Steuererklärung - kann ich Betreuungskosten für meine Tochter im Hort absetzen?

10. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
beck79
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 27x hilfreich)
Steuererklärung - kann ich Betreuungskosten für meine Tochter im Hort absetzen?

Hallo @all,

ich bin nun in der "glücklichen" Lage, meine erste Lohnsteuererklärung machen zu "dürfen". Habe mir also nun ein feines, kleines Programm gekauft, um mir die Sache zu erleichtern. Naja, leider sind dort nicht alle meine Fragen beantwortet worden und ich stehe vor ein, zwei Rätseln. Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Zuerst die Fakten

Meine Steuerklasse ist 2 mit einem 1/2 Kind

Fragen:

1) Ich habe mal gehört, daß man in seiner StE ua entgangene Unterhaltszahlungen geltend machen kann (bekomme nur anteiligen KU von der Unterhaltsvorschusskasse). Ist das korrekt und wenn ja, unter welchem Punkt sind diese aufzuführen?

2) Die Betreuungskosten für meine Tochter im Hort (immerhin 115,-- + 30,-- fürs Essen im Monat) kann ich die absetzten? Wo und zu welchem Teil?

3) Muss ich das komplette Kindergeld als positive Einnahmen mit aufführen (hier scheiden sich die Geister, einmal habe ich was von 50% gehört, dann wieder doch komplett)?

Vielen Dank für eure Hilfe

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Alle nachfolgend beschriebenen Dinge werden in der "Anlage Kinder" beantragt.

zu 1) entgangene Unterhaltszahlungen kann man nicht im eigentlichen Sinne geltend machen. Man kann jedoch den den vollen Kinderfreibetrag bekommen, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt. In der Anlage Kinder gibt es für diesen Fall eine extra Frage, die man entsprechend ankreuzen muss.

zu 2) Die Betreuungskosten kann man absetzen, jedoch erst, wenn sie 1548 € im Jahr überschreiten. Die ersten 1548 € sind bereits im Betreuungsfreibetrag eingerechnet.

zu 3) Wenn Dir der halbe Kinderfreibetrag zusteht (Vater zahlt KU), dann musst Du auch die Hälfte des Kindergeldes ansetzen. Wenn Dir der vollen Kinderfreibetrag zusteht, dann setzt Du auch das volle Kindergeld an.
Das Kindergeld wird im Übrigen nicht als Einnahme aufgeführt. Die Angabe des Kindergeldes dient zur Prüfung, ob der steuerliche Vorteil durch das Kindergeld größer ist, als durch den Kinderfreibetrag, da man real nur eines von beidem bekommt.

Der Kinderfreibetrag wirkt sich außer bei hohen Einkommen nur geringfügig bei der Berechnung des Soli und der Kirchensteuer aus.

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