Hallo
Ich habe eine Fragen bezüglich des Absetzens von Verpflegungskosten (2014). Für meine Firma arbeite ich bei einem Kunden vor Ort, somit nicht am Sitz meiner Firma. Der Kundensitz ist somit meine erste Tätigkeitsstätte, wenn es um die Entfernungspauschale geht. Die Arbeitszeit beträgt 8h pro Tag ohne An- und Abfahrt. Kann ich nun auch eine Verpflegungspauschale von 12€ pro Arbeitstag absetzen?
Danke und Gruß,
Timon
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten 2014
21. April 2015
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Frage vom 21. April 2015 | 14:40
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 2x hilfreich)
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten 2014
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#1
Antwort vom 21. April 2015 | 20:43
Von
Status: Unbeschreiblich (47487 Beiträge, 16806x hilfreich)
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Zu prüfen wäre aber, ob es sich bei der Betriebsstätte des Kunden tatsächlich um die erste Tätigkeitssätte handelt.
#2
Antwort vom 21. April 2015 | 21:31
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 2x hilfreich)
ZitatFür Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Zu prüfen wäre aber, ob es sich bei der Betriebsstätte des Kunden tatsächlich um die erste Tätigkeitssätte handelt. :
Wegen der "Tätigkeitsstätte" habe ich recherchiert. Im Arbeitsvertrag ist keine solche explizit erwähnt. Also wäre es wohl der Ort, wo man, einfach gesagt, die meiste Zeit tätig ist,...
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#3
Antwort vom 22. April 2015 | 00:26
Von
Status: Unbeschreiblich (47487 Beiträge, 16806x hilfreich)
Zitat:Also wäre es wohl der Ort, wo man, einfach gesagt, die meiste Zeit tätig ist,...
So einfach ist das nicht. Sicher ist das nur dann, wenn die Tätigkeit beim Kunden für mindestens 48 Monate geplant ist oder wenn es die einzige Tätigkeitsstätte ist, d.h. eine Tätigkeit woanders nicht geplant ist.
Wenn man dort "nur" die meiste Zeit tätig ist, dann müssen die Randbedingungen genau geprüft werden.
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