Steuererklärung als Student, Verlustvortrag

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Julia161
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererklärung als Student, Verlustvortrag

Hallo,

ich habe mich hier angemeldet, in der Hoffnung, dass mir vielleicht jemand helfen kann.
Kurz zu mir: ich besuche seit März ein Masterstudium, bin 23 Jahre alt. Das Masterstudium habe ich direkt im Anschluss an den Bachelor gemacht - studiere also seit Oktober 2013 ununterbrochen.
Jetzt beschäftigt mich die Frage, ob ich rückwirkend noch Steuererklärungen ab 2013 abgeben soll zwecks eines möglichen Verlustvortrages, den ich mitnehmen könnte.
Die letzten Jahre sahen wie folgt aus:
WS 13/14: 450€ Job SS 14: 450 Job WS 14/15: 450€ Job
Es handelte sich immer um den gleichen Arbeitgeber, verdient habe ich jedoch max. 350-400€; Lohnsteuer wurde pauschal vom AG bezahlt

SS15, von März bis Juli: Pflichtpraktikum; verdient habe ich 500€ (brutto entsprach netto, habe keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben gezahlt, falls relevant)

WS 15/16: ab Oktober dann Werkstudent im Verkauf im Einzelhandel bis April 2016 (etwa 500€, abgezogen wurde mir nur die Rentenversicherung, Krankenkasse lief noch über die Eltern)

SS16:
weiterhin Werkstudent bis April; dann ab Mitte Juni Werkstudent bei einem größeren Unternehmen, Verdienst im Durschnitt 700-800€ brutto (keine Lohnsteuer abgezogen bekommen, studentische Krankenkassenversicherung & Rentenversicherung bezahlt)

WS 16/17: analog zum Sommersemester 2016 (nur einmal aufgrund der vorlesungsfreien Zeit etwa 10€ Lohnsteuer abgezogen bekommen)

Jetzt beginnt das Masterstudium:
SS 17: weiterhin Werkstudent bis Mai in oben genanntem Unternehmen; dann ohne Zwischenpause in ein anderes Unternehmen gewechselt, ebenfalls als Werkstudent (jetzt rund 1150€ brutto; Lohnsteuer und Kirchensteuer + studentische Krankenversicherung)

Dass ich für das Masterstudium, da Zweitausbildung, eine Erklärung machen sollte und werde, ist mir klar. Da sehe ich auch gute Chancen, die gezahlte Lohnsteuer wieder zurückzubekommen.

Wie verhält sich das nun für das bereits abgeschlossene Bachelorstudium? Belege habe ich leider kaum mehr, abgesehen von Bahntickets und Studienbeiträgen. Angeben kann ich also höchstens Pauschalen. Zumal der Bachelor als Erstausbildung galt und ich meine Studikosten nur als Sonderausgaben geltend machen kann.
Ist es für mich überhaupt sinnvoll noch Steuererklärungen für den Bachelor zu machen? Mir ist das mit dem Verlustvortrag nicht so ganz klar. Wahrscheinlich würde dieser dann schon während des Masters einfach "verpuffen" und nicht mal voll ausgenutzt werden können? Bzw. nehmen das Pflichtpraktikum und die Werkstudententätigkeiten den Verlustvortrag sowieso von Vornherein weg, da ich mehr verdient habe?

Es wäre wirklich toll, wenn mir jemand einen Rat geben könnte, wie ich hier verfahren soll/kann und vielleicht jemand weiß, ob sich aus dem Geschilderten überhaupt ein Verlustvortrag für den Berufseinstieg ergeben könnte.

Vielen lieben Dank für jede Hilfe!
Julia

-- Editiert von Julia161 am 19.10.2017 12:23

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Bei den geschilderten Tatsachen wird sich wohl kein Verlustvortrag ergeben. Etwaige Werbungskosten sind durch die Arbeitnehmer-Pauschale von 1000 € jährlich abgegolten, und Sonderausgaben führen nicht zum Verlustvortrag. Soweit keine anderen Einkünfte (Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge) vorhanden sind, braucht für 2013 bis 2015 keine Erklärung abgegeben werden. Für 2016 würde ich es machen, um die Lohnsteuer zurückzuholen, ein Verlustvortrag ist aber nicht zu erwarten. Ab 2017 erscheint, wie bereits gesehen, eine Erklärung sinnvoll.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Nehmen wir mal an, dass das BVerfG die aktuelle gesetzliche Regelung kippt und dadurch auch ein Erststudium als Werbungskosten absetzbar ist, was somit prinzipiell zu einem Verlustvortrag führen kann. Dann gilt folgendes:

Die Einnahmen aus dem Minijob werden nicht berücksichtigt, sofern der Minijob tatsächlich pauschal versteuert wurde. Für die Jahre 2013 und 2014 kann daher ein Verlust geltend gemacht werden.

Im Jahre 2015 hast Du etwa 4.000€ brutto verdient. Auch wenn davon keine Lohnsteuer abgeführt wurde, entsteht ein Verlustvortrag nur in dem Umfang, in dem diese 4.000€ durch Werbungskosten überschritten werden. Liegen die Werbungskosten niedriger, wird in Höhe der Differenz der Verlustvortrag aus 2013 und 2014 aufgezehrt.

Im Jahre 2016 hast Du etwa 6.800€ brutto verdient. Auch wenn davon keine Lohnsteuer abgeführt wurde, entsteht ein Verlustvortrag nur in dem Umfang, in dem diese 6.800€ durch Werbungskosten überschritten werden. Liegen die Werbungskosten niedriger, wird in Höhe der Differenz der Verlustvortrag aus 2013 bis 2015 aufgezehrt.

Im Jahre 2017 verdienst Du etwa 11.800€ brutto. Die gezahlte Lohnsteuer bekommst Du voraussichtlich auch ohne Verlustvortrag komplett erstattet. Ein Verlustvortrag verbleibender Verlustvortrag entsteht nur in dem Umfang, in dem diese 11.800€ durch Werbungskosten überschritten werden. Liegen die Werbungskosten niedriger, wird in Höhe der Differenz der Verlustvortrag aus 2013 bis 2016 aufgezehrt.

Insgesamt machen die Steuererklärungen für die Jahre 2013-2016 nur dann Sinn, wenn die im Zeitraum 2013-2017 insgesamt entstandenen Werbungskosten den Betrag von 22.600€ überschreiten. Da die Verhältnisse in 2018 wahrscheinlich ähnlich denen in 2017 sind, sollten sie im Zeitraum 2013-2018 insgesamt 34.400€ überschreiten, da andernfalls ein verbleibender Verlustvortrag aus 2017 in 2018 verpufft. Je nachdem, wann Du mit dem Studium fertig bist, kann ein Verlustvortrag auch noch in 2019 wirkungslos verpuffen.

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