Vorsteuer, Werbungskosten und private Veräußerung

31. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
msn470509-70
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Vorsteuer, Werbungskosten und private Veräußerung

Guten Morgen liebe Gemeinde,

ich lerne grade für meine Steuerlehre Klausur und habe ein bisschen sorge da der Professor sehr streng in der Bewertung ist, deswegen möchte ich gerne mit euch, dem kompententen Forum, die Fragen diskutieren.

Aufgabe 1

Rechnung alle Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 UStG und ob das Fehlen solcher
Pflichtangaben evtl. unangenehme Folgen für das Unternehmen haben könnte.
a) Nennen Sie die Pflichtangaben.
b) Welche Folgen hat das Fehlen von Pflichtangaben in Rechnungen für den Vorsteuerabzug des
Leistungsempfängers?

zu a) Pflichtangaben sind zu prüfen nach §14 Abs. 4 S. 1 UStG , diese dan notieren.
b) Der Leistungsempfämger kann keine Vorsteuer abziehen, da ihm eine Ordnungsgemäße Rechnung nach §14 oder nach §15 abs.1 S.1 UStG .?



Aufgabe 2
Der Geschäftsführer GmbH möchte vom Privatmann eine Werkbank für 110 ,- € kaufen. Der Privatmann ist kein
Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG und somit nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen
berechtigt. Da der Geschäftsführer die Vorsteuer aus dem Kauf der Werkbank gem. § 15 Abs. 1 UStG
abziehen möchte, bittet er den Privatmann, ihm eine Rechnung mit Ausweis von 19% Umsatzsteuer
auszustellen &kommt er dem Wunsch des Herrn Geschäftsführer nach.
a) Welche umsatzsteuerlichen Folgen hat dieses Vorgehen für den Privatmann ?
b) Darf die GmbH & Co. KG die in dem Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer i.H.v. 10,- € als Vorsteuer abziehen?

zu a) unberechtigter Steuerausweis nach §14c ABS.2 S.1 UStG, den ausgewiesenen Betrag schuldet er.
b) Nein, hierzu müsste eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen i.S.v. §14 abs.2 s.1 UStG .?



Aufgabe 3
Arbeitnehmer Gehalt i. H. v. 90.000,- € bezogen. Da er sein 2km von seiner Wohnung entfernt
liegendes Büro im Jahr 2018 an 230 Tagen aufgesucht hat, ergeben sich Werbungskosten für Fahrten
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG i. H. v. 138,- €.
Weitere Werbungskosten sind nicht entstanden.
a) Nehmen Sie kurz zur persönlichen Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers Stellung.
b) Welche Einkunftsart erzielt Er?
c) Ermitteln Sie die Höhe der Einkünfte (Einnahmen abzgl. Werbungskosten)
aus der vorgenannten Tätigkeit unter Berücksichtigung aller steueroptimalen
Gestaltungsspielräume.
Hinweis: Es soll nur die Höhe der Einkünfte und nicht das zu versteuernde Einkommen und auch
nicht die festzusetzende Einkommenssteuer ermittelt werden.

Zu a) Natürliche Person n. §1Bgb mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in De und Aufenthalt n.§8AO, somit ist er unbeschränkt steuerpflichtig nach §1 abs.1 s.1 EStG .
b) Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit nach §19 ABS.1 s.1 Nr.1 EStG, I.H.v. 90T€.
c) Die WBK nach §9 sind geringer als der Pauschalbetrag nach §9a S.1 Nr. 1a EStG (1T€) somit greift dieser und das Einkommen beträgt dann 89T€.



