Werbungskosten bei Erststudium nach dem Abitur

5. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
henrus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Werbungskosten bei Erststudium nach dem Abitur

Hallo allerseits,

meine Frau absolviert gerade ein Erststudium nach dem Abitur. Da ich berufstätig bin, haben wir im Jahr 2003 versucht die Kosten als Werbungskosten geltend zu machen. Der Einspruch wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass das Erststudium generell nicht absetzbar sei. Im Nachgang habe ich mit Hinweis auf das Urteil BFH VI R 31/03 Antrag auf Änderung nach 172 AO sowie Aussetzung nach 363 AO gestellt. Die Anträge wurden innerhalb der Klagefrist gestellt.

Der Antrag auf Änderung wurde abgelehnt, weil das obige Urteil nicht relevant sei, da es sich auf eine Fahrlehrer-Ausbildung nach einem abgebrochenen Lehramts-Studium bezieht. Der Antrag auf Aussetzung wurde mit Hinweis auf die Einspruchentscheidung abgelehnt. Gegen den Einspruch hätte Klage erhoben werden müssen, die Frist hierzu sei jetzt abgelaufen.

Warum ist eine Fahrlehrerausbildung (Erstausbildung) als Werbungskosten abzugsfähig, ein Erststudium aber nicht?

Gibt es weitere anhängige Verfahren zu diesem Thema? Kann der Bescheid dann noch geändert werden?

Kann ich jetzt noch klagen? Hat eine solche Klage Aussicht auf Erfolg?

Mit freundlichen Grüßen, henrus

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47486 Beiträge, 16806x hilfreich)

Du hast Einspruch eingelegt und dann die Klagefrist versäumt?

Da ist jetzt nichts mehr zu machen.

Seit dem 01.01.2004 ist übrigens im EStG klargestellt, dass eine Erstausbildung nicht zu den Werbungskosten gehört. Sie kann jedoch bis zu 4000€ als Sonderausgabe abgezogen werden.

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#2
 Von 
henrus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh,

okay, es ist nichts mehr zu machen. Leider waren die Studien kosten in 2003 erheblich, so dass die Änderung ab 1.1.2004 nur ein schwacher Trost ist.

Unter "Pilotenlehrgang als Werbungskosten" hast Du (hh) die Meinung vertreten, daß eine Erstausbildung nicht allgemein als Werbungskosten ansetzen darf. Das entspricht der Rechtsprechung bis ca. 2002.

Neu an den Urteilen BFH VI R 33/01 und VI R 31/03 ist, dass es sich um Erstausbildungen mit offensichtlichem Erwerbsbezug handelt (Pilot bzw. Fahrlehrer).

Mir ist in diesem Zusammenhang immernoch unklar, was der Unterschied zwischen einer Fahrlehrerausbildung, einem Pilotenlehrgang und einem Pharaziestudium, wie in diesem Fall, sein soll. Apotheker brauchen ein Staatsexamen genauso wie der Pilot einen Pilotenschein usw.

Gruß, henrus

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47486 Beiträge, 16806x hilfreich)

Die Gesetzesänderung ist auch als Reaktion auf die genannten Urteile des BGH zu verstehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Apotheker brauchen ein Staatsexamen, aber nicht alle Pharmaziestudenten landen als Apotheker. Manche gehen in die Forschung, manche in den Verkauf.

Dabei ist Pharmazie noch ein ziemlich eingleisiges Studium. Stell dir mal einen BWLer vor, was der alles machen kann.
Die Rechtsprechung geht eben davon aus, dass eine Fahrleherausbildung oder ein Pilotenschein für genau einen bestimmten Beruf ausbildet, als Student mit Abschluss hast du viele Möglichkeiten und bist noch nicht auf einen bestimmten Beruf festgelegt.

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