2 mal ''Schwarzfahren'' = Grund zur Anzeige?

16. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
Westfall
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
2 mal ''Schwarzfahren'' = Grund zur Anzeige?

Hallo,

in dieser Woche bin ich (als normaler Studi-Pendler) vom Pech verfolgt worden. Zum Thema: Ich fahre 2 Züge. 1 Anschlusszug VRL, 1 Zug VRR. Für VRR habe ich ein Semesterticket.

Am Montag habe ich in der Eile mein 4er-Ticket nicht abstempeln können und hoffte auf einen gnädigen Schaffner, da ich den Zug ansonsten nicht bekommen hätte.
Der war nicht so gnädig... 40€. Dass ich dem die Hinfahrt vom gleichen Tag zeigte, interessierte ihn nicht.
Auf dem Schein war unter Bemerkung aufgeführt:"ungültige FK"


Heute (Donnerstag) sagte ein Schaffner mir nach monatelanger(!) täglicher Fahrt mit dem Zug, dass mein Zielort eine Haltestelle (10 km) zu weit für das Semesterticket ist. Dass ich verdutzt kuckte, weil ich täglich geprüft wurde und bisher immer alles OK war, mir aber auch nie jemand irgendwas anderes sagte, kann man sicher nachvollziehen.
Jedenfalls stellte er mir auch hierbei ein erhöhtes Fahrtentgelt aus, diesmal schrieb er aber keinen Grund bei der Bemerkung. Gibt es da Unterschiede?


Jedenfalls habe ich jetzt echt Angst. Mein Studium hat gerade erst begonnen und ich bin mit der Bahn nicht so vertraut. Als ich zum ersten Mal Zugverbindungen zur Uni raussuchte, sah ich, dass ich 2 Züge zu 2 Anschlussorten nehmen konnte. Da ich von dem Ort, den ich bisher immer anfuhr, wusste, dass er oft von VRR-Leuten als Grenzort angefahren wurde, nahm ich vorsorglich den. Im Nachhinein stellte sich eben heraus, dass es schon VRL ist. Dabei kann man mir keinerlei Erschleichung nachweisen, egal,ob man meinen Ausführungen glaubt, oder nicht: Die andere liegt in der gleichen Preisstufe (gleichteures Ticket) die gesamte Fahrt dauert auf 1 Minute gerundet genauso lang bis zu meinem Zielort - letztendlich eben nur ein anderer Zug. Ich hatte garkeine Vorteile.

Naja, jedenfalls habe ich beide Überweisungen gleich nach dem Heimkommen getätigt und nun habe ich große Angst, dass ich bald von einem Staatsanwalt hören werde.
Wie hoch ist die Chance? Bin ich jetzt schon Wiederholungstäter?

Gruß

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10 Antworten
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#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Meines Wissens erstatten die Betreiber erst ab dem 3. Vorfall Strafanzeige, Sie dürften also nichts zu befürchten haben.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#2
 Von 
Westfall
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hoffe, dass Sie Recht behalten.

Falls dennoch ein Schaffner später etwas an meiner Fahrkarte auszusetzen hat (falsches Gleis abgestempelt o.Ä.), habe ich ja immernoch die Möglichkeit bar zu bezahlen, wie man mir anbot, oder?

Ich werde ab jetzt sicher 10 Mal auf mein Ticket schauen, ob alles OK ist, bevor ich in einen Zug steige, aber eine Möglichkeit für den äußersten Notfall möchte ich mir aufheben, um mich ein wenig freier zu fühlen, wenn ich wieder in einen Zug steige. Denn davor hatte ich seit den letzten Erfahrungen und bis zu ihrem Kommentar Angst.

Vielen Dank für die Auskunft.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

aber eine Möglichkeit für den äußersten Notfall möchte ich mir aufheben

Mißverstehen Sie den Kollegen Konert nicht! Jede Fahrt, bei der Sie ohne gültiges Ticket erwischt werden, ist eine Leistungserschleichung im Sinne des StGB und kann angezeigt (und bestraft) werden. Wenn es irgendwo eine 'erst beim 3. mal Regelung' gibt (bei uns z.B. nicht) ist das reine Kulanz der Verkehrsbetriebe. Wenn die wollen, zeigen die sie beim 1. mal an, auch wenn sie (z.B.) Ihren Kollegen, der schon 20 mal erwischt wurde, nicht anzeigen. Es ist deren Entscheidung.

Ihre Fahrt am Montag war eine klare Leistungserschleichung. Die von heute wohl auch, wenn das Ticket auf der Strecke nicht gültig war (steige nicht ganz durch die Erklärung durch). Jedenfalls ist es nicht von Belang, daß die Fahr < 1 Minute dauert, und das 'richtige' Ticket gleichteuer gewesen wäre. Irgendeinen Grund muß es ja haben, daß ihr Ticket nicht gültig war. Im Zweifel den, daß der 'falsche' Verkehrsverbund den Fahrpreis bekommen hat, weil der andere Verkehrsverbund sie befürdert hat.