Aufgabe 4
2006 Anschaffung eines Geschäftshäuses, genutzt als Vermietungsobjekt. Da X sich vor seinen Mietern scheut, hat er sich entschieden, dieses Objekt zum 31.03.2010 zu veräußern. Die Anschaffungskosten der Immobilie
betrugen seinerzeit 1.400.000,- €. Seit der Anschaffung bis zur Veräußerung dieser Immobilie hat
Herr X bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung insgesamt
108.000,- € als Werbungskosten in Form von Absetzung für Abnutzung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7
i.V.m. § 7 Abs. 4 S.1 Nr.2 b) EStG abgezogen. Der Veräußerungspreis des Objektes im Jahr 2010
betrug 1.600.000,- €. Als Veräußerungskosten sind Herrn X Notargebühren i.H.v. 2.500,- €
entstanden.
a) Stellt die Veräußerung der Immobilie im Jahr 2010 für Herrn X einen steuerpflichtigen
Vorgang dar und wenn ja, im Rahmen welcher Einkunftsart?
b) Ermitteln Sie den Veräußerungsgewinn
Hinweis: Auf die Einkünfte des Herrn X aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1
EStG ist in Ihrer Lösung nicht einzugehen.

Zu a) Ja, in Form eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne des §23 abs.1 s.1 nr.1 EStG .
B) Spekulationsfrits von 10Jahren, somit sind die WBK zurückzuführen nach §23abs. 1 s.1 nr.1 EStG
Verkaufserlös. 1600T€
/ Anschaffungskosten 1400T€
/ WBK. 108T€
Kürzung. 1292T€
/ WBK zur Veräußerung. 2,5T€
= Zu VS EK. 305,5T€


Aufgabe 5
Y war bis 31.12.2011 Arbeitnehmer, nun hat er zum 01.01.2012 ein Geschäft eröffnet.
In 2012 Fehler unterlaufen, wodurch er einen steuerlich anzuerkennenden Verlust i.H.v. 75.000,- € hat.
Mangels anderer Einkünfte, betrug sein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 3 EStG
im Jahr 2012 ebenfalls - 75.000,- €. Sein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2011 betrug
48.004,- €. Da Herr Y den Fehler mittlerweile behoben hat, wird er im Jahr 2013 voraussichtlich Gewinn erzielen.
a) Welche Möglichkeit gibt es für Herrn Y neben dem zeitlich unbegrenztem
Verlustvortrag, den Verlust i.H.v. 75.000,- € auch im Veranlagungszeitraum 2011 steuerlich zu berücksichtigen?
b) In welcher Höhe sollten diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller steueroptimalen
Gestaltungsspielräume vollzogen werden?

Zu a) Neben dem Verlustvortrag, gibt es auch den Verlustrücktrag nach §10d abs.1 s.1 EStG .
b) Einkonmem 2012. - 75T€
Einkommen. 2011. 48.004€
‰ Freibetrag (2016) 8652€
Summe. 39352€
Verlustrücktrag. 39352€
Restliches Einkommen. 35648€



Der Überschuss ist nutzbar im Folgejahr i.S.d. §10d Abs.2 S.1 EStG .




Sind meine Antworten so weit korrekt?
Ich bitte vielmals um Hilfe, denn nach ausgiebiger Recherche bin ich mir soweit einging.


Viele liebe Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Viele, viele Fragen :)
Mal sehen:
zu 1 b) würde ich noch ergänzen, dass bei Rechnungen über Kleinbeträgen geringere Anforderungen gelten und daher evtl. trotz fehlender ausführlicher Angaben ein Vorsteuerabzug möglich ist.

2 b) Eine Rechnung liegt ja vor, aber der VoSt Abzug scheitert m.E. an § 15 Abs. 1 Nr. 1 S.1 da eben keine Lieferung eines anderen Unternehmers vorliegt.

3 b) Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nachdem die Einkunftsart gefragt wurde würde ich keinen Betrag angeben und das Einkommen durch Einkünfte ausbessern.
c) Es ist auch nach den Einkünften gefragt. diese sind Einnahmen ./. Werbungskosten. Richtig berechnet aber nicht richtig bezeichnet.

