Steuerrecht DBA Schweiz

14. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)
Steuerrecht DBA Schweiz

fiktiver Fall:

A möchte für mehrere Monate oder evtl. dauerhaft in die Schweiz gehen und ein unbefristetet Arbeitsvertrag liegt ihm vor. Er kennt die Firma bereits und hat auch schonmal für diese gearbeitet.

A ist verheiratet und Frau und Kind leben aktuell in Deutschland.

A plant sich aus Deutschland abzumelden (PKV, Kind-PKV, Finanzamt, Meldeamt) und sich in der Schweiz anzumelden, die Familie bleibt erstmal in Deutschland, je nachdem wie es in der Schweiz läuft.

A will somit eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (0 Einkommen) und die Steuer in der Schweiz bezahlen. Er wird etwa alle 2 Wochen nach Deutschland pendeln und die Familie besuchen, macht ihn das eventuell unbeschränkt Steuerpflichtig?

Muss sich A unbedingt aus dem Mietvertrag löschen lassen, oder fragt sowas das Finanzamt nicht nach?

A will eine Einkommenssteuerpflicht in Deutschland vermeiden, was als Single problemlos ist, aber verheiratet mit Kind, sich hier schwierig darstellt, da A. ja auch ab und zu Heimfahrten plant.

Eine Wohnung für 3 Monate wird erstmal von der Firma gestellt.
A schaut sich parallel in Deutschland nach alternativen Jobs aus, da das Angebot unfreiwillig kam (Standortschließung in Deutschland, und Zwangsangebot in Schweiz).

Vielen Dank

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
A plant sich aus Deutschland abzumelden (PKV, Kind-PKV, Finanzamt, Meldeamt) und sich in der Schweiz anzumelden,


Warum?

Zitat:
A will somit eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (0 Einkommen)


Warum?

Zitat:
und die Steuer in der Schweiz bezahlen.


Das muss A doch sowieso.

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#2
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Würde A als Single in die Schweiz gehen, müsste er sein Einkommen in der Schweiz besteuern (günstiger).
Da er aber noch Familie in Deutschland hat und somit auch eine Wohnung bzw. die Möglichkeit der Übernachtung ist der Fall nicht so klar oder?

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Selbst wenn man sich abmeldet und auch aus dem Mietvertrag löschen lässt, bleibt aus steuerlicher Sicht der Familienwohnsitz in D bestehen! Daher weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht in D!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Die Frau arbeitet und lebt in Deutschland.
Wieso ist A in Deutschland steuerpflichtig für sein Einkommen in der Schweiz? Er ist kein Grenzgänger.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Du vermischt da zwei Fragestellungen:

1. Wo ist A unbeschränkt steuerpflichtig?
2. Wo muss A seine Einkünfte versteuern?

Die Antworten auf diese beiden Fragen können durchaus unterschiedlich sein. Der Fall von A ist ein Beispiel für einen Fall, bei dem die Antworten unterschiedlich ausfallen.

Außerdem sollte A daran denken, dass A auch die Einzelveranlagung beantragen kann. Der Fall von A kann zu den seltenen Konstellationen gehören, bei denen das günstiger ist.

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#7
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten, nach meiner Nachforschung ergibt sich tatsächlich der Fall, das das Einkommen in Deutschland versteuert wird. Wahrscheinlich versteuert die Schweiz das Einkommen komplett und Deutschland darf laut Steuerabkommen dann auch nochmal besteuern, jedoch die gezahlte Steuer in der Schweiz berücksichtigen.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
nach meiner Nachforschung ergibt sich tatsächlich der Fall, das das Einkommen in Deutschland versteuert wird.


Ja, das gilt für Grenzgänger. Das bist Du aber nicht.

Zitat:
Wahrscheinlich versteuert die Schweiz das Einkommen komplett und Deutschland darf laut Steuerabkommen dann auch nochmal besteuern, jedoch die gezahlte Steuer in der Schweiz berücksichtigen.


Nein, das ist nicht der Fall.

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#9
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
nach meiner Nachforschung ergibt sich tatsächlich der Fall, das das Einkommen in Deutschland versteuert wird.


Ja, das gilt für Grenzgänger. Das bist Du aber nicht.

Zitat:
Wahrscheinlich versteuert die Schweiz das Einkommen komplett und Deutschland darf laut Steuerabkommen dann auch nochmal besteuern, jedoch die gezahlte Steuer in der Schweiz berücksichtigen.


Nein, das ist nicht der Fall.


Ok, und was bin ich dann bzw. werde ich dann nur in der Schweiz besteuert?
Durch meine Ehefrau und Kind werde ich doch in Deutschland besteuert?

