Verpflegungsmehraufwand Kürzung

12. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb503396-87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpflegungsmehraufwand Kürzung

Hallo,

Ich stehe aktuell vor einer Frage die mir mein Arbeitgeber nicht beantworten kann.

Ich bin Dienstlich oft im In und Ausland auf Geschäftsreisen unterwegs.

Bei Inlandsreisen ist auf der Hotelrechnung immer das Frühstück angegeben. Mein Arbeitgeber kürzt meine Pauschale um die üblichen 20%. Bis jetzt habe ich mein Abendessen immer selbst bezahlt, leider endet diese Rechnung leider oft am Ende der Dienstreise mit einem dicken Minus.

Daher meine Frage

Kann ich das Abendessen gleich wie das Frühstück auch auf die Hotelrechnung schreiben lassen, sodass der Arbeitgeber für das Abendessen die vorgesehenden 40% abzieht.

Vorab schon danke.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Kann ich das Abendessen gleich wie das Frühstück auch auf die Hotelrechnung schreiben lassen, sodass der Arbeitgeber für das Abendessen die vorgesehenden 40% abzieht.


Da gilt das Gleiche wie beim Frühstück. Das Abendessen darf der AG nur dann komplett bezahlen, wenn er es auch bestellt hat. Wenn Du dagegen abends im Hotelrestaurant Dein Essen selbst bestellst, dann darf der AG das nicht bezahlen, bzw. Du müsstest es als geldwerten Vorteil versteuern. Das Frühstück wird ja im Regelfall bei der Buchung des Hotels gleich mitbestellt und gilt damit als vom AG gestellt.

Typischer Fall in Bezug auf Mittag- und Abendessen sind z.B. Seminare mit Vollverpflegung. Da bezahlt der AG über die Seminargebühren die komplette Verpflegung und im Gegenzug gibt es dann keinen Verpflegungsmehraufwand.

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#2
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Das Abendessen darf der AG nur dann komplett bezahlen, wenn er es auch bestellt hat. Wenn Du dagegen abends im Hotelrestaurant Dein Essen selbst bestellst, dann darf der AG das nicht bezahlen, bzw. Du müsstest es als geldwerten Vorteil versteuern


Nein, muss er nicht. Er kann auch selber Abendessen bestellen und bezahlen und dann den Arbeitgeber die Kosten erstatten lassen. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden, damit es als Mahlzeigestaltung vom Arbeitgeber angesehen wird und keine steuerlichen Konsequenzen nach sich zieht:

1. Der Rechnungbetrag darf nicht mehr als 60 Euro betragen ( pro Mahlzeit)
2. Auf der Rechnung darf kein Leistungsempfänger stehen. D.H es ist eine kleine Rechnung nach § 33 UstdV. Dadurch wird dem Arbeitgeber auch keine Vorsteuerabzug entgehen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, passiert steuerlich nichts. Nur eben wrden die Verpfl.Pauschale gekürzt.

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#3
 Von 
fb503396-87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Danke für die Antworten.

Kann ich das Abendessen dann auch auf die selbe rechnung schreiben lassen wie das Frühstück/ Übernachtung?

Bsp. 3x Übernachtung à 80€ = 240€
3x Frühstück à 10€. = 30€
3x Abendessen = 150€

Kann das rechenbeispiel so passen dass mir der Arbeitgeber das Abendessen abzüglich der 40% übernimmt?

Entschuldigung dass ich so dumm frage, nur ist dies in meiner arbeit noch nie der fall gewesen dass die kosten für das Abendessen übernommen werden.

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#4
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Kann ich das Abendessen dann auch auf die selbe rechnung schreiben lassen wie das Frühstück/ Übernachtung?


Wie meinst du das mit der "selber Schreiben auf der Rechnung"? Nachdem du zum Abend gegessen hast, kriegst eine ganz norrmale Rechnung vom Restaurant. Und diese Rechnung reichst du dann deinem Arbeitgeber weiter.

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#5
 Von 
fb503396-87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meinte damit dass ich das Abendessen mit aufs Zimmer schreiben lassen kann sodass ich alles auf einer rechnung habe.

Gibt es irgendwo eine stelle wo man diese Verordnung nachlesen kann?

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#6
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Dann wäre es noch besser gewesen. Dann gäbe es nur eine Rechnung, die an deinen Arbeitgeber ausgestellt wäre.

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#7
 Von 
Ohadle
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 77x hilfreich)

Zitat (von fb503396-87):
Ich meinte damit dass ich das Abendessen mit aufs Zimmer schreiben lassen kann sodass ich alles auf einer rechnung habe.

Gibt es irgendwo eine stelle wo man diese Verordnung nachlesen kann?


