Steuerschätzung Gbr

9. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
mendelejew
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerschätzung Gbr

Guten Abend,
ich habe folgende Frage:
Ich habe 2002 die Hälfte (50%) eines 2 Familienhauses gekauft für 100.000 Euro. Dieses Geld habe ich voll finanziert.
Durch den Kauf ist eine Gbr entstanden. Ich habe allerdings keine Mieteinnahmen bekommen. War anders vereinbart, wurde aber nicht eingehalten.
Ich habe also nicht vorhandene Mieteinnahmen trotzdem versteuern müssen. Da ich keine bekommen habe konnte alles nur geschätzt werden.
Mein Gbr Partner hat sich immer geweigert eine Steuererklärung abzugeben.
2009 hat sich das Blatt gewendet. Ich habe eine monatliche Mieteinahme von netto 400 Euro bekommen.
Aber weiterhin wurde keine Steuererklärung abgegeben, also immer nur geschätzt. Ich habe meine Angaben immer dem Finanzamt offengelegt. Dadurch gab es einen Deal mit dem Finanzamt.
2016 istcbei Gbr Partner verstorben.
In 2017 gab es dann eine erneute Schätzung. Allerdings diesmal in Höhe einer Jahreseinnahme von 14000 Euro. Somit ergab sich eine Nachzahlung für 2015/16 und Schätzung 2017 von 13.000 Euro.

Die echten Einnahmen sind brutto 9400 Euro. Abzüglich der Nebenkosten (Grundsteuer, Versicherung, Abwasser, Zinsen) bleiben 5000 Euro über. Abschreibung 2% sind auch nochmal 3600 Euro.

Wie kann ich alleine für die Gbr eine Steuererklärung abgeben im Nachhinein?
Einsprüche werden vom Finanzamt zurückgewiesen....

Gruß

Meyerman

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4842 Beiträge, 1171x hilfreich)

Warum wurden die Einsprüche zurückgewiesen?

Existiert die GbR denn noch? Ist jemand als Gesamtrechtsnachfolger in die Gesellschafterperson des anderen gerückt oder ist er durch Tod ersatzlos ausgeschieden?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Warum wurden die Einsprüche zurückgewiesen?


Ich tippe mal wegen fehlender Begründung.
Die einzige Begründung, die das Finanzamt bei einem Einspruch gegen eine Schätzung akzeptiert ist eine abgegebene Erklärung.

Einspruch ist nur noch möglich, sofern die Bescheide nicht für endgültig erklärt wurden.

Zitat (von mendelejew):
Ich habe meine Angaben immer dem Finanzamt offengelegt. Dadurch gab es einen Deal mit dem Finanzamt.


Was soll das denn für ein Deal gewesen sein?

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#3
 Von 
mendelejew
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Die Gbr besteht nicht mehr. Ich habe den zweiten Teil 2016 überschrieben bekommen. Dafür habe ich Schulden in Höhe von ca 100.000 Euro erlassen. Diese waren aufgelaufen über die Jahre. Grunderwerbssteuer habe ich natürlich dafür bezahlt.
Der Tod meines Gbr „Partners" ist erst kurze Zeit später eingetreten.

Zum Deal: anfangs hatte ich ja garkeine Einnahmen, nur Zinskosten, Nebenkosten usw..... das Finanzamt hat aber ja trotzdem Miete angenommen.... zum Glück nur do viel das es +- null war.

Jetzt aber übertreiben die in meinen Augen. Mir werden fast 14.000 Euro Mieteinnahmen angerechnet. Es sind abzüglich der anrechenbaren Nebenkosten nur knapp 4800 Euro. Wenn ich jetzt noch die Abschreibung dazurechne bin ich bei 2000 Euro circa was ich versteuern müsste.

Dazu kommt, das das Mietobjekt in einem anderen Landkreis ist. Das heißt das der Landkreis des Mietobjektes einen Steuerbescheid macht (den falschen) und dann zum Finanzamt meines Wohnortes schickt. Diese machen dann den Steuerbescheid komplett fertig für mich.


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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
gehen Sie zu einem Steuerberater!

Kann man nur unterstützen!

Zitat (von Eugenie):
So ohne Anhaltspunkte kann das FA nicht einfach Mieteinnahmen schätzen, die es nicht gegeben hat - da muss etwas anderes dahinter stecken - Einsprüche werden nicht ohne Grund abgelehnt.

Sie müssen doch wissen, welche Einnahmen Sie haben und diese belegen können...

E.
Warum? Die GbR existiert und hat keine Erklärungen abgegeben! Da offenbar keine andere Verteilung vereinbart/mitgeteilt wurde, hat das FA die Einkünfte nach Köpfen verteilt. Ggf. besteht sowieso nur im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch!

Der Einspruch gegen die einheitlich und gesonderte Feststellungist ohne Abgabe einer Erklärung als unbegründet zurüzuweisen, der Einspruch gegen den ESt-Bescheid ebenfalls als unbegründet, da hier nur der Grundlagenbescheid angegriffen werden kann!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 11.10.2018 15:59

-- Editiert von taxpert am 11.10.2018 16:00

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Gab es denn jährliche eine gesonderte und einheitliche Festellung nach § 180 AO ? Nachholen (so lange nicht verjährt) und darauf basierend werden die Est-Bescheide geändert.

Wie kann ich mich denn so lange so verarschen lassen??

0x Hilfreiche Antwort

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