Steuerbescheid - Kontopfändung erfolgt - Willkür des Staates?

1. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Courtagen
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Steuerbescheid - Kontopfändung erfolgt - Willkür des Staates?

Hallo,

habe ein Problem mit dem Finanzamt.

Am 28.12.2010 habe ich meinen Steuerbescheid 2009 bekommen.

Am 11.05.2011 habe ich einen Bescheid bekommen incl. 150 Euro Zwangsgeld, wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 2009.

Am 12.05 habe mit der Sachbearbeiterin gesprochen, dass ich bereits den Steuerbescheid habe.
Sie sagte kurz, bitte formhalber wiedersprechen, und die Sache ist erledigt. Den Steuerbescheid habe ich mitgefaxt - direkt zu der Sachbearbeiterin.

Heute bekomme ich ein Bescheid, dass eine Kontopfändung erfolgt - in Höhe von 172 Euro -


Willkür des Staates??

Da ich so etwsa noch nie erlebt habe, bitte ich um eure Hilfe, welche Rechte kann man geltend machen.

Die Sache ist so unglaublich, dass man eventuell RTL anschreiben könnte, aber Spass bei Seite, was ratet Ihr mir?


Beste Grüsse

-----------------
""

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

erstmal würde ich überprüfen, ob:
- es die gleiche Steuernummer ist
- es sich auch um das gleiche Jahr und um die gleiche Erklärungsart handelt (also nicht etwa eine Umsatzsteuererklärung o.ä. gefordert wird)

Und ich hoffe doch, dass du nicht kürzlich umgezogen bist.

Wenn das alles OK ist, würde ich nochmal anrufen (vielleicht auch mal mit dem Vorgesetzten).

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Das Problem ist, dass der Einspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung nicht deren Vollziehung hemmt (§361 Abs. 1 Abgabenordnung).

Grundsätzlich kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit einem Zwangsgeld erzwungen werden (§328 AO ). Der Vollzug ist allerdings umgehend einzustellen, wenn die Verpflichtung erfüllt ist (§335 AO ). Dies ist hier anscheinend erfüllt, sogar bevor der Festsetzung des Zwangsgeldes.

Es empfiehlt sich meines Erachtens, nach der Prüfung der von reckoner vorgeschlagenen Punkte, einen Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Am Sichersten sollte es aber sein, die bisherigen Probleme mit dem Bearbeiter im Finanzamt zu besprechen. In der Regel sind die Bearbeiter recht umgänglich.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ich würde Dir dringend empfehlen, die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen, da hier das Finanzamt offensichtlich einen krassen Fehler begangen hat und dann auf Deinen ersten Einspruch nicht reagiert hat.

Es kann Dir sonst passieren, dass das Finanzamt tatsächlich eine Kontopfändung durchführt, obwohl es überhaupt keinen Grund dafür gibt.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Da der ganze Kram doch über Computer läuft, können diese Aktionen doch wohl garnicht unter derselben Steuernummer erfolgt sein.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ich würde Dir dringend empfehlen, die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen, da hier das Finanzamt offensichtlich einen krassen Fehler begangen hat und dann auf Deinen ersten Einspruch nicht reagiert hat.
Und wer zahlt den Anwalt dann? Kann man die Kosten dem Finanzamt in Rechnung stellen? (wohlgemerkt, ohne Gerichtsverfahren)

quote:
Da der ganze Kram doch über Computer läuft, können diese Aktionen doch wohl garnicht unter derselben Steuernummer erfolgt sein.
Ja, genau deshalb hatte ich auch angeregt, erst einmal solche Grundlagen zu überprüfen.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und wer zahlt den Anwalt dann? Kann man die Kosten dem Finanzamt in Rechnung stellen? <hr size=1 noshade>


Ich würde sagen ja, obwohl ich mir da nicht sicher bin. Durch Fehler des Finanzamtes entstehende Steuerberatungskosten können jedenfalls als Schadenersatz geltend gemacht werden (z.B. OLG Koblenz Az. 1 U 1588/01 ).

Man kann es ja noch einmal mit einer extrem kurzen Fristsetzung versuchen, das Ganze abzuwenden. Das Risiko tatsächlich vollständig unschuldig einer Kontopfändung ausgesetzt zu sein, würde ich jedenfalls nicht eingehen.

Es passieren wenn auch selten immer mal wieder solche unglaublichen Fälle wie hier. Ein krasses Beispiel ist der Fall einer Münchener Kioskbesitzerin, die 2,1 Milliarden Euro Umsatzsteuer zahlen sollte. Da sich der Honoraranspruch eines Steuerberaters nach dem Streitwert richtet, forderte dieser anschließend für den von ihm durchgeführten erfolgreichen Einspruch 2,5 Mio Euro Honorar. Auch in dem Fall war übrigens der zunächst direkt von der Kioskbesitzerin vorgenommene Einspruch erfolglos, obwohl der Fehler offensichtlich war.

"Leider" haben sich Steuerberater und Finanzamt auf einen Vergleich geeinigt. Es wäre wirklich spannend gewesen, wie das Urteil in so einem Fall ausgefallen wäre.

-----------------
" "

-- Editiert am 03.07.2011 07:37

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.356 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen