Rechnung verbuchen in welchem Jahr bei Jahreswechsel ?

31. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
XYZ
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 31x hilfreich)
Rechnung verbuchen in welchem Jahr bei Jahreswechsel ?

Folgende Problematik habe ich kürzlich versucht mit einem Bekannten zu erörtern, wozu ich auch keine ANtwort wußte - vielleicht könnt Ihr ja helfen ?

Ein Bekannter von mri schreibt Rechnungen + MwSt an seine Auftraggeber als Einzelunternehmer (also Personengesellschaft keine GmbH o.ä.).

Manchmal bekommt er bei kleineren Aufträgen - ca. 200-500 Euro sein Geld auch bar aus der Kasse bei Arbeitsabschluss gegen Rechnung ausbezahlt.

Nun hatte er den Fall, dass er mehrere Rechnungen in 2006 geschrieben hatte (die Leistung ist also 2006 angefallen) - bezahlt wurde er aber zum Teil bar in 2006 und zum anderen Teil jetzt in 2007.

Nun wußten wir nicht, wie das bei der Steuererklärung verbucht/gebucht werden kann/muss/soll - in 2006 oder in 2007 oder der eine Teil in 2006 und der andere Teil in 2007.

Gilt hier die Rechnungsstellung/Datum - Leistungserbringung oder die wirkliche Zahlung der Rechnung.

Oder hat man eine Wahlmöglichkeit - alles in 2006 oder alles in 2007 - gibt es hier eine Übergangsfrist über den Jahreswechsel ?

Oder ist das hier eh egal, da es ja bar bezahlt wurde - nur was ist, wenn die Firma, hier eine GmbH - es anders bucht ?!

Danke für Eure Hilfe/Rat

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung gilt der Zeitpunkt der Zahlung.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
XYZ
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 31x hilfreich)

Danke, aber gibe es da nicht eine Übergangsfrist beim Jahreswechsel bspw. ???

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Volkmar Kippes
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 39x hilfreich)

Wahrscheinlich meinen Sie mit der Übergangsfrist beim Jahreswechsel eine besondere Regelung des § 11 Einkommensteuergesetzes. Die besagt, wenn bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben der Zufluss bzw. Abfluss kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres erfolgt, die Einnahmen bzw. Ausgaben dann in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen sind, in das sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 TAgen. Z.B. Miete Januar ist fällig am 3.1., wird aber bereits am 27.12.des Vorjahres gezahlt, dann gehört diese Miete in das neue Jahr. Diese Regelung gehört aber ganz speziell nur zur Einnahme-Überschuß-Rechnung. Bei einem bilanzierenden wird der Zahlungsvorgang durch Rechnungsabgrenzungsposten ausgeglichen.
Ihre eigentliche Frage ist im Hinblick auf die Umsatzsteuer dahingehend zu beantworten, dass bei der Sollversteuerung der Umsatz zunächst unabhängig von einer Voll- oder Teilzahlung in dem Monat zu versteuern ist, in dem die Leistung erbracht worden ist.
Im Falle der IstVersteuerung ist der Umsatz bei einer Teilzahlung oder Vollzahlung in Höhe dieser jeweiligen Zahlung bei Erhalt des Betrages zu versteuern. Bei diesen ganzen Vorgängen kommt es nicht darauf an, wann der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt.

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