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Ok, und was bin ich dann bzw. werde ich dann nur in der Schweiz besteuert?


Du bist weiter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das führt aber nicht unbedingt dazu, dass auf Dein schweizer Gehalt in Deutschland Steuern anfallen.

Insgesamt kann ich nicht erkennen, dass die Abmeldung aus Deutschland zu Vorteilen für Dich führt.

Zitat:
Durch meine Ehefrau und Kind werde ich doch in Deutschland besteuert?


Das DBA mit der Schweiz weist in Art. 15 das Besteuerungsrecht der Schweiz zu. Grenzgänger im Sinne des Art. 15a bist Du nicht.

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#11
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo,

Ich stimme den Antworten von hh (fast) in Gänze zu, möchte aber noch etwas ergänzen:

Es ist durchaus möglich, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu sein und trotzdem aufgrund eines DBA die Steuern auf Einkommen aus Erwerbsarbeit in einem anderen Land zu bezahlen. Hier könnte eventuell ein solcher Fall vorliegen, eine genaue Festlegung ist aber mit den vorliegenden Informationen wohl nicht möglich, denn

Zitat (von hh):
Zitat:
nach meiner Nachforschung ergibt sich tatsächlich der Fall, das das Einkommen in Deutschland versteuert wird.

Ja, das gilt für Grenzgänger. Das bist Du aber nicht.


Das wäre m.M.n. jedoch doch zunächst einmal zu prüfen: Durch den Familienwohnsitz in D und die Erwerbsarbeit in der Schweiz könnte man grundsätzlich schon Grenzgänger sein. Wenn man beabsichtigt, nur etwa alle zwei Wochen zur Familie nach D zu pendeln, spricht das nicht automatisch gegen eine Eigenschaft als Grenzgänger. Vielmehr darf es nach DBA an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr berufsbedingt (!) nicht möglich / zumutbar sein, den Weg zurück zur Familie anzutreten, damit die Grenzgängereigenschaft verloren ginge. Es kommt also insbesondere bei der Zumutbarkeit darauf an, wo in D der Familienwohnsitz ist und wo sich der Arbeitsort in der Schweiz befindet. Bei 40h / 5 Tage Woche und Konstanz-Zürich oder Lörrach-Basel wäre man wohl auch weiterhin Grenzgänger. Hierzu einfach mal nach "60-Tage-Regelung-Schweiz" googlen, denn diese Frage kann im Einzelfall recht kompliziert zu beantworten sein. Auch dass vorübergehend eine Wohnung vom Arbeitgeber gestellt wird, kann bei der Einschätzung eine Rolle spielen.

Ansonsten gilt wohl:

Ist man Grenzgänger gemäß DBA, reicht man beim AG eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamtes ein und bezahlt dann in der Schweiz nur max 4.5 % Quellensteuer. Das Einkommen wird dann in D ganz normal mit dem deutschen Steuersatz versteuert, wobei die bereits in der Schweiz bezahlten Steuern angerechnet werden.

Ist man hingegen kein Grenzgägner, wird in der Schweiz der normale kantonale Steuersatz fällig und das Einkommen wird in D nicht nochmals besteuert. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und hat Einfluss auf die in D zu zahlenden Steuern auf andere Einkünfte, beispielsweise auf das Einkommen der Ehefrau bei Zusammeveranlagung. Wie hh ebenfalls schon anmerkte, könnte es bei der geschilderten Konstellation tatsächlich günstiger sein, sich als Ehepaar getrennt veranlagen zu lassen.

So zumindest mein Verständnis der Materie, hoffe es stimmt und hilft weiter!

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Wenn man beabsichtigt, nur etwa alle zwei Wochen zur Familie nach D zu pendeln, spricht das nicht automatisch gegen eine Eigenschaft als Grenzgänger.


Doch, damit ist man offensichtlich kein Grenzgänger.

Ein Grenzgänger ist jemand, der eigentlich täglich aus Deutschland in die Schweiz zur Arbeit fährt und nur ausnahmsweise in der Schweiz übernachtet. Mit "ausnahmsweise" sind dabei max. 60 Tage im Jahr gemeint. Auf Zumutbarkeit kommt es dabei nicht an, sondern vielmehr auf das tatsächliche Verhalten.

Dazu folgendes Zitat aus dem Art. 15a DBA:
Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Dass damit nur berufsbedingte Übernachtungen in der Schweiz gemeint sind heißt, dass z.B. urlaubsbedingte Übernachtungen u.ä. nicht mitzählen. Berufsbedingt sind aber alle Übernachtungen, mit denen man sich eine Heimfahrt vom Arbeitsort an den Wohnsitz in Deutschland erspart.