4.
a) Die Einkunftsart wären m.M. nach sonstige Einkünfte nach § 22Nr. 2 i.v.m. § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG
b) Argumentation richtig, aber die Kürzung der Anschaffungskosten um die AfA ergibt sich aus § 23 Abs. 3 S.4 EStG
Das Ergebnis stimmt m.E. aber Du berechnest den Veräußerungsgewinn, nicht das z.v.E.

5
Die Frage ist nicht ganz eindeutig. Davon ausgehend, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte 2011 = dem zu versteuernden Einkommen war, wäre es weitgehend richtig berechnet, nur den Sonderausgaben Pauschbetrag nach § 10c sollte man noch berücksichtigen. Zu Sozialabgaben 2011 fehlen leider die Angaben.

Wenn nicht berechnet werden soll, dann sollte der Rücktrag in einer Höhe erfolgen, dass nach Abzug von Freibeträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe des Grundfreibetrages übrig bleibt. (Natürlich nur falls keine Handwerkerleistungen oder ähnliches abgezogen werden können, aber das führt wohl zu weit...)

Soweit meine Meinung. Bin für Kritik, Fragen, wünsche, Anregungen gerne zu haben

-- Editiert von Mahnman am 31.01.2018 13:03

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2374 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von Mahnman):
Soweit meine Meinung. Bin für Kritik, Fragen, wünsche, Anregungen gerne zu haben
Keine Kritik an Dir oder deiner Antwort, aber ...
Zitat (von Mahnman):
Die Frage ist nicht ganz eindeutig.
... die Frage ist nicht nur nicht eindeutig gestellt, sondern eigentlich grundsätzlich falsch formuliert!

Gemäß §10d Abs.1 Satz 1 EStG ist der Verlustrücktrag der eindeutige Gesetzesbefehl ("...sind ... abzuziehen." ). Von daher ist die einzige "Maßnahme", die zu ergreifen ist, dem Gesetz zu folgen!

Von daher ist natürlich auch die zweite Frage Nonsens, den sie müsste eigentlich lauten, welche Maßnahme (und in ´welcher Höhe) kann ergriffen werden, um den Sachverhalt steuerlich zu optimieren. Antwort: Ein Antrag auf Begrenzung der gesetzlichen Vorschrift des Rücktrages nach §10d Abs.1 Satz 5 EStG .

Besserwisser-Modus AUS!

taxpert

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
msn470509-70
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Zusammen,

wow Danke für euere Hilfe, das beruhigt nicht schonmal ein wenig.


Fragen habe ich aber noch:)

1) Wenn jetzt ins der Rechnung Pflichtangaben fehlen, was ist dann die Folge? Kein Vorsteuerabzug und die Rechnung muss neu ausgestellt werden nach §15 Abs.1 Nr.1 S.1 EStG .?


2)Interessant, also greift dieser Paragraph?

3&4) Danke, stimmt das wurde ja auch in der Vorlesung gepredigt und dick notiert (22&23), nur vergessen.... ist korrigiert.

5) Ja genau es soll das z.v.E sein, ich habe mich um einen € vertan bei dem Grundfreibetrag:), wäre ein Verlustvortrag i.H.v. -35649€ richtig?

Wenn es nicht zu viel Mühe macht, könntest du mir das sonst mal vorrechnen als Beispiel.




Viele liebe Grüße


Pete

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
msn483287-93
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,



ich habe mal gegoogelt, http://www.welt-der-bwl.de/zu-versteuerndes-Einkommen
https://www.edugroup.at/fileadmin/DAM/Gegenstandsportale/HLFS/Betriebswirtschaft_und_Rechnungswesen/Einkommensteuer/Schema_der_Einkommensermittlung_2016.doc

besteht dennoch die Möglichkeit das mir das mal einer an diesem konkreten Beispiel erklärt?

Viele liebe Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Der zweite verlinkte Beitrag stammt allerdings von unseren südlichen Nachbarn und ist dementsprechend nicht einfach auf deutsche Verhältnisse anzuwenden. Den ersten kann ich nicht öffnen. Möglicherweise mag das Netz hier mich nicht.