Zum Vergleich: Ich kann nicht in München in ein TAXI steigen, mich mit dem Fahrer über einen Fahrpreis bis Hannover einigen und den im Voraus bezahlen, dann aber in Frankfurt/Main aussteigen und mich in ein anderes TAXI setzen und verlangen von dem umsonst weiter nach Hannover gefahren zu werden, weil ich den ersten Fahrer ja schon bezahlt habe.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Westfall
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Ist es dann noch dazu verschärfend, dass ich innerhalb von 3 Tagen 2 mal aufgefallen bin?

Zu der 2. Fahrt: Ich fuhr unbeabsichtigt eine Station zu weit, monatelang, ohne Kommentar der Schaffner.
Dabei habe ich die Wahl zwischen 2 Zügen gehabt, der eine landet im, der andere eben vor dem VRR. Beide Züge kosten mich das gleiche.
Erschleichung sollte doch einhergehen mit Vorteilen, oder?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ist es dann noch dazu verschärfend, dass ich innerhalb von 3 Tagen 2 mal aufgefallen bin?

Das ist -wie gesagt- eine interne (Bewertungs-)angelegenheit der Verkehrsbetreibe.

Strafrechtlich würden die beiden Taten (wenn beide angezeigt würden) tatmehrheitlich zueinanderstehen, somit auf eine Gesamtstrafe für beide Taten zusammen erkannt werden.

Bezüglich Ihrer 2ten Fahrt muß ich mich übrigens korrigieren, nach nochmaligem Lesen Ihres Beitrags, bzw. Ihrer Ergänzug. Durch schlichtes 'zu weit fahren' ist der Tatbestand des § 265a StGB nicht erfüllt, wenn für den anderen Teil eine gültige Fahrkarte vorlag und Sie nicht versuchen sich einer Kontrolle zu entziehen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 16.11.2006 22:23:39

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#6
 Von 
Westfall
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Kann ich das geltend machen und den 2. Schrieb am Bankschalter "unwirksam" machen? Das Geld habe ich bereits in meiner Angst überwiesen. Notfalls wäre es mir egal, ob ichs zurückbekäme, nur eben der Datenbankeintrag. Der Schaffner hatte mir diesmal auch keine Bemerkung wegen ungültger Fahrkarte ausgestellt. Es ist auf der Durchschrift kein Grund angegeben, weshalb ich das erhöhte Fahrpreisentgelt zahlen muss.

Ich habe ein VRR-Ticket, womit ich bis kurz vor meiner heutigen Endstation fahren kann. Dieses Ticket wurde auf der benannten Fahrt auch schon geprüft, kurz vor dem Ziel eben ein 2. Mal durch einen (wohl kurz vorher eingestiegenen) Schaffner.

-- Editiert von Westfall am 16.11.2006 22:31:46

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#7
 Von 
Westfall
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Tur mir leid wegen dem Doppelpost, aber ich möchte da etwas korrigieren, damit man mich nicht falsch versteht.

Ich dachte daran, zum Kundenservice der Bahn zu gehen, nicht an den "Bank"-Schalter.

Mir kommt der fehlende Grund für die 2. Zahlungsaufforderung zwar komisch vor, dennoch schätze ich, wird er genauso gehandhabt wie der andere. Mir liegt wirklich nur am Herzen, in deren Datenbank nicht als Wiederholungstäter aufzutauchen.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Sie haben schon wieder was falsch verstanden :) . Ich sagte, daß die 2te Fahrt nicht den Straftatbestand der 'Leistungserschleichung' erfüllt. Das hat jedoch nichts mit dem zivilrechtlichen Anspruch auf das 'erhöhte Beförderungsentgeld' zu tun, daß man von Ihnen haben wollte. Dieser Anspruch ist durchaus gegeben, da Sie ja ohne gültige Fahrkahrte erwischt wurden. Strafrecht und Zivilrecht sind 2 Paar Schuhe. Sie können also nichts rückgängig machen.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
Westfall
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ja, ich merke auch, dass ich mich entweder falsch ausdrücke oder falsch verstehe.
Eigentlich war für mich eben nur fraglich, ob das erhöhte Fahrentgelt(2. Fahrt) von der elektronischen Datenerfassung per ausgefüllter Strafzahlungsaufforderung her von dem entsprechend § 265a StGB gültigen Vergehen (1. Fahrt) unterschieden werden kann, da keinerlei Vermerkung auf der Durchschrift der 2. Aufforderung zu erkennen war.