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#13
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Person A könnte auch früher als Oktober in die Schweiz gehen und damit mehr als 60 Tage in der Schweiz verbleiben.
Er würde aber für das Kalenderjahr 2018 mehr als 183 Tage in Deutschland gewesen sein.
Würde er dennoch nur Einkommenssteuer in der Schweiz zahlen müssen? (Familie und Wohnungsmöglichkeit nach wie vor in Deutschland).

Jetzt verstehe ich es, er ist unbeschränkt Steuerpflichtig in Deutschland, aber das Einkommen wird in der Schweiz besteuert. Die Frau verdient deutlich weniger, eine zusammenveranlagung ist durchaus ok, nur sollte das Einkommen in der Schweiz versteuert werden in erster Linie.


-- Editiert von juranoob am 16.07.2018 20:39

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Person A könnte auch früher als Oktober in die Schweiz gehen und damit mehr als 60 Tage in der Schweiz verbleiben.


Die 60 Tage beziehen sich auf das Kalenderjahr, als quasi 5 Tage pro Monat. Wenn Du nur alle 2 Wochen zur Familie fährst, bist Du eindeutig kein Grenzgänger.

Zitat:
Die Frau verdient deutlich weniger, eine zusammenveranlagung ist durchaus ok, nur sollte das Einkommen in der Schweiz versteuert werden in erster Linie.


Gerade dann ist die Einzelveranlagung günstiger, weil Dein Einkommen dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Was wirklich günstiger ist, rechnet aber jede gute Steuersoftware automatisch aus. Für 2018 kann man das sowieso nur mit Hilfe einer Software ermitteln, da Du sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz Einkünfte erzielst.

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#15
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich fasse es nochmal zusammen:

Das Einkommen in der Schweiz wird A ausschließlich in der Schweiz besteuern, Schweiz hat das Besterungsrecht aufgrund der 60 Tage Regel (bzw. 5 Tage pro Monat runtergerechnet).
A fährt alle 2 Wochen nach CH und hätte in 2018 (Okt - Dez) ca. 30 Nicht-heimfahrtage (weit über 5 pro Monat).

A wird eine Wohnung zur Verfügung gestellt und vom Arbeitgeber finananziert für 3 Monate, zudem ist die Entfernung über 400 km entfernt (DE CH).
Dadurch ist A kein Grenzgänger und versteuert sein Einkommen aus CH in CH, zu prüfen ist, wie er Veranlagt werden soll (3/5 oder 4/4 mit Ehefrau).

Das Einkommen in CH wird für den Progressionsvorbehalt in 2018 auf den DE Lohn draufgerechnet.

A muss das Formular Gre-3 (?) mit dem Arbeitgeber ausfüllen und beim FA in 2019 abgeben?

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Dadurch ist A kein Grenzgänger und versteuert sein Einkommen aus CH in CH, zu prüfen ist, wie er Veranlagt werden soll (3/5 oder 4/4 mit Ehefrau).


Da voraussichtlich die Einzelveranlagung günstiger ist, sollte 4/4 gewählt werden.

Vor Abgabe der Steuererklärung sollte aber mit Hilfe entsprechender Software geprüft werden, ob tatsächlich die Einzelveranlagung günstiger ist.

Zitat:
Das Einkommen in CH wird für den Progressionsvorbehalt in 2018 auf den DE Lohn draufgerechnet.


Ja, das Einkommen aus CH bleibt zwar steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf das in Deutschland erzielte Einkommen.

Zitat:
A muss das Formular Gre-3 (?) mit dem Arbeitgeber ausfüllen und beim FA in 2019 abgeben?


Ja und außerdem die Anlage N-AUS

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#17
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
A muss das Formular Gre-3 (?) mit dem Arbeitgeber ausfüllen und beim FA in 2019 abgeben?

Zitat:
Ja


Warum muss er dieses Formular ausfüllen, wenn er kein Grenzgänger ist?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Warum muss er dieses Formular ausfüllen, wenn er kein Grenzgänger ist?


Gute Frage. Jedenfalls wird mit dem Formular bestätigt, dass sein Einkommen ausschließlich in der Schweiz und nicht in Deutschland versteuert wird.

Für die echten Grenzgänger gibt es die Formulare Gre-1 und Gre-2

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Ergänzend als Zusammenfassung: Das heißt auch das A unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist, aber das Einkommen aus CH auch nur in CH versteuert wird, richtig?

Normalerweise dachte ich, das unbeschränkt Steuerpflichtig bedeutet, dass alle Einnahmen (DE + CH) in DE versteuert, werden, das ist nicht der Fall, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

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