falsche Rechnung vs. Urkundenfälschung

23. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Rats
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 0x hilfreich)
falsche Rechnung vs. Urkundenfälschung

Sehr geehrter Forenleser,

ich bin in einer sehr delikaten Zwickmühle und ich hoffe hier hat jemand eine rettende Idee.

Ich habe im August 2015 an einen Arzt eine Rechnung für meine Dienstleistungen gestellt. 800,- € inkl. MwSt. Den Betrag hat mir der Arzt in Bar übergeben (es war keiner weiter anwesend falls das wichtig ist). Den Erhalt des Geldes habe ich nicht quittiert. Da von vornherein feststand, dass der Arzt mir das Geld in Bar geben würde steht auf der Rechnung Betrag in Bar erhalten (in Computerschrift).

Soweit so gut. Der Arzt hatte dann ein paar mal was zu benängeln, welches ich ohne weitere Rechnungen behoben habe und bei meiner letzten Tätigkeit im November 2015 hat mir der Arzt gesagt, er würde zukünftig einen anderen Handwerker beschäftigen.

Habe nie wieder etwas von diesem Arzt gehört.

Jetzt bin ich gerade dabei, mit meinem Steuerberater die Buchhaltung 2015 fertigzumachen (Frist 31.12.2016). Dabei fällt mir jetzt auf, dass der Arzt von mir eine falsche Rechnung erhalten hat. Ich habe, warum auch immer mir das passieren konnte, einen alten ungültigen Rechnungskopf verwendet. Habe das Gewerbe 2010 gegründet und leider die Rechnungen, bis es meinem Steuerberater aufgefallen ist,, falsch geschrieben. Es fehlte die Steuer-Nr., die UST-ID-Nr. Ich habe sogar nur den Firmennamen verwendet, ohne meinen eigenen Namen anzugeben, obwohl das Unternehmen nicht Eingetragen ist. Auf jeden Fall habe ich eben jenen alten Rechnungskopf dem Arzt ausgehändigt. (Wo es mich wundert, dass der Arzt sich nicht spätestens gemeldet hat, wenn er diese Rechnung seinem Steuerberater vorgelegt hat.

Mein Steuerberater hat mir jetzt gesagt, dass das sehr schlecht ist. Es hätte sogar etwas von Urkundenfälschung :-(

Das will ja keiner !! Unstrittig sind die Leistungen und die Zahlung, die ich natürlich ordentlich buchen möchte.

Der Steuerberater sagt jetzt, ich solle die Rechnung nochmal ordentlich schreiben auf das richtige Rechnungspapier, diese dann in den Ordner tun und der bucht es entsprechend.

Meine Sorge ist dann aber, wenn es vielleicht mal eine Querprüfung gibt wie erkläre ich dann diese dem Finanzamt dann vorliegenden Rechnungen? Daraufhin meinte der Steuerberater, ich solle die Rechnung mit einem entsprechendem Anschreiben, dem Arzt zukommen lassen. Das es halt ein Computerfehler war, mir das jetzt aufgefallen ist ich hiermit die richtige Rechnung schicke und er bitte die alte entsorgen solle.

Wenn der Arzt aber jetzt vielleicht noch ein Graul gegen mich hat, da er meint ich hätte seine Arbeiten falsch ausgeführt und jetzt dadurch spitz kriegt, dass die ursprüngliche Rechnung so nicht geschrieben hätte werden dürfen, dann kann er mich doch wegen Urkundenfälschung anzeigen oder ?

Was würdet Ihr an meiner Stelle tun oder was ist hier der richtige Weg. Möchte den Vorgang über eingenommene 800,- € brutto definitiv richtig buchen und nicht irgendwann Ärger haben weil ich die dazu gehörige Rechnung mit einem falschen Absender deklariert hatte.

Gruß
Richard

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4847 Beiträge, 1171x hilfreich)

Den Arzt wird die nicht ordnungsgemäße Rechnung vermutlich nicht gestört haben, weil für ihn die Umsatzsteuer wahrscheinlich nicht abzugsfähig war.

Wurde die USt denn seinerzeit abgeführt?

-- Editiert von Cyberterrorist am 23.12.2016 18:14

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#2
 Von 
Rats
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo..

Der Arzt ist/war definitiv nicht USt- Abzugsfähig. Das weiß ich.
Ich müsste die Umsatzsteuer jetzt abführen ( Jahresmeldung). Deshalb stoße ich ja jetzt erst überhaupt auf das Thema

Wie sieht es denn rechtlich aus, wenn ich jetzt die richtige Rechnung schicke und den Arzt darüber informiere, dass die ursprüngliche Rechnung aus formal rechtlichen Gründen hinfällig ist. Wenn man dies per Einschreiben tut und den Vorgang komplett zu den Akten nimmt. Eigentlich habe ich doch dann alles richtig gemacht und alles erdenkliche Versucht um den Vorgang vernünftig zu klären oder. Also falls doch mal fiktiv eine Urkundenfälschung oder ähnliches im Raum stehen sollte, reichen die Beleg dann um zu belegen, dass man es nicht absichtlich getan hat bzw. alles Versucht hat um alles zu rechtlich korrekt zu klären?

