Hallo,
meine Tochter ( für die ich die Steuererklärung mache) betreibt ein Fotogewerbe und hat in 2016 eine hochwertige Kamera ( 2.000 Euro ) in Vorkasse bezahlt, aber nie erhalten. Um das Gewerbe betreiben zu können, hat sie sich zeitnah die gleiche Kamera bei einem vertrauenswürdigen Händler gekauft und in der Steuererklärung für das Jahr 2016 eingesetzt.
Gegen den Betrüger wurde Anzeige erstattet und ein Zivilrechtsverfahren angestrengt. in 2017 gab es ein vollstreckbares Urteil, das den Betrüger zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtete. Der Vollstreckungsversuch endete fruchtlos, der Gerichtsvollzieher stellte in 2018 fest, dass das beklagte Handelsunternehmen spurlos verschwunden ist.
Wie bilde ich den Vorgang steuerlich korrekt ab? Kann ich den Verlust als Werbungskosten überhaupt einsetzen? wenn ja, für welches Jahr? Ich gehe davon aus, dass ich das für das Steuerjahr 2018 machen kann, weil erst in diesem Jahr durch Feststellung des Gerichtsvollziehers bestätigt wurde, dass die Forderung nicht einzutreiben ist.
Verluste aus Betrug in Gewerbe absetzbar?
21. Juni 2018
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Frage vom 21. Juni 2018 | 21:46
Von
Status: Beginner (104 Beiträge, 8x hilfreich)
Verluste aus Betrug in Gewerbe absetzbar?
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#2
Antwort vom 22. Juni 2018 | 10:46
Von
Status: Beginner (104 Beiträge, 8x hilfreich)
EÜR.
Betrag wurde Ende 2016 gezahlt.
Erklärung für 2016 schon durch. Wegen der Hoffnung, dass das Geld auf rechtlichem Wege zurückgeholt werden kann, wurde für 2016 kein Verlust angesetzt.
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#3
Antwort vom 22. Juni 2018 | 12:27
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Und Sie dürfen das auch, §§2,3 StBerG ?Zitat( für die ich die Steuererklärung mache) :
Dann ist der Zug wegen §11 EStG sowieso bereits abgefahren!ZitatErklärung für 2016 schon durch. :
taxpert
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#5
Antwort vom 22. Juni 2018 | 13:30
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
@Eugenie
Die ersten drei Buchstaben von @webyogis Antwort hast du übersehen!
taxpert
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#7
Antwort vom 22. Juni 2018 | 23:38
Von
Status: Beginner (104 Beiträge, 8x hilfreich)
Zitatstimmt! Habe ich übersehen! :
Kann mir nicht verkneifen, eine Anmerkung dazu zu machen: wenn steuerlich Unkundige Erklärungen, Buchführung für andere machen ( hier für Angehörige - mE rechtlich ok), können doch Fehler gemacht werden, die ein Stb nicht gemacht hätte!
Das "Lehrgeld" ist ggf. günstiger als Stb-Kosten der Jahre 2016ff!??
E.
Ich stimme grundsätzlich zu, habe ich gehöre zu den Exoten, die andere Erfahrungen gemacht haben. Ich habe jahrelange einem Steuerberater vertraut, bis ich die Erklärung mal selbst überprüft habe und feststellen musste, dass der mir fahrlässig einen Schaden in 5-stelliger Höhe produziert hat. Ich habe mir das Geld über dessen Versicherung zurückgeholt, aber wie üblich endete das in einem Vergleich und nicht in dem Gefühl, dass alle Schäden ersetzt wurden. Das ist sicher ein Ausnahmefall, aber ich denke, dass die Erfahrung nachvollziehbar macht, dass ich die Dinge selbst in die Hand nehme. Unter dem Strich habe ich in besagter Sache 2.000 Euro in der Sache wg. Inkompetenz zu vertreten, bin im Saldo aber noch immer positiv, weil ich einen 5-stelligen Betrag als Schaden aus Fehlberatung durch Eigeninitiative gesichert habe.
Vielen Dank für die Rückmeldungen. Diem haben in der Sache für die erhoffte Klarheit gesorgt.
#8
Antwort vom 25. Juni 2018 | 21:16
Von
Status: Philosoph (13709 Beiträge, 4356x hilfreich)
Hallo,
Das wäre aber auch dann falsch gewesen, das zurückgeholte Geld wäre imho eine ganz normale Betriebseinnahme.Zitat:Erklärung für 2016 schon durch. Wegen der Hoffnung, dass das Geld auf rechtlichem Wege zurückgeholt werden kann, wurde für 2016 kein Verlust angesetzt.
Wie will man denn einem Betriebsprüfer erklären was das für ein Zahlungseingang ist?
Macht es jetzt nicht schlimmer - nur als Hinweis für die Zukunft, falls vielleicht doch noch Geld kommt.
Stefan
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