§229 StGB fahrlässige Körperverletzung Autounfall

4. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Robert L
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
§229 StGB fahrlässige Körperverletzung Autounfall

Hi,

jemand fährt mit seiner Freundin auf der Landstaße. Vor den beiden fährt ein PKW mit 60km/h in einer 80er Zone. Es ist kein Überholverbot, also setzt der Fahrer zum Überholvorgang an. Nach dem Überholvorgang bricht das Fahrzeug (Heckantrieb) unerwartet aus, prallt seitlich gegen einen Baum, überschlägt sich und bleibt auf dem Dach liegen. Polizei und Krankenwagen kommen und transportieten die beiden Insassen ins Krankenhaus (Schädel-Hirn-Trauma Grad 1). Die Beifahrerin wurde von der Polizei vorgeladen. Sie hat natürlich keine Aneige gegen Ihren Partner, den Faher gestellt. Jetzt hat der Fahrer des Fahrzeugs Post von der Polizei bekommen:

--
Sie werden beschuldigt [...] einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht zu haben, indem Sie mit dem Fahrzeug nach einem Überholvorgang nach rechts von der Fahrbahn abgekommen sind, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Ihre Beifahrerin wurde schwer verletzt. (laut Aussage der Polizei bedeutet schwer verletzt - mit dem Krankenwagen abgeholt) Ihre Handlungsweise stellt eine Straftat im Sinne des §229 StGB - fahrlässige Körperverletzung - dar.

Äußern Sie sich zum Sachverhalt aus Ihrer Sicht [...]
--

Schlägt man jetzt den Paragraphen nach:
--
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
--

wird einem ganz mulmig. Womit hat der Fahrer zu rechnen, sollte er einen Anwalt einschalten oder kann er das Problem mit Hilfe des Forums lösen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
passenger
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 13x hilfreich)

§ 229 StGB kann auch von Amts wegen (beim vorliegen öffentlichen Interesses) verfolgt werden. Hier kommt es natürlich auf die genauen Umstände an, um beurteilen zu können, ob Fahrlässigkeit vorlag. Nicht jeder Unfall wird aus Fahrlässigkeit heraus verursacht, aber es läßt sich ohne Detailkenntnisse zum Unfallhergang hier auch schlecht einschätzen, weshalb die Anzeige nunmehr vorliegt.

Wenn mir gegenüber solch ein Vorwurf im Raume stünde, würde ich in der Stellungnahme natürlich so argumentieren, daß mir eine Fahrlässigkeit nicht unterstellt werden könnte. Wenn aber Anhaltspunkte für eine Fahrlässigkeit vorliegen (Glatteis, schlechte Straßen- oder Sichtverhältnisse usw.), könnte es natürlich schwer werden, dem etwas zu entgegnen. Ich würde es in jedem Falle erst einmal versuchen und dann abwarten. Akteneinsichtnahme wäre natürlich von Vorteil (kann man auch selbst beantragen) - bequemer, und falls das Punktekonto in Flensburg bereits strapaziert sein sollte, wäre dann wohl die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Geschehen vorhersehbar war und eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt - mal knapp gesagt.
Wenn die Fahrbahn trocken ist, muss mit so einem Unfall kaum gerechnet werden. Allerdings bricht dann das Fahrzeug ja auch nicht einfach aus, nicht mal bei Heckantrieb, sonst würden reihenweise Mercedes' in den Straßengräben liegen. Ist die Straße nass oder schneit es oder könnte Eis da sein, sieht die Sache schon anders aus. Dass das andere Fahrzeug nur 60 fuhr muss kein Fehler gewesen sein. 80 war die dort zulässige HÖCHSTgeschwindigkeit, nicht das Minimum. Je nach Straßen-/Witterung kann auch eine geringere Geschwindigkeit als 80 geboten sein.
Soll heißen: Es lässt sich ohne Kenntnis der Akten nichts sagen, weil man den Unfallbericht der Polizei genauso wenig kennt wie das Gutachten. Ich würde also zu einem Anwalt gehen.

4x Hilfreiche Antwort

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