Kindesunterhalt steuerlich absetzbar ?

4. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Park8
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)
Kindesunterhalt steuerlich absetzbar ?

Hallo Forumsgemeinde,

hoffe ich bin im Unterforum Steuerrecht richtig, ansonsten verschiebe ich den Beitrag ins Familienrecht.

Ich weiß, daß Kindesunterhalt grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar ist.
Es soll aber eine Ausnahme geben und zwar bei Kindern, für die Unterhalt gezahlt wird aber kein Kindergeldanspruch besteht. Der Grund ist, daß das Kind im außereuropäischen Ausland lebt. Kind und Mutter sind beide Deutsche.

In diesem Fall soll ein Betrag bis 7.188,- Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.

Kann das irgendjemand bestätigen ? Gibts dazu im Steuerrecht Paragraphen ?

Vielen Dank schonmal für die Antworten.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

z.B. hier:

http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/unterhaltsleistungen-ausland.html

• Allgemeines
Gem. § 33a Abs. 1 EStG können Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige im Ausland jährlich bis zu 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Zusätzlich wird ab 2010 der Betrag als Unterhaltsleistung berücksichtigt, der für die Absicherung der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewendet wird (§ 33a Abs. 1 EStG ). Dies gilt allerdings nicht, wenn die Beiträge beim leistenden Steuerzahler bereits als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind.
Für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Personen trifft das BMF-Schreiben vom 09.02.2006 - IV C 4 - S 2285 - 5/06 Sonderregelungen. Das BMF-Schreiben wurde abgelöst durch das BMF-Schreiben vom 07.06.2010 - IV C 4 - S 2285/07/0006, das in Teilbereichen erst ab 2010 zur Anwendung kommt.
• Unterhaltsempfänger im Ausland
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind ( § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5, 2. Halbsatz EStGi.V.m. BFH-Urteil, 04.07.2002 - III R 8/01 , BStBl II 2002, 760 ). Eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung besteht bei Personen in der "geraden Linie". In der Praxis relevant sind bei Auslandssachverhalten im Wesentlichen Zahlungen an die Ehefrau und die Eltern. Es besteht keine Abzugsmöglichkeit z.B. von Unterhalt an Geschwister, auch nicht bei Verpflichtung nach ausländischem Recht (BFH, 30.09.2003 - III R 19/01 , BFH/NV 2004, 329).




Zur Vorlage beim Finanzamt braucht man Kontoauszug, wonach der Unterhalt abgesandt wurde und Bestätigung der Bank des Empfängers, dass der Unterhalt eingegangen ist.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Park8
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die schnelle und umfassende Erklärung

Gruß,
park8

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Carsten90
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

aber Sie brauchen auch noch eine amtlich - von der Gemeinde des Wohnsitzes der Mutter - bestätigte Unterhaltserklärung der Mutter.
Eine Bestätigung der Bank des Empfängers brauchen Sie nicht solange das Konto auf die Kindesmutter lautet.

Grüße

1x Hilfreiche Antwort

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