§ 29 BtMG - Laut Ladung soll er "Speed" konsumiert haben auch erworben

6. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ghost0001
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)
§ 29 BtMG - Laut Ladung soll er "Speed" konsumiert haben auch erworben

Hallo Zusammen,

ein Freund von mir hat letzte Woche Post von der Polizei bekommen, er soll als beschuldigter vernommen werden wegen einer Straftat gem. § 29 BtMG .

Laut Ladung soll er im Jahr 2008 "Speed" Konsumiert haben auch erworben gleichzeitig wird Ihm der Besitz vorgeworfen er und ich wundern uns warum jetzt erst eine Ladung kommt ? nach eigener Recherche habe ich raus gefunden, das eine Straftat wie o.g erst nach fünf Jahren verjährt. Er gibt zu einmal in seinem Leben das Zeug probiert zu haben (gruppenzwang) dann aber nie wieder, auch sonst nimmt er keinerlei Drogen zu sich.

Jetzt habe ich folgendes gehört:
Voraussetzung für den Erwerb im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist die Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das BTM.
Beim sofortigen Verzehr der Drogen ist kein Erwerb nach dieser Vorschrift gegeben, da die Verfügungsgewalt beim Übergebenden verbleibt. DerDiebstahl von Betäubungsmitteln ist kein Erwerb nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG . Kein Besitz liegt vor, wenn der Konsument das Betäubungsmittel an sich nimmt, um es sofort zu konsumieren. Gleiches gilt für Personen, die das Betäubungsmittel ausschließlich vernichten oder es vor dem tatsächlichen Konsumenten verstecken wollen. Auch der Mitbewohner einer Wohngemeinschaft (WG) der lediglich Kenntnis von den Betäubungsmitteln hat, macht sich nicht strafbar.

Stimmt das so, ich meiner er ist völlig überrascht und hat schiss.......

Wäre nett wenn ihr eure Meinung mal dazu schreibt

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

warum die Ladung jetzt erst kommt, kann Ihnen wohl keiner sagen, der die Ermittlungsakte nicht kennt. Im übrigen liegen Sie völlig richtig.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

kleine Ergänzung:

quote:<hr size=1 noshade>Voraussetzung für den Erwerb im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist die Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das BTM. <hr size=1 noshade>


Richtig.

quote:<hr size=1 noshade>DerDiebstahl von Betäubungsmitteln ist kein Erwerb nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG . <hr size=1 noshade>


Kein "Erwerb", aber nach dem Diebstahl hat man "Besitz" (nicht mit "Eigentum" in diesem Zusammenhang verwechseln!) an den BTM. Der Diebstahl erfolgt ja schon per Definition in Zueignungsabsicht.

quote:<hr size=1 noshade>Beim sofortigen Verzehr der Drogen ist kein Erwerb nach dieser Vorschrift gegeben, da die Verfügungsgewalt beim Übergebenden verbleibt. <hr size=1 noshade>


VORSICHT ! Das wurde in einigen Entscheidungen lediglich für Cannabis (den "in der Runde kreisenden Joint", der angenommen und dann weiter- oder zurückgegeben wird) so gesehen. Auf "Pulverdrogen" läßt sich das so nicht übertragen, da dort nichts weiter- oder zurückgegeben wird, sondern die Droge konsumiert wird, was in dem Fall (anders als beim "kreisenden Joint") Besitz voraussetzt.

quote:<hr size=1 noshade>Kein Besitz liegt vor, wenn der Konsument das Betäubungsmittel an sich nimmt, um es sofort zu konsumieren. <hr size=1 noshade>


Siehe oben: So kann man das allenfalls bei "kreisenden Joint" begründen.

quote:<hr size=1 noshade>Gleiches gilt für Personen, die das Betäubungsmittel ausschließlich vernichten oder es vor dem tatsächlichen Konsumenten verstecken wollen <hr size=1 noshade>


Ersteres ist richtig. Bei letzterem kommt es mindestens auf die Motivationslage des Versteckenden an (versteckt er es, um es sich alleine reinzuziehen, ist es natürlich strafbarer Besitz)

quote:<hr size=1 noshade>
Auch der Mitbewohner einer Wohngemeinschaft (WG) der lediglich Kenntnis von den Betäubungsmitteln hat, macht sich nicht strafbar. <hr size=1 noshade>


Richtig.


Alles in allem ist das in der Praxis eine sehr, sehr dünne "Verteidigungsstrategie" (den Bezug zur Sache einzuräumen, aber mit quasi Formfehlern versuchen zu wollen, die Strafbarkeit auszuhebeln) Strafrechtlich sinnbringender ist

a) entweder jeden Bezug zur Sache zu bestreiten/gar nichts zur Sache zu sagen und auf eine Einstellung nach § 170(2) StPO oder § 31a BtmG zu setzen.

b) oder -nach Absprache der StA- den einmaligen Konsum einzuräumen und
sich den dann abgesprochenen § 31a BtmG einzuverleiben. Wobei dies natürlich böse Folgen für den Führerschein haben kann !!!

Letztendlich kommt es auf die genauen Umstände des Einzelfalls an, die man erst nach Akteneinsicht beurteilen kann (vermutlich wird es hier eine belastende Aussage eines Mitkonsumenten oder Dealers geben).

Abzuraten ist jedenfalls -wie gesagt- von dem Versuch die Strafverfolgungsbehörden als Laie mit deren eigenen Waffen ("juristischen Spitzfindigkeiten") schlagen zu wollen


-- Editiert am 06.07.2009 22:30

0x Hilfreiche Antwort

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