Hallo,
was heißt das im Klartext? Folgendes Schreiben erhielten wir Dienstag in Abschrift zur Kenntnisnahme:
"... beabsichtige ich, gemäß § 153 a Abs. 1 StPO
vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen und das Verfahren einzustellen, wenn Sie dieser Maßnahme zustimmen und außerdem mit folgender Auflage einverstanden sind:
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 EUR an die Landeskasse ..... bis zum 26.06.2003. ... In einem Wiederholungsfall können Sie jedoch mit einer Einstellung des Verfahrens nicht noch einmal rechnen."
Es geht um den Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt. Aus dieser Anzeige ist dann von Amts wegen noch eine Anzeige wegen Betrug hervorgegangen. Bei dieser Anzeige wegen Betrug weiß ich aber nicht, worum es genau geht und was dabei herauskommt oder herausgekommen ist. Ich habe das nur durch Zufall in einer laufenden Gerichtsakte entdeckt.
Bereits in 2002 wurde gegen diese Person ein Verfahren wegen Prozeßbetrug ung falscher Eidesstattlicher Versicherung gem. § 153 StPO
eingestellt (allerdings ohne Bestrafung wegen der familiären Hintergründe).
Nun liegt gegen die selbe Person bereits die nächste Anzeige wegen Falscher uneidlicher Aussage und Prozeßbetrug vor.
Was passiert jetzt? Fällt dieses oben genannte Schreiben bei der Beurteilung dieser Vergehen mit ins Gewicht?
Ist die Zahlung dieser obigen Geldstrafe so eine Art "Verurteilung" oder wird das dann überhaupt nicht mehr berücksichtigt?
Sind 500,00 EUR eigentlich schon ziemlich viel an Geldstrafe, wenn man bedenkt, daß die Beschuldigte "nur" von AloHi und Unterhalt (monatliches offizielles Einkommen 1.503,00 EUR, alleinstehend zwei Kinder) lebt?
Vielen Dank für Eure Antworten?
-----------------
" Mit freundlichen Grüßen"
§ 153 a Abs. 1 StPO
30. Mai 2003
Thema abonnieren
Frage vom 30. Mai 2003 | 08:21
Von
Status: Lehrling (1016 Beiträge, 92x hilfreich)
§ 153 a Abs. 1 StPO
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 1. Juni 2003 | 16:07
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Die Einstellung gegen Zahlung der Geldbuße bezieht sich nur auf die Sache deren Aktenzeichen/Geschäftsnummer in dem Schreiben genannt ist.
Neue Taten werden neu beurteilt. Die Einstellung wird dahingehend berücksichtigt, daß wohl nicht noch mal eingestellt wird (wie ja auch in dem Schreiben angekündigt)
-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
Und jetzt?
Schon
266.986
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
12 Antworten
-
6 Antworten
-
10 Antworten
-
10 Antworten
-
10 Antworten
Top Strafrecht Themen
-
74 Antworten
-
54 Antworten