Nur weil die Abendessen dann auf der Technung stehen, gibt es doch keine Rechtsverpflichtung des Arbeitgebers das Abendessen auch zu bezahlen!
Der AG ist nicht für deine Lebensführung verantwortlich. Ganz platt - nimm ne Stulle mit (machste kein Minus sondern Plus - geh nen Döner essen)
Wenn der AG das Abendessen dienstlich anordnet, weil es halt mit Geschäftspartner ist - ok dann kann er es übernehmen, aber nur weil du nicht zuhause bist, besteht keine Rechtspflicht des Ag.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Charlie@98):
Nein, muss er nicht. Er kann auch selber Abendessen bestellen und bezahlen und dann den Arbeitgeber die Kosten erstatten lassen.


Woraus sollte sich das im Hinblick auf den § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG ergeben?

Es bleibt daher bei meiner Antwort#1.

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#9
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Im Hinblick auf den § 9a Abs.4a satz 8 Estg egibt sich, dass bei der Mahlzeitgestellungg von Arbeitgeber die Pauschalen gekürzt werden. So ist es auch. Dabei wird aber auch keine Lohnsteuer ausgelöst, wenn der Rechnungsbetrag pro Mahlzeit nicht mehr als 60 Euro beträgt. §8.Abs.1 S.8-9 EstG Du hast geschrieben:

Zitat:
dann darf der AG das nicht bezahlen, bzw. Du müsstest es als geldwerten Vorteil versteuern.


Nein, er muss keinen geldwerten Vorteil versteuern. Der Arbeitnehmer, wenn er auf Reisen ist, kann für 180 Euro am Tag von seinem Arbeitgeber Mahlzeiten bezahlt bekommen ohne irendwas zu versteuern.

-- Editiert von Charlie@098 am 14.11.2018 08:32

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Du zitierst den § 8 Abs. 1 Satz 8 und 9 EStG und bestätigst damit doch meine Auffassung.

Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Das heißt im Umkehrschluss, dass eine vom Arbeitnehmer bestellte und bezahlte Mahlzeit in vollem Umfang als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, wenn die Kosten durch den AG ersetzt werden. Satz 9 gewährt die Steuerfreiheit ebenfalls nur für vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellte Mahlzeiten.

Es wäre auch ein ziemlich schräges Ergebnis, wenn der AN eine vom AG gestellte Mahlzeit mit dem Sachbezugswert oder durch Kürzung des Verpflegungsmehraufwandes "mitbezahlen" müsste, eine auf eigene Veranlassung bestellte Mahlzeit dagegen in vollem Umfang vom AG steuerfrei ersetzt werden dürfte.

Zitat:
Der Arbeitnehmer, wenn er auf Reisen ist, kann für 180 Euro am Tag von seinem Arbeitgeber Mahlzeiten bezahlt bekommen ohne irendwas zu versteuern.


Aber nur wenn
- die Mahlzeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt wurde und
- der Verpflegungsmehraufwand entsprechend gekürzt wurde.

Der Fall, dass der AN im Rahmen einer Dienstreise auf eigene Veranlassung ein Restaurant aufsucht, eine Mahlzeit bestellt und bezahlt fällt nicht darunter. Der Ersatz derartiger Kosten durch den AG ist im vollem Umfang steuerpflichtig, da der Fall weder unter § 8 Abs. 1 Satz 8 und 9 EStG noch unter § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG fällt.

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#11
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Satz 9 gewährt die Steuerfreiheit ebenfalls nur für vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellte Mahlzeiten.


Man soll aber den Gesetzwortlaut nicht so buchstäblich verstehen. Die Vorlage einer Kleinbeitragsrechnung im Sinne von § 33 UstdV vom Arbeitnehmer für das Essen fällt auch unter den § 8. Abs.1 S.8-9. Das wichtigste ist dass der Arbeitnehmer nicht als Leistungsempfänger auf der Rechnung steht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Ich bin ja grundsätzlich der Meinung, dass hh immer Recht hat, aber in diesem Fall schlage ich mich nach einiger Recherche auf die Seite von 8) Für die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, gilt Folgendes:

...


2. 1 Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine Arbeitnehmer abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen. 2 Dies gilt z. B. für eine während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung gestellte Mahlzeit, deren Preis die 60-Euro-Grenze i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG übersteigt. 3 Ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder an den Dritten gezahltes Entgelt ist auf den tatsächlichen Preis anzurechnen. 4 Wird vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten nur ein Essen, aber kein Getränk gestellt, ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer für ein Getränk bei der Mahlzeit zahlt, nicht auf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit anzurechnen.[/i]

Daraus kann man schließen, dass eine steuerfreie Erstattung nur bei Mahlzeiten unter 60 Euro erfolgen kann, wenn diese vom Arbeitgeber gestellt wurde.

Die dienstliche Veranlassung kann unterstellt werden, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt.
Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet.

Für solche Mahlzeiten muss beim Arbeitnehmer in der Jahreslohnsteuerbescheinigung ein "M" eingetragen werden.

Die letzten Ausführungen findet man so auf den Seiten der IHK. Das zugehörige BMF-Schreiben finde ich einfach nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Das zugehörige BMF-Schreiben finde ich einfach nicht...


http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2014-10-24-ergaenztes-bmf-schreiben-reform-steuerliches-reisekostenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=4

RZ.64

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Danke!
:wipp:

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