Ein Buchhalter arbeitet bei einer GmbH. Für diese ermittelt er unter anderem die Werte für die Umsatzsteuer Voranmeldung. Bei der Voranmeldung kommt er auf ein Ergebnis von 10.000€ die an das Finanzamt abgeführt werden müssen.
Vom Geschäftsführer bekommt er nun eine noch einzutragende Rechnung, so dass das Ergebnis auf 0€ geht. Dieses wird an das Finanzamt gemeldet.
Es stellt sich raus, dass die Rechnung falsch gewesen ist, so dass diese im gleichen Anmeldezeitraum korrigiert wird (eine festschreibung des Bestands erfolgte nicht), allerdings erfolgt keine Korrektur der Voranmeldung an das Finanzamt.
Erste Frage: handelt es sich hierbei schon um eine Steuerhinterziehung?
Zweite Frage: falls ja, macht der Buchhalter sich nach §71AO mitschuldig?
Dritte frage: falls ja, was müsste der Buchhalter tun?
Steuerhinterziehung und Beihilfe
24. August 2016
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Frage vom 24. August 2016 | 15:09
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerhinterziehung und Beihilfe
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#1
Antwort vom 25. August 2016 | 12:27
Von
Status: Senior-Partner (6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Davon ausgehend, dass die Rechnung nicht komplett fingiert war würde ich sagen:
1. Ja, vgl. §§ 370 Abs. 1 Nr. 2
i. V. m. § 153
Abgabenordnung
2. Eine Haftung des Buchhalters sehe ich noch nicht. Die Verpflichtung besteht gem. § 153 AO
für den Steuerpflichtigen.
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