Die Berechnung des z.v.E. findet sich in R2 Einkommensteuerrichtlinien recht übersichtlich dargestellt. Google sollte diese Quelle schön darstellen.

1. Wenn die Pflichtangaben nicht vorhanden sind, kann Vorsteuer aus der Rechnung nicht gezogen werden.

5. Wenn das z.v.E. 2011 48.004 betrug, dann ist Deine Berechnung m.E. richtig.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
msn483287-93
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr nett, ich habe mir den R2 zu Hilfe genommen.

Aufgabe 1:
Der in Duisburg wohnhafte Kriminalhauptkommissar Wolfgang Weiherstahl ist Eigentümer einer vermieteten
Eigentumswohnung. Er hat die nach dem 31.12.1924 erbaute Wohnung im Jahr 2006 für 220.000,- € aus
eigenen Mitteln erworben. Von dem Kaufpreis entfallen 40.000,- auf den Grund und Boden. Das alte
Mietverhältnis endete am 31.12.2011. Da es sich bei dem Mieter um einen sog. „Mietnomaden" handelte,
befand sich die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem verwahrlosten Zustand, der
umfangreiche Renovierungsarbeiten erforderlich machte. Im Januar 2012 führte ein Malerbetrieb die
erforderlichen Arbeiten aus und berechnete dem Eigentümer hierfür 4.800,- €. Da sich Herr Weiherstahl
berufsbedingt einer gewissen Sensibilität für derartige Vorfälle nicht entziehen kann, ließ er im Februar 2012
noch eine neue Tür mit verbessertem Einbruchschutz einbauen. Der hierfür beauftragte Schreiner stellte ihm
1.250,- € in Rechnung. Ab dem 01.03.2012 vermietete Herr Weiherstahl die Wohnung an einen Kollegen zum
„Freundschaftspreis" von 400,- € monatlich. Die ortsübliche Miete für ein vergleichbares Objekt beträgt 650,- €
monatlich.
a) Welche Einkunftsart erzielt Herr Weiherstahl?
b) Kann Herr Weiherstahl die auf den Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten der Wohnung in
irgendeiner Form steuerlich geltend machen und wenn ja, wie?
c) In welcher Höhe kann Herr Weiherstahl die ihm entstandenen Aufwendungen steuerlich geltend machen?
d) Ermitteln Sie die Höhe der Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung für den Veranlagungszeitraum
2012.


a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach §21 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG .
b) Ja, WBK als AfA auf den Gebäude Teil i.H.v. 2% gemäß §9Abs.1S.3Nr.7 i.V.m. §7Abs.4S.1Nr.2a)EStG.
c)Aufwenundungen zur erzielung von Einkünften aufgrund der Vermietung von unbeweglichem Vermögen & somit Absetzbar nach §9?EStG aber nur der Maler die Türe ist zu seinem Vergnügen?
Aufgrund des freundschaftlichen Preises ist zu prüfen ob eine Vergünstigung vorliegt nach §21Abs.2S.1EstG
(400x100)/650 ungefähr 61,5%, dadurch sind die WBK in Entgeltlich und unentgeltlich aufzuteilen.

d) Abziehbare AfA 2012
Jahresbeitrag 180t€ x 2% = 3,6t€
Zeitangeilig 10/12 x 3,6t€. = 3t€
Entgeltlicher Anteil 61,5%. = 1845€
Abzüglich Instandhaltung? = x€?

Einkünfte 4000€
Abzgl. AfA1845€
Abzgl. WBK x€
Einkommen aus Vermietung 2155€

Sonst erhalte ich ja einen negativen Betrag?


