Werbungskosten Erststudium - Klage?

5. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
go429877-70
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Werbungskosten Erststudium - Klage?

Hallo Zusammen,

für folgenden Sachverhalt benötige ich Hilfe, da ich nicht beurteilen kann, ob sich der Klageweg der FGO lohnt oder nicht. Ich hatte ein ruhendes Verfahren beantragt bis die entsprechenden Entscheidungen vom BVerfG gefällt wurden:

Streitig ist. ob die Einkommensteuerbescheide 2007,2008,2010 und 2011 gem. § 173 AO geändert werden können und Bescheide über gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2007, 31.12.2008, 31.12.2010 und 31.12.2011 ergehen können.

Der Einspruchsführer (Ef.) reichte für die Veranlagungszeiträume 2007,2008, 2010 und 2011 Einkommensteuererklärungen ein. Das Finanzamt führte die Veranlagungen mit den Bescheiden vom 02.02.2009 (VZ 2007), 04 01.2010 (VZ 2008), 14.01.2012 (VZ 2010) und 15.03.2012 (VZ 2011) durch. Die Steuerschuld wurde jeweils mit 0,00 € festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte war in allen Veranlagungszeiträumen positiv.

Am 11.12.2014 und 28.12.2014 beantragte der Ef. diese Steuerbescheide gem. § 173 AO zu ändern und Aufwendungen, die ihm für sein Erststudium entstanden sind, jeweils als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wegen sich hieraus ergebenden negativen Einkünfte sollte nach § 10d Abs. 4 ESIG Verlustfeststellungen ergehen. Eine neue Tatsache bestehe darin, dass die Aufwendungen bislang nicht als Werbungskosten absetzbar gewesen seien und dies vom BFH und dem BVerfG als
verfassungswidrig eingestuft worden sei. lhn treffe auch kein grobes Verschulden daran, dass er die Aufwendungen erst jetzt geltend mache. Er habe diese aufgrund der damaligen Rechtslage für rechtsunerheblich gehalten. Er sei auch nicht steuerlich beraten gewesen.

Das Finanzamt lehnte diese Änderungsanträge mit Verfügungen vom 22.01.2015 und 10.03.2015 ab.

Gegen diese Ablehnungen legt der Ef. Einspruch ein. Er trägt weiterhin vor, dass ihn kein grobes Verschulden treffe, das die Rechtslage völlig unklar und verworren sei. Die Regelungen der $$ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG seien rückwirkend ins Gesetz aufgenommen worden und dadurch die Rechtsprechung des BFH rückwirkend ausgehebelt worden. Ach halte das BMF diese Regelung für fraglich, denn es habe angeordnet, im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung die Bescheide für vorläufig zu erklären.

Die Einsprüche sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO können Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Stpfl. kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Neue Tatsachen oder Beweismittel können die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 AO nur rechtfertigen, wenn sie rechtserheblich sind. Die Rechtserheblichkeit ist zu bejahen, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer höheren oder niedrigeren Steuer gelangt wäre (vgl. BFH Beschluss GrS vom 23.11.1987, GrS 1/86 , BSIBI 1988 ll S. 180). Die Vorschrift des § 173 AO hat nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet wird, sich auf Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung eine Rechtslage eintritt, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lässt.

Ein Steuerbescheid darf daher wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel weder zugunsten noch zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte. Bei der Beurteilung der Rechtserheblichkeit kommt es nicht darauf an, welche Entscheidung der zuständige Bearbeiter subjektiv bei Erlass des ursprünglichen Bescheids getroffen hätte. Wie das Finanzamt bei Kenntnis bestimmter Tatsachen oder Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte. ist vielmehr im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH auszulegen war, und der die Finanzämter bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses gegolten haben (vgl. BFH-Urteile vom 11.5.1988, lR 216/85, BStBI ll S.715, vom 15.1.1991, lX R238187, BStBI ll S.741, und vom 10.3.1999, ll R 99/97, BSIBI ll S.433). Subjektive Fehler der Finanzbehörden, wie sie sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht denkbar sein mögen, sind unbeachtlich (BFH-Urteil vom 11.5.1988, 1R216/85, BSIBI ll S.715).

Aufwendungen des Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gesetzlich vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen. Sie können grundsätzlich nur nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 ESIG als Sonderausgaben abgezogen werden.

Auch wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen 2007, 2008, 2010 und 2011 bekannt gewesen wäre, dass dem Ef. Aufwendungen für sein Erststudium entstanden sind, hätte es aufgrund der gültigen Rechtslage diese nicht zum Abzug als Werbungskosten zulassen können. Die Tatsache war daher zu diesem Zeitpunkt nicht rechtserheblich. Des weiteren trifft den Ef. am nachträglichen Bekanntwerden der Ausbildungskosten -
trotz Abfrage in den Steuererklärungsformularen - ein grobes Verschulden. Die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2007, 2008, 2010 und 2011 wurde daher rechtmäßig abgelehnt. Die Einsprüche konnten keinen Erfolg haben.

Für das Jahr 2009 wurde keine ESt-Erklärung abgegeben. Hier war mein Einspruch bzgl. Verlustfestellung erfolgreich, das Verfahren ruht nun bis das BVerfG entschieden hat. Somit werden nun die selben steuerlichen Sachverhalte unterschiedlich beurteilt (2009 vs. 2007, 2008, 2010, 2011) nur weil ich in den einen Jahren eine St.erklärung abgegeben habe und daher nun schlechter gestellt bin.

Über eine Einschätzung wäre ich dankbar.
BG Daniel

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Zitat:
Somit werden nun die selben steuerlichen Sachverhalte unterschiedlich beurteilt (2009 vs. 2007, 2008, 2010, 2011) nur weil ich in den einen Jahren eine St.erklärung abgegeben habe und daher nun schlechter gestellt bin.
Nö. Wenn man 2007, 2008, 2010 und 2011 eine Steuererklärung abgibt, 2009 aber nicht, sind das unterschiedliche Sachverhalte, die auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie werden auch nicht schlechter gestellt als derjenige, der für 2007, 2008, 2010, 2011 ebenfalls schon Steuererklärungen abgegeben und die Aufwendungen nicht geltend gemacht hat. Ich sehe keine Erfolgsaussichten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Ich schließe mich an und sehe keine Erfolgsaussichten für eine Klage.

1x Hilfreiche Antwort

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