Ich hoffe, dass die fehlende Bemerkung (bei Fahrt 1 "ungültige FK") den Ausschlag gab/gibt.

Ich bin erst gute 2 Monate Pendler und hatte zuvor nur ab und zu Kontakt zu der Bahn AG, was auch meine Unwissenheit begründet. Das ist sicher kein entschuldigendes Argument, aber man kann es sicherlich berücksichtigen.

Man riet mir(privat), zusätzlich zu meinen Zahlungen noch einen persönlichen Brief mit einer Entschuldigung zu verfassen mit der Bitte, man solle ggf. von einer Weiterverfolgung absehen. Jedoch denke ich, ich bin nicht der einzige und man kann keine Ausnahmen machen, was ich aber als verständlich empfinde, wenn ich mir die Erfahrungsberichte im Internet betrachte.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Eigentlich war für mich eben nur fraglich, ob das erhöhte Fahrentgelt(2. Fahrt) von der elektronischen Datenerfassung per ausgefüllter Strafzahlungsaufforderung her von dem entsprechend § 265a StGB gültigen Vergehen (1. Fahrt) unterschieden werden kann, da keinerlei Vermerkung auf der Durchschrift der 2. Aufforderung zu erkennen war.


Die 2. Fahrt ist von der 1. Fahrt dadurch zu unterscheiden, daß de facto die 1. eine strafbare Leistungserschleichung war, und die 2. nicht. Die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Forderung des erhöhten Beförderungsentgeltes (das kein Straf geld ist, denn die Verkehrsbetriebe dürfen keine 'Strafen' verhängen) sind aber für beide Fälle gegeben.

Ihre Frage bezieht sich auf die Nachweisbarkeit des Nicht-Vorliegens einer Straftat bei der 2ten Fahrt, da der Kontrolleur offenbar nicht auf dem 'Ticket' vermerkt hat, daß Sie 'nur' zu weit gefahren sind, sondern er sie so 'behandelt hat', als hätten Sie gar keine Fahrkarte gehabt. Das ist aber nun nicht mehr zu ändern, und deswegen würde ich mir auch keine 'grauen Haare' wachsen lassen. Denn meiner Meinung nach kommt es für die Entscheidung der Verkehrsbetriebe, ob eine Anzeige erstattet werden soll (oder nicht), auf diese Unterscheidung nicht an. In deren System sind Sie so oder so als 2maliger 'Schwarzfahrer' vermerkt, da die ihre Vermerke an der zivilrechtlichen Sachlage orientieren und nicht an der strafrechtlichen. Und zivilrechtlich sind Sie 2mal 'schuldig', strafrechtlich nur 1mal.

Sollten es hier zu einer Anzeige kommen, könnten Sie ja anhand Ihres Semestertickets glaubhaft machen, daß Sie bei der 2ten Fahrt zumindest für die Anfangsstrecke (bzw. den größten Teil) eine gültige Fahrkarte hatten und nur das letzte Stück ohne gefahren sind.

Darüber hinaus werden ja -wenn dann- sicherlich beide Fahrten Gegenstand der Anzeige. Unter dem Strich würde es da auch keinen großen Unterschied machen, ob Sie nur wegen der 1. Fahrt oder wegen beider verurteilt würden, oder das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt würde, da die Taten -wie gesagt- tatmehrheitlich zueinanderstehen, und daher ohnehin nur auf eine Strafe erkannt werden würde.

Machen Sie sich nicht so viele Sorgen. Falls wirklich eine Anzeige erstattet werden sollte, schildern Sie die Sache so wie sie war. Mehr als eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage würde dabei aller Wahrscheinlichkeit nach so oder so nicht herauskommen.


Nachtrag:

Man riet mir(privat), zusätzlich zu meinen Zahlungen noch einen persönlichen Brief mit einer Entschuldigung zu verfassen mit der Bitte, man solle ggf. von einer Weiterverfolgung absehen. Jedoch denke ich, ich bin nicht der einzige und man kann keine Ausnahmen machen, was ich aber als verständlich empfinde, wenn ich mir die Erfahrungsberichte im Internet betrachte.

Prinzipiell sind solche Entschuldigungsschreiben keine schlechte Sache und auch 'Ausnahmen' können gemacht werden, denn es liegt ja wie gesagt im Ermessen der Bahn ob sie Anzeige erstattet. Ich würde aber hier keine schlafenden Hunde wecken. Sie haben beide zivilrechtlichen Forderungen prompt beglichen und somit alles getan, um die Bahn 'milde zu stimmen'. Ich denke nicht, daß man sie anzeigen wird.

Nochmal sollten Sie sich aber nicht erwischen lassen. :)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 17.11.2006 22:59:58

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