Steuer-Schätzung -> Gewebe- und Umsatzsteuer-Erstattung einkommensteuerpflichtig

24. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
blätterimwind
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuer-Schätzung -> Gewebe- und Umsatzsteuer-Erstattung einkommensteuerpflichtig

Guten Tag,

folgendes Problem:

Ein Einzelunternehmer hat 2013 ein Ergebnis von 3000 € und 2014 ein negatives Ergebnis von -1000 € erwirtschaftet. Für diese beiden Jahre hat er keine Steuererklärungen abgegeben und wurde daraufhin vom Finanzamt geschätzt. Es wurden jeweils zusammen 5000 € Gewerbe- und Umsatzsteuer pro Jahr verlangt also 10 000 € insgesamt.

Der Unternehmer hat in 2017 die Steuererklärungen nachgereicht und die 10 000 € zurück erhalten. In 2017 hatte er ein positives Ergebnis und muss Einkommensteuer zahlen.

Im Jahr 2013 und 2014 konnte er von der Steuerzahlung zur Schätzung nicht profitieren, da er keine Steuern hat zahlen müssen.

Ist der Unternehmer nun in 2017 trotzdem verpflichtet auf die Steuerrückzahlung (Umsatz- und Gewerbesteuer, Zinsen, Verspätungszuschläge) Einkommensteuer zu zahlen?

Gibt es eine Möglichkeit den unter anderem durch die Steuerrückzahlung hohen Gewinn in 2017 auf Jahre mit geringem 2018 oder negativem Ergebnis 2016 aufzuteilen?

Vielen Dank und herzliche Grüße

Kvoth

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zur Klarstellung:
ESt 2013 und 2014 bestandskräftig geschätzt und daher nicht änderbar, USt und GewSt 2013 und 2014 unter Vorbehalt der Nachprüfung geschätzt und daher geändert?

Zitat:
Ist der Unternehmer nun in 2017 trotzdem verpflichtet auf die Steuerrückzahlung (Umsatz- und Gewerbesteuer, Zinsen, Verspätungszuschläge) Einkommensteuer zu zahlen?

Ja, bei der Einnahmenüberschussrechnung stellt die Umsatzsteuererstattung sowie Zinsen darauf eine Betriebseinnahme dar.
Die Gewerbesteuer ist dagegen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und umgekehrt auch keine Betriebseinnahme.

Zitat:
Gibt es eine Möglichkeit den unter anderem durch die Steuerrückzahlung hohen Gewinn in 2017 auf Jahre mit geringem 2018 oder negativem Ergebnis 2016 aufzuteilen?

Grundsätzlich nicht, insbesondere nicht rückwirkend. Eine mögliche "Verschiebung" wäre nur durch Investitionsabzugsbeträge i.S.d. § 7g EStG oder bei Bilanzierenden durch Rückstellungen im rechtlich zulässigen Rahmen möglich.

-- Editiert von Cybert. am 24.07.2018 12:29

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
blätterimwind
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Cybert,

vielen herzlichen Dank erstmal für die sehr guten Antworten! :respekt:

Die ursprünglichen Steuerbescheide 2013 ff waren geschätzt und konnten noch geändert werden. Es wurden 2017 die Steuererklärungen abgegeben. Die neuen Bescheide sind nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Sie sind nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt bestehen.

Die Investitionsabzugsbeträge werde ich prüfen.

Noch eine Frage: Die Schätzung für 2012 war schon entgültig. Es konnte keine Steuererklärung mehr eingereicht werden (wurde versucht, aber Abgelehnt, EÜR Ergebnis war ein Verlust von 16000 €. Es blieb bei der Schätzung von damals 20 000 Gewinn.

Durch die Abgabe der 2013 Steuererklärung wurde auch ein neuer Bescheid für 2012 erstellt, da ein Verlustrücktrag gemacht worden ist. Wäre es möglich nun gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen und damit einhergehend eine Steuererklärung einzureichen?

Der Bescheid ist nach § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG geändert. Er ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.

Wenn es ginge, bestünde diese Chance auch noch, nachdem die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist?

Vielen Danke für die kompetenten Antworten.

Liebe Grüße

Kwothe




0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat:
vielen herzlichen Dank erstmal für die sehr guten Antworten!

Gerne! :)

Zitat:
Wenn es ginge, bestünde diese Chance auch noch, nachdem die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist?

Um das vorwegzunehmen:
Nein, eine Änderung wäre nur noch nach § 173 AO zu Ihren Ungunsten möglich.

Zitat:
Noch eine Frage: Die Schätzung für 2012 war schon entgültig. Es konnte keine Steuererklärung mehr eingereicht werden (wurde versucht, aber Abgelehnt, EÜR Ergebnis war ein Verlust von 16000 €. Es blieb bei der Schätzung von damals 20 000 Gewinn.

Durch die Abgabe der 2013 Steuererklärung wurde auch ein neuer Bescheid für 2012 erstellt, da ein Verlustrücktrag gemacht worden ist. Wäre es möglich nun gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen und damit einhergehend eine Steuererklärung einzureichen?

Der Bescheid ist nach § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG geändert. Er ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.


Selbst wenn die Einspruchsfrist für den geänderten Bescheid noch nicht abgelaufen wäre, hätte eine Änderungen nur i.R.d. § 351 AO erfolgen können.
Würde sich also jetzt der Verlustrücktrag zu Ihren Ungunsten bspw. von 1.000 EUR auf 900 EUR reduzieren, können Änderungen zu Ihren Gunsten lediglich im Rahmen max. dieser 100 EUR berücksichtigt werden.

-- Editiert von Cybert. am 24.07.2018 18:38

-- Editiert von Cybert. am 24.07.2018 18:41

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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