Studentenjob Werbungskosten / Sonderausgaben ?

14. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)
Studentenjob Werbungskosten / Sonderausgaben ?

Hi @all

Jetzt möchte ich es mal wieder wissen.
Nehmen wir mal folgenden illusorischen Fall an:

Ein Medizinstudent jobt neben seinem Studium bei einer Versicherung, wäre verheiratet mit einer Ärztin welche Mitte des Jahres ihren Beruf angefangen hat. Er hat bis Ende des Jahres die LST Klasse 3 und sie die 5. Dieser erfundene Student hat in demselben Jahr einen Examenskurs i.H.v. 2500 Euro vollzogen.
Steuern hat er in dem Jahr 180 Euro bezahlt und sie 4000. Kann dieser Kurs jetzt als Werbungskosten oder als Sonderausgaben abgerechnet werden und gibt es da einen Unterschied hinsichtlich der vollen Rückzahlung der Steuern, bei gemeinsam veranlagter Steuererklärung.
Die Rechtsprechung ist hier meines Erachtens ein bissle zu undurchsichtig ich bitte also um aktuelle Urteile bzw. Kentnisse.

Beste Grüsse

miniway

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47464 Beiträge, 16804x hilfreich)

Die Frage, ob so ein Kurs als Werbungskosten abgesetzt werden kann, hat überhaupt nichts damit zu tun, ob die beiden verheiratet sind, welche Steuerklassen sie haben und wie hoch das Einkommen der Beiden ist.

Was meinst Du denn mit der Frage nach der vollen Rückzahlung der Steuern?

Wenn dieser Examenskurs Teil des Studiums ist, dann kann er grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Die im Internet zu diesem Thema zu findende Rechtsprechung kannst Du ad acta legen, da sich die Rechtslage zum 01.01.2004 geändert hat.
Kosten eines Erststudiums sind danach nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 4000€/Jahr absetzbar.

Andere dumme Frage: Warum ist sie in Steuerklasse V und er in III? Das scheint keinen wirklichen Sinn zu machen.

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#2
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

Die Status quos die ich angegeben habe waren nur fürs Gesamtbild, sie hat in dem halben Jahr weniger verdient als er (AIP bis zum 01.10 und dann erst Assitent), daher war es schon sinnvoll.
Wenn ich es richtig sehe hat sich die Rechtslage zwar verändert, jedoch rückwirkend zum 01.01.2004 zum Zeitpunkt des Kurses war das aber doch noch nicht so.
Meine letzte Info zu dem Zeitpunkt war nämlich, ich zitiere:

Berufsbegleitendes Erststudium

In diesem Zusammenhang ist der BFH sogar noch einen Schritt weiter gegangen und hat auch die Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium den
Werbungskosten zugeordnet, unabhängig davon, ob das Studium eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet
(Aktenzeichen VI R 137/01 ). Bisher hatten die Kosten für ein Erststudium stets als der privaten Lebensführung zuzuordnende Ausgaben gegolten,
unabhängig davon, ob der Steuerzahler das Studium direkt nach der Schule aufnahm oder es berufsbegleitend absovierte. Bei einem Zweitstudium wurde
wiederum danach unterschieden, ob bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluss geführt hatte und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf
aufbauendes Zusatzstudium handelte, durch das die im Erststudium erworbenen Kenntnisse vertieft wurden und das nicht dem Wechsel in einen anderen
Beruf diente. Nur dann lagen voll abzugsfähige Fortbildungskosten vor. Anderenfalls war von Ausbildungskosten auszugehen.

Die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium ist nunmehr aufgegeben worden. Voraussetzung für die Anerkennung von Studien- als Werbungskosten ist
lediglich, dass das Studium beruflich veranlasst ist und die Kosten in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit Einnahmen -
auch künftigen - aus einer Berufstätigkeit stehe.

Zitat Ende

Hat die Person da jetzt keinen Bestandsschutz oder dergleichen ( Vertrauensschutz etc.)

Diese Person hätte natürlich gerne alle Steuern zurück.

Gruss

miniway

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47464 Beiträge, 16804x hilfreich)

Ich glaube Du hast das Datum in meiner Antwort nicht richtig gelesen. Die Rechtslage wurde nicht zuletzt aufgrund des von Dir genannten Urteils zum 01.01.2004 geändert. Die neue Rechtslage gilt also in diesem Fall oder reden wir hier über das Jahr 2003?

Und letztendlich ist es in diesem Fall doch egal, ob man das als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzen kann. Im Gegensatz zu Werbungskosten ist bei Sonderausgaben ein Verlustvortrag nicht möglich. Diese Möglichkeit ist hier aber wohl sowieso uninteressant.

Und wer hätte nicht gerne alle Steuern zurück. Das hängt aber davon ab, wie hoch letztendlich das zu versteuernde Einkommen ist.

Welcher Bestands- oder Vertrauensschutz sollte denn da gelten? Die Gesetzesänderung ist nicht erst gestern vorgenommen worden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Miniway
Status:
Praktikant
(538 Beiträge, 64x hilfreich)

Die Gesetzesänderung die du meinst mit gleichzeitiger Erhöhung der Sonderausgaben auf 4000 euro ist mir bekannt und ich weiss auch, dass deine Änderung zum 01.01.2004 Eintratt, jedoch trat sie RÜCKWIRKEND ein und nicht mit Ansage zum 01.01.2004. Zum Zeitpunkt des Kurses konnte einem also gar nicht bekannt sein, dass man diesen nicht absetzen kann. Hier geht es also um Vertrauensschutz.
Während Werbungskosten einem also die Steuern fast in gleicher Höhe zurückbringen, mindern Sonderausgaben lediglich das zu Versteuerndes Einkommen, es liegt auf der Hand was sinnvoller ist.
Übrigens sollte dir auch bekannt sein, dass hier mit diesem Gesetz auch der Verlustvortrag für die Studienkosten gekippt wurde, ist also nicht mehr.

freundlicher Gruss
miniway

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