-- Editiert von Rats am 23.12.2016 22:46

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Mein Steuerberater hat mir jetzt gesagt, dass das sehr schlecht ist. Es hätte sogar etwas von Urkundenfälschung :-(
Ich sehe hier keine Urkundenfälschung (imho erzeugt nicht jede vergessene Angabe gleich eine unechte Urkunde, soweit Einigkeit über den Inhalt und die Personen besteht).

Außerdem weiß ich nicht was für Nachteil da auf dich zukommen könnten.
Wenn dann bringt es Probleme für den Rechnungsempfänger (er kann die Vorsteuer nicht ziehen, er kann womöglich die Rechnung nicht als Betriebsausgabe absetzen etc.).
Aber für dich? Soll das Finanzamt etwa die Einnahme nicht anerkennen, oder wie?

Nur meine Laienmeinung.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Der Arzt hätte Anspruch auf Ausstellung einer neuen korrekten Rechnung, wenn er das wünscht. Das ist aber auch nach meiner Auffassung alles, was passieren kann. Dabei gehe ich davon aus, dass die Einnahmen sowohl bei der Einkommens- als auch bei der Umsatzsteuer korrekt angegeben wurden.

Dass Urkundenfälschung vorliegen könnte, ist abwegig.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rats
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für so viel Input. Dann verschärfe ich die Thematik nun etwas.

Nehmen wir jetzt an dass ich zwar weiß, dass ich Rechnung ausgestellt habe. Auf Grund von Computerfehlern habe ich aber den original Rechnungstext etc. ebenfalls nicht mehr. Ich weiß nur noch anhand von Kalendereinträgen wann ich die Leistungen erbracht habe und welche Summe ich dafür erhalten haben. Wie buche ich jetzt am besten die Bareinnahme, damit diese korrekt in der USt.- und ESt. erfasst wird.

Einfach eine handschriftliche Quittung mit dem Betrag ausfüllen und als BAREINNAHME im Kassenbuch auflisten? Wie hier festgehalten wurde sollte ja auf keinen Fall eine zweite Rechnung mit dem gleichen Betrag gefertigt werden ? Irgendwie muss ich ja aber die Einnahme erklären und versteuern und möchte natürlich auf keinen Fall, sollte mal doch die Kundenrechnung auftauchen oder quer geprüft werden Theater haben.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

dann schreib' dir einen Eigenbeleg, wo ist das Problem? Nenn' es doch Ersatzrechnung oder so.

Das Finanzamt - und ggf. auch der Steuerprüfer - sucht nach verschwiegenen Einnahmen etc., nicht aber nach dem Gegenteil. Sprich: Zu wenig erklären ist schlimm, zu viel nicht, du darfst dir gerne noch 100 Rechnungen dazu erfinden (nicht Ernst gemeint, denn so ganz stimmt das nicht, Stichwort Scheingeschäfte und Geldwäsche).

Zitat:
Auf Grund von Computerfehlern habe ich aber den original Rechnungstext etc. ebenfalls nicht mehr.
Und woher kennt dann der Steuerberater den genauen Text, also insbesondere das es keine ordnungsgemäße Rechnung war? Ergo passt diese Frageerweiterung nicht so ganz zum ersten Beitrag.

Zitat:
... sollte mal doch die Kundenrechnung auftauchen oder quer geprüft werden
Bei wem sollte die Rechnung denn auftauchen?
Und quer geprüft werden die Beträge, insbesondere die Umsatzsteuern. Aber wie sollen - im Standardfall* - die Rechnungen abgeglichen werden? Erst wenn es Unstimmigkeiten bei den Beträgen gibt wäre der direkte Vergleich der Rechnungen vorstellbar.

Denkbares Szenario: Prüfung bei deinem Kunden, Kontrollmitteilung (nicht korrekte Daten, aber doch deine Person betreffend), Finanzamt fragt dann dich wo denn die Umsätze gebucht und versteuert wurden. Und dann kannst du das doch ganz leicht aufklären.
Solange die Umsatzsteuer abgeführt wurde und auch die Gewinne versteuert wurden interessiert sich das Finanzamt - in der Regel* - nicht für so Kleinigkeiten wie nicht ganz korrekte Rechnungen.

*ich spreche da von normalen Fehlern die überall mal passieren, nicht aber von irgendetwas Systematischem (etwa das man sich aus bestimmten Gründen noch offen halten möchte, auf wen gebucht wird)

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rats
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 0x hilfreich)

@Stefan
Was meinst Du mit Eigenbeleg?
Also wie sieht sowas aus? Bin was das angeht echt Laie... Gibt es so etwas wie eine Vorlage oder kannst Du mir kurz erläutern wie so ein Eigenbeleg aufgebaut ist?

Also meint Ihr so lange ich den erhalten Betrag ordnungsgemäß versteuer (ESt. Und USt.) ist es halb so dramatisch falls mal jemand gucken sollte.

Immerhin würde ich ja meine EINNAHME angeben und korrekt versteuern!

-- Editiert von Rats am 26.12.2016 00:19

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

sonst bin ich eigentlich nicht so arrogant, aber jetzt passt es irgendwie (sorry): Klick

Der Begriff wird zwar üblicherweise bei fremden Rechnungen/Quittungen benutzt, aber auch eine eigene Rechnung die man nicht an einen Kunden weitergibt würde ich so bezeichnen.

Zitat:
Wie hier festgehalten wurde sollte ja auf keinen Fall eine zweite Rechnung mit dem gleichen Betrag gefertigt werden ?
Das lese ich hier übrigens nirgends.

Stefan

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