Hallo zusammen,
Aktuell habe ich ein Kleingewerbe angemeldet, das Umsatzsteuerbefreit ist.
Im Jahr 2016 habe ich größere Anschaffungen für mein Gewerbe. Die gezahlte Umsatzsteuer (MwSt) kann ich logischerweise nicht wiederbekommen, da ich ja selbst Umsatzsteuerbefreit bin.
Kann ich aber, wenn ich 2017 das Gewerbe Hauptberuflich ausübe und normal Umsatzsteuer berechne, die Umsatzsteuer (MwSt) meiner im Jahre 2016 gekauften Anschaffungen wiederbekommen?
Dankeschön!
Umsatzsteuer in späterem Jahr
Haben Sie sich versteuert?
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Das Problem ist, dass meine Rechnungen von 2016 sich nur auf einen sehr kleinen Betrag belaufen.
Wenn ich die Rechnungen neu schreibe mit USt würde ich nur ca 150€ von meinen Kunden mehr bekommen.
Meine gezahlte Umsatzsteuer für Anschaffungen (MwSt) beläuft sich aber auf ca 1000€.
Deswegen habe ich gehofft, dass ich die USt von diesem Jahr mit nächsten Jahr verrechnen kann...
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ZitatWenn ich die Rechnungen neu schreibe mit USt würde ich nur ca 150€ von meinen Kunden mehr bekommen. :
Meine gezahlte Umsatzsteuer für Anschaffungen (MwSt) beläuft sich aber auf ca 1000€.
Und? Das nennt man Vorsteuerüberhang. Machen Sie sich einmal mit Umsatzsteuer, Vorsteuer und den entsprechenden Verfahren vertraut, ggf. bei einem Steuerberater.
Ob ein Wechsel möglich und sinnvoll ist (man ist dann 5 Jahre daran gebunden), da hilft auch der Steuerberater.
Danke für die Tipps.
Ich habe gleich angefangen mich einzulesen.
Jetzt habe ich in einem Ratgeber folgenden Satz gefunden:
"Wenn der Jahresumsatz 50.000€ nicht übersteigt, sind Sie Kleinunternehmer und werden wie ein nicht steuerpflichtiger Privatman behandelt d.h. Die Betriebseinnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Folge: Sie haben auch keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung"
Da steht nichts von meinem Fall: Der Jahresumsatz übersteigt 50.000€ nicht. Ich bin Kleinunternehmer. Meine Betriebseinnahmen sind freiwilig Umsatzsteuerpflichtig.
Ist es sicher so, dass ich dann Anspruch auf Vorsteuererstattung habe?
Vielleicht hilft wie so oft ein Blick ins Gesetz:
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
...
In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über ... und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
Also :
Abs (1): Die Umsätze sind nicht steuerfrei, die (gesetzlich eigentlich) geschuldete USt wird nur nicht erhoben.
Abs (1): Aber ohne USt, dann auch keine Vorsteuer (§15)
Jetzt kommts:
Abs (2) regelt den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Ich kann also auf die Kleinunternehmerschaft verzichten, wenn ich das möchte. Dann werde ich so gestellt, als gäbe es den § 19(1) nicht.
Einnahmen = USt, Anschaffungen / Kosten = Vorsteuer. Die Differenz wird von mir gezahlt oder vam FA erstattet.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist für 5 Jahre bindend und man kann danach AUF ANTRAG wieder zurück zur Kleinunternehmerschaft.
Es ist ja nicht selten so, dass am Anfang einer (Klein-) Unternehmerschaft erstmal investiert werden muss, man also im Zweifel die Vorsteuer vom Finanzamt ausgezahlt bekommt. Wenn man danach wieder zur Kleinunternehmerschaft wechseln könnte, würden dem Staat natürlich Einnahmen entgehen (aus den folgenden Jahren).
Da der Staat hier praktisch ohne es zu müssen auf Einnahmen verzichtet, das der Verwaltungsaufwand im Vergleichzum Steueraufkommen doch eher gering ist, hat auf ein zusätzliches Minusgeschäft keine Lust.
Beispiel Photovoltaik: Anschaffung der Anlage im Erstjahr mit Vorsteuer-Abzug, dann auch 5 Jahre USt aus der Einspeisung. Danach kann man immer noch zur Kleinunternehmerschaft wechseln, macht insbesondere Sinn bei Selbstverbrauch des produzierten Stroms.
Zitatwer hier fragt, hat in der Regel keinen Stb. :
daher mein Tipp, wie in meiner ersten Antwort: ab 2016 zur USt optieren!
