Steuerklasse 6, Einstufung trotz 450 Euro-Job

12. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)
Steuerklasse 6, Einstufung trotz 450 Euro-Job

Hallo,

Angenommen ein Arbeitnehmer hat einen Hauptjob mit Steuerklasse 1 und einen Nebenjob auf 450-Euro Basis. Er bleibt stets unter den 450 Euro im Monat.

Ist es trotzdem möglich plötzlich in Steuerklasse 6 eingestuft zu werden ? Wenn ja, wieso ? bzw. kann dies dann das Finanzamt wieder rückgängig machen und in Lohnsteuerklasse 1 einstufen?

Danke für Antworten

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-- Editiert ihef am 12.02.2014 18:45

-- Editiert ihef am 12.02.2014 18:46

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Nogger90
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo ihef,

ein Minijob auf EUR 450 Basis (ab 01.01.13) ist steuerfrei.

Wenn ich nun von Ihrem Beispiel ausgehe würde ich es wie folgt bewerten:

Fall 1: Lohn/Gehalt bleibt immer unter EUR 450

-> Dann wäre der Hauptjob in Steuerklasse I und der Minijob muss nicht in der Einkommensteuer angegeben werden (da steuerfrei)

Fall 2: Lohn/Gehalt liegt öfters/teilweise über EUR 450

-> Dann wäre der Hauptjob immernoch in Steuerklasse I, aber nun ist der Minijob steuerpflichtiges Einkommen geworden (in der Steuerklasse VI) und muss auch in der Einkommensteuer angegeben werden.

quote:<hr size=1 noshade>Ist es trotzdem möglich plötzlich in Steuerklasse 6 eingestuft zu werden ? <hr size=1 noshade>


Ja, selbst wenn man einige Jahre immer unter EUR 450 im Nebenjob verdient hat, reicht es schon aus in einem Jahr über EUR 450 pro Monat verdient und der Minijob wird für das Jahr steuerplfichtiges Einkommen mit der Steuerklasse VI.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ja, wieso ? <hr size=1 noshade>


Da es im § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gesetzlich geregelt ist. Aber auch wenn es steuerpflichtiges Einkommen wird heißt es nicht automatisch das dafür Einkommensteuer gezahlt werden muss (z.B. wegen Grundfreibetrag in 2013: EUR 8.130 u.ä.).

quote:<hr size=1 noshade>kann dies dann das Finanzamt wieder rückgängig machen und in Lohnsteuerklasse 1 einstufen? <hr size=1 noshade>


Nein. Ein steuerplfichtiger Nebenjob ist in der Lohnsteuerklasse VI einzustufen und daran kann auch das FA nichts ändern. Der Hauptjob bleibt ja nach wie vor in der Lohnsteuerklasse I.

Fazit:
Minijob ohne Überschreitung EUR 450 = steuerfrei
Minijob mit Überschreitung EUR 450 = steuerpflichtig
(da kein Minijob mehr)

Gruß
Nogger90

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"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen! (BGH-Urteil von 1965)"

-- Editiert Nogger90 am 12.02.2014 23:18

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