Schadensersatz bei inhaltlich falscher verbindlichen Auskunft

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
nicht Ihren echten Namen
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 12x hilfreich)
Schadensersatz bei inhaltlich falscher verbindlichen Auskunft

Die Frage wäre rechtlich vermutlich in einem anderen Forum (Zivilrecht) besser aufgehoben, da es aber ursächlich um eine steuerliche Problematik geht und ich hoffe, hier die richtige Zielgruppe, evtl. mit Erfahrungen zu finden, poste ich es in diesem Forum.

Angenommen ein FA schreibt in einer verbindlichen Auskunft (vA) "Stuss" - beurteilt nach Auffassung des Stpfl. einen Sachverhalt objektiv rechtlich falsch, da z.B. diverse höchstrichterliche Rechtssprechung nicht beachtet wird und dies auch erst nach mehr als einem halben Jahr, mit einigen zwischenzeitigen Rückfragen, deren Beantwortung aber scheinbar an der Beurteilung des Sachverhaltes durch das FA ohnehin nichts geändert hätten.

Ein Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen, da die vA rechtlich vertretbar, in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft gewesen sei. Nach der BFH-Rechtsprechung kommt es auf die zutreffende rechtliche Beurteilung in der vA nicht an.

Besteht für den Stpfl. ein Schadensersatzanspruch dergestalt, dass der Stpfl das FA für die (vergeblichen) Kosten der vA haftbar machen könnte? Schließlich hätte er sich die Aufwendungen auch sparen können. Dass das FA (z.B. aus persönlichen Gründen) vorsätzlich eine falsche Auskunft erteilt hat, kann natürlich nicht mit der gebotenen Beweiskraft nachgewiesen werden.
Oder wegen des Schadens, der durch die verzögerte Umsetzung des Sachverhaltes entstanden ist, da der Stpfl. zwar die Umsetzung vor hatte, in einer vA jedoch nur über einen noch nicht umgesetzten Sachverhalt entschieden werden kann?

Falls eine der beiden vorstehenden Fragen mit "Ja" beantwortet wird: Gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren zur Geltendmachung der Ansprüche?

-- Editiert von nicht Ihren echten Namen am 09.11.2018 16:13

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Bei einem Antrag auf vA muss man auch damit rechnen, nicht die Wunschantwort zu erhalten. Wenn die Frage schon "höchstrichterlich" entschieden ist, sei die Frage gestattet, warum man den Sachverhalt nicht direkt umsetzt, sondern erst eine vA einholt und gegen den ablehnenden Einspruch nicht klagt. Ihrer Logik nach hätte doch spätestens das FG stattgegeben. Ein SE scheidet m.E. schon deswegen aus, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde. Fraglich ist auch, ob die Gebühr für die vA überhaupt einen Schaden darstellt, da es nun wirklich alleine die Entscheidung des Stpfl ist, ob er eine vA einholt. Die Gebühr wird durch eine Handlung des Stpfl ausgelöst, nicht durch eine Handlung des FA.

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

.

-- Editiert von Cybert. am 10.11.2018 16:09

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nicht Ihren echten Namen
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 12x hilfreich)

Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort!
Natürlich geht es nicht darum, eine Wunschantwort zu erhalten, jedoch eine rechtlich zutreffende.

Zitat:
Wenn die Frage schon "höchstrichterlich" entschieden ist, sei die Frage gestattet, warum man den Sachverhalt nicht direkt umsetzt, sondern erst eine vA einholt und gegen den ablehnenden Einspruch nicht klagt.

In der vA ging es um eine Vermietung. Höchstrichterlich entschieden war der Sachverhalt dem Grunde nach. Fraglich war indessen u.a., ob das FA die Höhe der Miete so ansieht, dass sie 66 % der orstüblichen Miete übersteigt und daher eine Vollentgeltlichkeit anzunehmen wäre. Letztlich hat das FA die vA u.a. deshalb ablehnend beschieden, weil die Miete nicht die Höhe der AfA, Zinsen und Tilgung(!) übersteigt und ein Vermieter doch Überschüsse erzielen wolle.

Meinen Sie eine Klage gegen den Steuerbescheid oder die vA?
Warum nicht gegen die vA geklagt wurde, schrieb ich.
Zitat:
Ein SE scheidet m.E. schon deswegen aus, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde.

Gründe, wann eine Klage gegen eine vA begründet sei, hatte der BFH herausgearbeitet (s.o.). Ob die vA inhaltlich falsch oder richtig war, ist dabei weniger entscheidend. Insoweit wäre eine Klage mit höheren Kosten als einem evtl. Nutzen verbunden gewesen. Insbesondere hätte nicht den Ausgang eines Klageverfahrens abwarten wollen. Insoweit wäre sie obsolet gewesen und eine evtl. Klage gegen die Steuerfestsetzung, die selbstverständlich erfolgen würde, sinnvoller.

Zitat:
Fraglich ist auch, ob die Gebühr für die vA überhaupt einen Schaden darstellt.

Es geht mehr um die Kosten für den Steuerberater. Klar ist es eine Entscheidung des Stpfl., einen Antrag auf vA zu stellen. Schließlich möchte er einfach nur Rechtssicherheit.
Allerdings ist der Sinn verfehlt, wenn das FA scheinbar Gründe "an den Haaren herbeizieht", um zunächst ablehnend bescheiden zu "können". Und das, nachdem Tilgungspläne etc. angefordert wurden, die für die letztendlichen Entscheidungsgründe überhaupt keine Relevanz hatten. Auch dies lässt eher den Verdacht zu, dass man lediglich nach Gründen gesucht hat.

-- Editiert von nicht Ihren echten Namen am 10.11.2018 16:36

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