201a StGB

7. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Norbert Katz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)
201a StGB

Hallo,

folgende Situation:

Ich arbeite nachts in einem Büro. Leider bin ich an einem Tag während der Arbeit eingeschlafen.
Ein "Kollege" hat mich dabei mehrfach fotografiert, und die Fotos danach an eine unbestimmte Anzahl von Personen weitergeleitet, Vorgesetzte, Personalabteilung etc., vermutlich hat er sie auch an andere verteilt bzw. in sozialen Netzwerken veröffentlicht.

Der Vorgang hat mich extrem belastet und tut es immer noch, daher würde ich den Kollegen gern anzeigen einfach um mir ein bisschen Selbstbestimmung zurückzuholen. Ich will kein privatrechtliches Ding draus machen, kein Schadenersatz etc. Mittlerweile ist er auch ein Ex-Kollege.

Wie seht ihr das? Macht das Sinn?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Da hätten wir ja zunächst mal die Fragen zu klären, wann das war. § 201a (§ 201 ist hier nämlich unzutreffend) ist ein Antragsdelikt. Der Antrag ist binnen 3 Monaten zu stellen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Es dürfte schon fraglich sein, ob der Arbeitsplatz einen "höchstpersönlichen Lebensbereich" darstellt. Das dürfte außerhalb von Familienunternehmen wohl nicht der Fall sein.

Dann hätten wir auch keine Einschlägigkeit von §201a StGB .

quote:<hr size=1 noshade> vermutlich hat er sie auch an andere verteilt bzw. in sozialen Netzwerken veröffentlicht <hr size=1 noshade>


Wenn du das beweisen könntest, daß er gegen §22 KunstUrhG verstoßen hat... Auf "vermutlich" wird aber kein Staatsanwalt ermitteln, das ist Kindergarten.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Norbert Katz
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

danke erstmal für die Antworten.

Zum ersten Einwand: Nein, es ist schon länger her, aber von der Verbreitung in sozialen Netzwerken habe ich jetzt erst erfahren. Das sollte reichen.

Und zum zweiten: Es ist ein rundrum gegen Einsicht geschützter Bereich, sollte auch reichen, aber ist mal wieder so ein "Gummibegriff"...

Na, ich werde mal meine Personalakte einsehen müssen....

Aber danke erstmal.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ist ein rundrum gegen Einsicht geschützter Bereich, sollte auch reichen <hr size=1 noshade>


Nein, du mußt den §201a I StGB auch zuende lesen. Dort steht "*und* dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt". Der "geschützte Bereich" alleine genügt also nicht für den Tatbestand.

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