Steuererklärung 2007 noch möglich?

5. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
NalaTropicana
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 53x hilfreich)
Steuererklärung 2007 noch möglich?

Habe dazu recht widersprüchliche Aussagen gelesen bislang. Mal heißt es 4 Jahre, mal ist von 2 Jahren, mal auch von 7 Jahren die Rede. Ich sollte noch dazu sagen, dass keine Abgabepflicht bestand.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Schwarzelch
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Da keine Abgabepflicht der Steuererklärung besteht (ich nehme an, es geht hier um die Einkommensteuererklärung), ist hier zunächst § 170 Abs. 1 AO maßgebend, um den Beginn der Frist zu berechnen:

§ 170 Abs. 1 AO : "Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist."

Daher ist Fristbeginn für das Jahr 2007 der 01.01.2008.

Die Länge der Frist ist in § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO geregelt und beträgt 4 Jahre. Demnach wäre das Fristende für die Abgabe der Steuererklärung der 31.12.2011 gewesen. Eine Steuerfestsetzung kann folglich nach Fristende nicht mehr erfolgen (§ 169 Abs. 1 AO ).

Es gibt zwar noch verlängerte Festsetzungsfristen (10 Jahre bzw. 5 Jahre), doch diese sind nur bei Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Verkürzung einschlägig und daher nicht relevant. Woher die 2-Jahresfrist kommen soll, erschließt sich mir nicht.

Die 7-Jahresfrist könnte ich mir so erklären, dass eine Abgabepflicht für Steuererklärungen besteht (bei dir nicht einschlägig). Wenn in diesem Fall keine Steuererklärungen abgegeben wurden, beginnt die Frist automatisch mit Ablauf des dritten Jahres, welches auf das Jahr, in dem die Steuer entstanden ist, folgt, zu laufen (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ). Wenn man dann noch die Dauer der Frist (4 Jahre) hinzurechnet, kommt man auf sieben Jahre.

Beispiel: du bist verpflichtet deine Steuererklärung für 2007 einzureichen, hast es aber nicht getan. Fristbeginn ist demnach gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO der 01.01.2011 (3 Jahre nach Entstehung der Steuer in 2007). 4 Jahre Frist, daher Fristende gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO am 31.12.2014.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

quote:
Woher die 2-Jahresfrist kommen soll, erschließt sich mir nicht.


Das ist altes Recht und inzwischen nicht mehr relevant. Dennoch findet man noch alte Beiträge, in denen diese Frist erwähnt wird.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NalaTropicana
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 53x hilfreich)

Habe mich jetzt genauer eingelesen und denke nun, dass doch eine Abgabepflicht bestanden hätte. Mehrere Arbeitgeber und teilweiser Bezug von ALG 2 in 2007 führen doch zu einer Abgabepflicht richtig? Hat man hierbei mit Versäumniszuschlägen zu rechnen, wenn die Abgabe nun nächste Woche erfolgt? Es gab keinerlei Mahnschreiben vom FA.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Nö, das begründet keine Abgabepflicht. Alg 2 unterliegt nicht der Progression und ist daher im Gegensatz zu Alg 1 steuerlich total uninteressant. Mehrere AG begründen ebenfalls keine Abgabepflicht.

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