Aufgabe 2:
Der in Oberhausen wohnhafte Zahnarzt Klaus Krone erzielte im Jahr 2012 mit seiner Tätigkeit als
niedergelassener Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 90.000,- €. Im Oktober 2012 heiratete er
seine Zahnarzthelferin Britta Brücke, die nach der Hochzeit in sein Einfamilienhaus in Oberhausen zog. Britta
Brücke erzielte bis September 2012 mit ihrer Tätigkeit als Zahnarzthelferin Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit i.H.v. 18.000,- €. Seit Oktober 2012 betrieb sie jedoch ein Einzelhandelsgeschäft für exklusive
Damenschuhe. Aufgrund der exorbitant hohen Verkaufspreise der feilgebotenen Ware, die offensichtlich in
einem groben Missverhältnis zur Kaufkraft der regionalen Kundschaft standen, sowie aufgrund des hohen
Eigenverbrauchs erlitt Britta (nunmehr) Krone im Jahr 2012 einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 30.000,- €.
a) Ermitteln Sie die Höhe der Einkommensteuer jeweils getrennt für Klaus und Britta Krone für den
Veranlagungszeitraum 2012.
b) Wie könnte sich der im Jahr 2012 erlittene Verlust aus Gewerbebetrieb bei Britta Krone auch noch auf
andere Veranlagungszeiträume auswirken?
c) Könnte sich durch die Hochzeit der beiden im Oktober 2012 ein steuerlicher Vorteil ergeben und wenn ja,
in welcher Höhe?
Begründen Sie Ihre Lösungen kurz unter Angabe der einschlägigen steuerlichen Rechtsnormen. Bei der
Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer aus den Tabellen ist auf das nächsthöhere Einkommen
aufzurunden.


a) Ek. 90T. 18T
EK Gewerbe -30T
Klaus 90T- Freibetrag
Britta. -12T zzgl. Freibetrag?


b) Verlustvortrag n. §10dAbs.2S.1EStG.


c)Bedingungen nach §26Abs.1 S.1 i.V.m. §26b EStG sind erfüllt.

90-12-2x8T€= Zu versteuern

Die Differenz aus a&c wäre dann der Vorteil, wie genau berechne ich das?


Viele liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
msn483287-93
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von msn483287-93):

Ich komme leider immer noch nicht weiter:

a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach §21 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG .
b) Ja, WBK als AfA auf den Gebäude Teil i.H.v. 2% gemäß §9Abs.1S.3Nr.7 i.V.m. §7Abs.4S.1Nr.2a)EStG.
c)Aufwenundungen zur erzielung von Einkünften aufgrund der Vermietung von unbeweglichem Vermögen & somit Absetzbar nach §9?EStG aber nur der Maler die Türe ist zu seinem Vergnügen?
Aufgrund des freundschaftlichen Preises ist zu prüfen ob eine Vergünstigung vorliegt nach §21Abs.2S.1EstG
(400x100)/650 ungefähr 61,5%, dadurch sind die WBK in Entgeltlich und unentgeltlich aufzuteilen.

d) Abziehbare AfA 2012
Jahresbeitrag 180t€ x 2% = 3,6t€
Zeitangeilig 10/12 x 3,6t€. = 3t€
Entgeltlicher Anteil 61,5%. = 1845€
Abzüglich Instandhaltung? = x€?

Einkünfte 4000€
Abzgl. AfA1845€
Abzgl. WBK x€
Einkommen aus Vermietung 2155€

Sonst erhalte ich ja einen negativen Betrag?




wenn sich alles absetzten lassen würde:


Instandhaltung 6050
Entgeltlich x 61,5% D.h. 3720,75€
AfA 1845€

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung -1565,75€


Nach https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/vermietung/instandhaltungsruecklage-als-werbungskosten-absetzen.html



