Hallo zusammen,
ich habe ein Problem, bei welchem ich nicht so recht weiter weiß.
Folgender Beispielsachverhalt liegt vor:
Firma A (Sitz in DE) bekommt Material vom Lieferanten B in Frankreich geliefert. Die Rechnungen sind standardmäßig ohne Steuer ausgestellt und enthalten auch einen Vermerk zur Steuerfreiheit. Der Lieferant tritt mit einer französischen Ust-ID auf. Gebucht wird diese Rechnung als innergemeinschaftlicher Erwerb. Denke das ist auch so alles korrekt und nicht weiter zu beanstanden.
Genau der gleiche französische Lieferant schickt aber auch immer wieder Rechnungen, bei welchen 19% deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Die Rechnungen sehen völlig identisch aus. Also es steht die franz. Ust-ID des Lieferanten drauf und auch die deutsche Ust-ID des Empfängers. Nur wird die Rechnung dabei nicht steuerfrei, sondern unter Ausweis von 19% Umsatzsteuer ausgestellt.
Meine Frage wäre: Darf Firma A daraus einen Vorsteuerabzug geltend machen ?
Würde mich über eine entsprechende Antwort sehr freuen.
Rechnung aus dem Ausland mit deutscher Umsatzsteuer
Haben Sie sich versteuert?
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Es ist durchaus möglich, dass sich der gelieferte Gegenstand schon vor der Lieferung an Firma A in D befand. Demnach würde B eine in D steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an A bewirken, für die auch eine Rechnung mit 19% deutscher USt auszustellen wäre. Der Sitz des B ist nicht relevant, nur die Warenbewegung.
Zitat:Es ist durchaus möglich, dass sich der gelieferte Gegenstand schon vor der Lieferung an Firma A in D befand.
Und wonach soll man das erkennen? Auf der Rechnung muss ein Hinweis stehen, dass die Lieferung in Deutschland begann. Es sind entweder die deutsche Adresse mit der deutschen Ustd_nr. oder nur die deutsche Ustd-Nr. Wenn auf der Rechnung nur die französischen Adresse und die französische Ustd._Nr. stehen dann darf auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
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Genau darum geht es mir auch. Es ist eben nicht zu erkennen, daß die Ware beispielsweise aus einem deutschen Lager geliefert wird.
Dann sollte eben dies bei B erfragt werden. Wenn die Ware tatsächlich nur in D bewegt wurde, soll B das eben auch auf die Rechnung schreiben und eine deutsche UStID oder Steuernummer verwenden. Dann würde die Rechnung dem § 14 UStG genügen und ein Vorsteuerabzug wäre möglich.
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