Wie kann ich ein Arbeitszimmer steuerlich nutzen?

20. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
vlatkovr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie kann ich ein Arbeitszimmer steuerlich nutzen?

Ich habe ein Arbeitszimmer in unserer Wohnung und ich arbeite als Selbständig drin.

Ich habe in Internet gelesen:
"Ein betrieblich genutzter Raum in einer Immobilie, die im Eigentum des Selbstständigen steht, rechnet nur dann nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmens, wenn der Marktwert der betrieblich genutzten Fläche: nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts der Immobilie ausmacht und höchstens 20.500 EUR beträgt."

Auch

"Achten Sie darauf, dass das Arbeitszimmer von Anfang an nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtfläche des Gebäudes oder der Wohnung umfasst. Überführen Sie das Zimmer ins Privatvermögen, bevor der anteilige Wert die Freigrenze von 20.500 Euro überschreitet.

Diese Lösung ist umso schwierig umzusetzen, je mehr die Immobilie von Anfang an wert ist, je stärker die Immobilienpreise steigen und je weniger aussagekräftige Vergleichszahlen für den Wohnort verfügbar sind. Sie ist immer dann eine Überlegung wert, wenn die Immobilienpreise an Ihrem Wohnort erheblich gestürzt sind."

Meine Frage ist, wie ist der Wert des Arbeitszimmers (10 m2) bestimmt: - Tatsachliche Kaufpreis pro m2, z.B. 2500 EUR pro m2 - Laut Bodenrichtwerte pro m2, derzeitig 1000 EUR pro m2
In einem Fall ist das Zimmer 25000 EUR wert, in dem anderen 10000 EUR.

Welche ist richtig?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Entspricht es denn mehr als 20 % des Wertes? Ansonsten ist die zweite Grenze von 20.500 EUR unbeachtlich, da beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Maßgeblich ist selbstverständlich der Kaufpreis, also auch für das Gebäude mit dem anteiligem Grundstück. Es wäre ja sinnlos, für ein Arbeitszimmer nur den Grund und Boden anzusetzen. :-)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Entspricht es denn mehr als 20 % des Wertes? Ansonsten ist die zweite Grenze von 20.500 EUR unbeachtlich, da beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen.


Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein und damit ist die zweite Grenze nicht unbeachtlich.

Wenn das Zimmer einen anteiligen Wert von 25.000€ hat, dann gehört es zum Betriebsvermögen.

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Stimmt! Beide Voraussetzungen müssen nach § 8 EStDV erfüllt sein, damit es nicht Betriebsvermögen wird. Ich hatte es umgekehrt gelesen: Dass beide Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit es BV werden würde. In dem Fall wäre der Wert egal, wenn der Wert mehr als 20.500 EUR betrüge, sofern er nicht mehr als 20 % entspräche. Aber das ist ja nun falsch. :-) Sorry!

Um den Fragesteller nicht zu verwirren, nochmal zusammengefasst: Da der anteilige Kaufpreis inkl. Grund und Boden (also in Ihrem Bsp. 25.000 EUR) maßgeblich ist (s. meine Antwort oben), wird der Gebäudeteil zwingend zu Betriebsvermögen (s. Antwort von hh).

Nicht nachvollziehbar ist für mich der Hinweis, "das Zimmer ins Privatvermögen zu überführen, bevor der anteilige Wert die Freigrenze von 20.500 Euro überschreitet". Sobald die Grenze überschritten ist, wird es doch kraft Gesetz wieder zum Betriebsvermögen?!

-- Editiert von Cybert. am 20.03.2017 23:30

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#4
 Von 
vlatkovr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für alle antworten.
Ich verstehe, dass der Kaufpreis maßgebend ist.

Aber was ich nicht verteshe ist wie der Marktwert bestimmt ist (bei Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit (Wohnung is nicht verkauft).

Also Zimmer ist 25000 EUR wert bei Kauf. Nach 3 Jahre gebe ich meine Tätigkeit auf.
Wie bestimmt das Finanzamt ob die stillen reserven gewachsen sind, bzw. ob ich extra steuer bezahlen soll?

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#5
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Im Zweifelsfall durch ein Gutachten, die Finanzbehörden haben eigene Sachverständige.

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von vlatkovr):
Marktwert
Die Entnahme wird nicht mit dem Marktwert, sondern mit dem Teilwert angesetzt, §6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 EStG ! Der Teilwert ist dabei definiert in §10 Abs.1 Satz2+3 BewG : "Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt."

Im Normalfall entspricht der Teilwert aber dem Markt- bzw. Verkehrswert (Wiederbeschaffungswert)!

Wenn Sie wissen wollen, ob und wie viel stille Reserven ggf. angewachsen sind, dann verwenden Sie einfach die "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück" auf der Seite des BMF! Diese liefert Ihnen zumindest einen Verkehrswert für die Wohnung, der im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zur Verkehrswertermittlung über die Normalherstellungskosten ermittelt wurde!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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