Aufgabe 2:
Der in Oberhausen wohnhafte Zahnarzt Klaus Krone erzielte im Jahr 2012 mit seiner Tätigkeit als
niedergelassener Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 90.000,- €. Im Oktober 2012 heiratete er
seine Zahnarzthelferin Britta Brücke, die nach der Hochzeit in sein Einfamilienhaus in Oberhausen zog. Britta
Brücke erzielte bis September 2012 mit ihrer Tätigkeit als Zahnarzthelferin Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit i.H.v. 18.000,- €. Seit Oktober 2012 betrieb sie jedoch ein Einzelhandelsgeschäft für exklusive
Damenschuhe. Aufgrund der exorbitant hohen Verkaufspreise der feilgebotenen Ware, die offensichtlich in
einem groben Missverhältnis zur Kaufkraft der regionalen Kundschaft standen, sowie aufgrund des hohen
Eigenverbrauchs erlitt Britta (nunmehr) Krone im Jahr 2012 einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 30.000,- €.
a) Ermitteln Sie die Höhe der Einkommensteuer jeweils getrennt für Klaus und Britta Krone für den
Veranlagungszeitraum 2012.
b) Wie könnte sich der im Jahr 2012 erlittene Verlust aus Gewerbebetrieb bei Britta Krone auch noch auf
andere Veranlagungszeiträume auswirken?
c) Könnte sich durch die Hochzeit der beiden im Oktober 2012 ein steuerlicher Vorteil ergeben und wenn ja,
in welcher Höhe?
Begründen Sie Ihre Lösungen kurz unter Angabe der einschlägigen steuerlichen Rechtsnormen. Bei der
Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer aus den Tabellen ist auf das nächsthöhere Einkommen
aufzurunden.

ich habe mal die Splitting Tabelle verwendet:


a) Ek. 90T. 18T
EK Gewerbe -30T
Klaus 90T- Freibetrag nach §32a 0,42•90000-8394,14= 29405,86€ NWB Buch 2016



Britta. -12T zzgl. Freibetrag 8652€ für evtl. Verlustvortrag ? Aber sie würde ja sowieso nicht zahlen?


b) Verlustvortrag n. §10dAbs.2S.1EStG.


c)Bedingungen nach §26Abs.1 S.1 i.V.m. §26b EStG sind erfüllt.

Einkommensteuer splittingtabelle 2016 NWB S.608

Horizontaler verlustausgleich 90+12-30=78T€=> auch 0,42•78-8= 24365,86€Zu versteuern

Die Differenz aus a&c wäre dann der Vorteil, 5040€?


Viele liebe Grüße



Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, da ich ein wenig ratlos bin...



Viele liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Na mal sehen:
1
a) sehe ich auch so
b) Richtig in Form der AfA - Aufteilung sehe ich genauso
c) Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erzielung und Erhaltung von Einkünften. Ich würde die Tür auch darunter subsumieren. ALso Maler und Tür als Erhaltungsaufwand absetzbar.
d) Einnahmen 4.000 (Nebenkosten außer acht gelassen)
Werbungskosten:
Abschreibung 2% v. 180.000 = 3.600 (kein zeitanteiliger Ansatz, da Vermietungsabsicht bestand)
Instandhaltung: 6.050
Summe: 9.650
davon Anteil 61,50% - 5.934,75

Einkünfte VuV: -1.934,75

Man könnte auch argumentieren, dass in den 2 Monaten Leerstand keine verbilligte Überlassung stattgefunden hätte, aber dazu gibt der Sachverhalt nichts her.

2
Nachrechnen werde ich jetzt nicht :)

Höhe der Einkommensteuer berechnen ohne Zusatzangaben wie Sonderausgaben ist m.E. eh gewagt.

Gesamtbetrag der Einkünfte:
Klaus 90.000

Britta 18.000 - 30.000 = -12.000 (Damit Einkommensteuer Britta in jedem Fall 0)
b)
Verlustrücktrag nicht vergessen

c) Ohne nachzurechnen dürfte es grundsätzlich stimmen.

Wobei der Gewerbebetrieb nach dem Vortrag wahrscheinlich eh Liebhaberei wäre, aber das ist nicht gefragt.

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