Für die Vor- und Nachteile im Einzelfall sollte man aber einen fragen.
Die Option zur USt ist nur in zwei Fällen sinnvoll:
1. Die Umsätze überschreiten dauerhaft in den kommenden 5 Jahren nicht 17.500 € UND auf diese 5 Jahre gesehen ist der Saldo von USt und VoSt negativ.
2. Die Umsätze überschreiten in den kommenden Jahren 17.500 € UND die anfallende USt in den Jahren, in denen die Kleinunternehmerregelung gelten würde, ist pro Jahr (im Schnitt) kleiner als 20% der anfallenden VoSt für die Anschaffungen. Nach Wegfall der Kleinunternehmerregelung greift nämlich Par. 15a UStG.
taxpert
Danke für die Tipps. Ich habe jetzt ohne Probleme zur Ust gewechselt.
Bei Anschaffungen aus dem Jahr 2016 bekomme ich jetzt die Ust erstattet.
Meine Frage ist jetzt: Kann ich auch die Umsatzsteuer aus dem Jahr 2015 von Anschaffungen wiederbekommen?
Ich lese überall, dass Ausgaben die vor der Gründung des Unternehmens anfallen auch Vorsteuer abzugsberechtigt sind.
Geht das auch wenn ich 2015 noch Umsatzsteuerbefreit war?
1. Ein Kleinunternehmer erbringt keine steuerfreien Umsätze, sondern die anfallende USt wird nicht erhoben. Deshalb gibtves auch keinen VoSt-Abzug! Mit Anschaffung vor Gründung hat das nichts zu tun!
2. Wenn du mit Abgabe der USt-Erklärung 2015 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtest, kannst du die VoSt geltend machen, musst aber auch die USt abführen!
3. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des Par. 15a UStG. Du kannst daher ggf. eine anteilige VoSt aus den Jahren 2012 bis 2015 im Jahr 2016 geltend machen, ohne für die alten Jahre auf die Kleinunternehmerregelung verzichten zu müssen.
taxpert
-- Editiert von taxpert am 19.07.2016 20:16
Punkt 3. von dir verstehe ich noch nicht so ganz. Was meinst du mit anteiliger VoSt? Ich kann also doch die Vorsteuer aus 2015 wiederbekommen ohne alle Rechnungen umzuschreiben?
Über Par. 15a UStG wird die Verwendung (zu USt-pflichtigen Ausgangsumsätzen) sozusagen "überwacht". Dies kann zu Rückforderungen geltend gemachter VoSt-Beträge, aber auch zu nachträglichen Erstattungen bisher nicht abziehbarer VoSt-Beträge führen. Aus Vereinfschungsgründen greift die Vorschrift jedoch nur bei Anschaffungen, die dem Betrieb längerfristig dienen und bei denen die VoSt mehr als 1.000 € beträgt.
Beispiel 1:
Kleinunternehmer (KU) hat 2015 15.000 € Umsatz (rund 2.400 € USt). Ab 2016 keine KU-Regelung mehr. In 2015 wird ein Auto/eine Maschine mit 2.000 € VoSt angeschafft. In den Jahren 2016 bis 2019 kann der Unternehmer jeweils 20% von 2.000 € als VoSt geltend machen. Da der Überwachungszeitraum monatsgenau berechnet wird, ggf. sogar noch einen Rest in 2020.
Beispiel 2:
Gleiches Szenario, nur die VoSt aus der Anschaffung beträgt 8.000 €. Verzichtet man aus blindem Aktionismus in 2015 bereits auf die Anwendung der KU-Regelung, bleibt per Saldo ein VoSt-Überhang von rund 5.600 € in 2015! Bleibt man KU, wird in den Jahren 2016 bis 2019 80% plus x% in 2020 vom FA erstattet, also 6.400 plus x €!
Soweit man nicht auf den möglichen Finanzierungsvorteil angewiesen ist, macht auch hier der Verzicht auf die KU-Regelung nicht unbedingt Sinn!
Aus Vereinfschungsgründen wurde bei den Beispielen die VoSt aus sonstigen Kosten außen vor gelassen.
taxpert
Zitat:
Dann müssen Sie auch für 2015 zur USt optieren und Ihre Einnahmen nachversteuern!
E.
Nicht zwingend Eugenie! Über Par.15a UStG kann in den Jahren 2016 ff ggf. auch noch die VoSt aus den Jahren 2011 bis 2015 zeitanteilig geltend gemacht werden!
taxpert
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