazu, dass die Gesamtfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. Es wird lediglich eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung durchgeführt. Die Gesamtfreiheitsstrafe in Ihrer Höhe selbst bleibt jedoch bestehen. (vgl. BGHSt 36, 378 ff.)


Das spricht wohl eher dafür, dass der Tatzeitpunkt der Taten nach der Verurteilung zu der jetzigen Freiheitsstrafe lag.

Das würde auch die Freiheitsstrafe von 17 Monaten plausibilisieren. Die Strafe, die Sie nun verbüßen war ja deutlich höher und es wäre rechtlich nicht zulässig, das Strafmaß der bereits verhängten Strafe durch eine Gesamtstrafenbildung sodann zu unterschreiten.


edit:

Zitat:
Es muss also, wenn das neue Urteil rechtkräftig wird, egal ob mit oder ohne Strafaussetzung zur Bewährung, eine (neue) Gesamtstrafe gebildet werden.


Eigentlich hätte dann aber die Gesamtstrafenbildung bei Vorliegen der Gesamtstrafenfähigkeit bereits mit der Verurteilung durch das Amtsgericht wegen der neuerlich gegenständlichen Taten erfolgen müssen. In das BZR war die vorherige Verurteilung längst eingetragen und somit ist es schon sehr rätselhaft, warum dies unterblieben ist.

Das spricht eher dafür, dass die nun gegenständlichen Taten eben nicht mehr gesamtstrafenfähig sind. Der TE spricht ja selbst von "vor der Haft" und nicht von "vor der Verurteilung".


Zitat:
egal ob mit oder ohne Strafaussetzung zur Bewährung, eine (neue) Gesamtstrafe gebildet werden. Dabei wird sich dann die Frage stellen, ob sie zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht.


Ich würde ziemlich sicher davon ausgehen, sofern Gesamtstrafenfähigkeit gegeben ist, dass die neue Gesamtstrafe eben nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Da der TE hier bereits über 3 Jahre verbüßt hat und nun erst der 2/3 Zeitpunkt in Sicht ist, bringt er schon mal mindestens 4 Jahre zur Gesamtstrafenbildung mit, wozu noch dann ein Aufschlag für die neuen Taten hinzukommt. Schließlich ist es nach der Rechtsprechung des BGH (siehe oben) nicht möglich, die Höhe Gesamtfreiheitsstrafe an sich herabzusetzen. Das bedeutet die neue Gesamtfreiheitsstrafe wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im bewährungsfähigen Raum.
Selbstverständlich würde die bereits verbüßte Haftzeit angerechnet werden auf die Gesamtfreiheitsstrafe, jedoch würde sich der 2/3-Zeitpuntk entsprechend verschieben und selbst wenn nun über die Entlassung auf 2/3 positiv beschlossen wird, ist es wahrscheinlich, dass der TE nochmal einrücken muss um "nachzusitzen".


Grüße




-- Editiert von PP9325 am 03.01.2016 16:27

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#6
 Von 
abnrw
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Nein, die Strafen waren zeitgleich. Bzw noch vor einer Starfe, für die ich bereits 2013 verurteilt wurde und welche ich bereits bis zu 2/3 verbüßt habe. Ich verbüßen aktuell 3 Einzelstrafen. Am 04.03.2016 wären alle zu 2/3 verbüßt

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#7
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

also wie nun? Sie wurden zeitlgeich zu 3 Einzelstrafen verurteilt? Praktisch unmöglich!


Woraus resultiert dann die aktuelle Freiheitsstrafe? Aus einem Bewährungswiderruf?

Bitte schildern Sie mal chronologisch, wann Sie wegen welchen Taten verurteilt wurde und wann die entsprechenden Taten stattfanden.

Sonst eiern wir hier noch ewig rum...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
abnrw
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Ihh komme nicht über vier Jahre. Ich verbüße drei einzelstrafen. Insgesamt 28 monate. Davor habe ich eine Reststrafe verbüßt (11 Monate). Da diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wurde sie gemäß der Vollstreckungsreihenfolge zuerst und komplett verbüßt. Die normalen Einzelstrafen waren 1× 15 Monate, 1× 6 Monate und 1× 7 Monate. Die drei sind 2/3 fähig. Und die Taten aus dem nicht rechtskräftigen Urteil waren alle samt vor der letzten Verurteilung.

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#9
 Von 
abnrw
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, die Strafen 15 Monate und 6 Monate sind widerrufe. Die Strafe 7 Monate wurde nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde im August 2013 verhängt. Die Taten wurden Anfang 2013 begangen.

Die Taten aus dem Urteil was nicht rechtskräftig ist stammen aus 2011-2012

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