Habe Steuererklärungen sowohl für 2013 als auch 2014 in 2015 abgegeben.
Für 2013 wurde ca. 1.200 zu wenig entrichtet
Für 2014 war über 1.500 zu viel entrichtet. Dieser Betrag deckt den Steuerschuld für 2013 (auch Soli) mehr als ab, konnte ich auch bei der Abgabe so vorhergesehen.
Nachdem Steuerbescheide erst im Sept 2015 für beide Jahren erstellt wurden, fällt 6% Zinsen für den Betrag 2013 an.
Soweit so gut. ABER, nachdem der Überschuß von 2014 seit Dezember 2014 auf dem Kto des Finanzamtes liegt, habe ich einen Antrag auf Erlass des Zinsen 2013 gestellt.
Dieser wurde abgelehnt, mit der Begründung: "Ihre Zahlung für EkSt 14 gilt erst ab dem Zeitpunkt der Umbuchung (auf Grund Abgabe der Steuererklärung 2014 in 2015) auf die Nachzahlung der Einkommenssteuer 2013, also ab xx.09.15 als freiwillige Zahlung."
Ich kann zwar deren Behördendenken nachvollziehen, finde es aber trotzdem nicht zu viel verlangt, mir diese 5 Monate Zinsen zu erlassen, schließlich haben sie das Geld ja gehabt! Nun will ich Einspruch einlegen, und tät eine gute Begründungsformulierung brauchen.
Kann mich jemanden da helfen?
Danke und Gruß
Widerspruch gegen Zinsen zur Einkommenssteuer
2. Oktober 2015
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Frage vom 2. Oktober 2015 | 15:33
Von
Status: Schüler (445 Beiträge, 201x hilfreich)
Widerspruch gegen Zinsen zur Einkommenssteuer
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#1
Antwort vom 2. Oktober 2015 | 22:26
Von
Status: Unbeschreiblich (47640 Beiträge, 16840x hilfreich)
Zitat:Kann mich jemanden da helfen?
Mal abgesehen davon, dass die Formulierung des Einspruchs unzulässige Rechtsberatung wäre kannst Du eigentlich schreiben, was Du willst, da der Einspruch sowieso abgelehnt wird.
#2
Antwort vom 3. Oktober 2015 | 21:51
Von
Status: Schüler (445 Beiträge, 201x hilfreich)
@hh
wer hat irgendetwas von Formulierung des Einspruchs gesagt? Auf herablassende Antworten kann ich verzichten.
Es geht hier nicht um den Einspruch als Solches, sondern die Begründung dahinter, ob es doch nicht eine Möglichkeit gibt die ich nicht sehe/weiß.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 3. Oktober 2015 | 23:45
Von
Status: Senior-Partner (6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Genauso wie Du die Argumentation der Behörde nachvollziehen kann, kann dort sicher Deine nachvollzogen werden. Trotzdem ist jedes Jahr für sich zu betrachten und die rückwirkende Aufrechnung m.E. nicht möglich.
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