Kinderfreibetrag/Kindergeld/Elterngeld

7. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 54x hilfreich)
Kinderfreibetrag/Kindergeld/Elterngeld

Hallo zusammen!

Meine Freundin und ich sind seit sechs Wochen glückliche Eltern. Kindergeld hat meine Freundin beantragt.
Wie ist das nun mit dem Freibetrag? Meine Freundin verdient als Erzieherin leider nicht so viel, somit hat sie vom Freibetrag nichts. Ich verdiene inkl. Mieteinnahmen ca. 55.000€ vor Abzug der Werbungskosten.
Wir sind nicht verheiratet und haben beide das Sorgerecht. Wie machen wir das nun am Besten mit dem Freibetrag?

Dann habe ich noch eine Frage zum Elterngeld. ich habe mal gelesen, dass diese auf das Gehalt des Partners angerechnet wird und dann im Folgejahr immer eine Nachzahlung ansteht. Passiert das nur bei Verheirateten bzw. Zusammenveranlagten oder auch bei nicht verheirateten Partnern?

Danke für eure Hilfe!

Malte

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 736x hilfreich)

Zum Thema Elterngeld:
Das Elterngeld unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. D. h. vereinfacht gesagt es erhöht den Steuersatz, den man auf seine restlichen, der Steuer unterliegenden Einkünfte hat.
In Eurem Fall wird sich also der Steuersatz für die Einkünfte Deiner Freundin erhöhen. Auf Deine Steuer hat das keine Auswirkungen, da ihr nicht verheiratet seid und somit nicht zusammen veranlagt werdet.
Ein aus der Luft gegriffenes Beispiel, um die Systematik zu erläutern:
Zu versteuerndes Einkommen vor Elternzeit 20000 Euro. Elterngeld 5000 Euro.
Steuern werden nur auf die 20000 Euro erhoben, aber mit einem Steuersatz wie er bei 25000 Euro erhoben werden würde.
Deshalb kommt meistens eine Nachzahlung raus. Dürfte sich im Fall Deiner Freundin aber in Grenzen halten.
Eine Erklärung muss sie aber auf jeden Fall abgeben (wegen dem Bezug des Elterngeldes).

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#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Fachwirt84):
Wie ist das nun mit dem Freibetrag? Meine Freundin verdient als Erzieherin leider nicht so viel, somit hat sie vom Freibetrag nichts.


Gründe für eine Übertragung sind erkennbar, sodass es bei halb/halb bleiben wird.

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#3
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 54x hilfreich)

Erstmal danke für die Antworten.
Kann ich denn nicht alleine den Freibetrag beantragen oder muss der zwingend geteilt werden?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Fachwirt84):
Kann ich denn nicht alleine den Freibetrag beantragen oder muss der zwingend geteilt werden?


Nur unter den Voraussetzungen des §32 Abs. 6 EStG .

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#5
 Von 
hambre
Status:
Schüler
(194 Beiträge, 74x hilfreich)

Zitat:
Nur unter den Voraussetzungen des §32 Abs. 6 EStG .


Richtig, und die liegen hier offenbar nicht vor.

Der Freibetrag muss also zwingend geteilt werden.

Zitat:
Deshalb kommt meistens eine Nachzahlung raus. Dürfte sich im Fall Deiner Freundin aber in Grenzen halten.


Im Fall Deiner Freundin kommt wahrscheinlich keine Nachzahlung heraus, da die Steuervorteile dadurch, dass man nur einen Teil des Jahres gearbeitet hat höher sind als die Steuernachteile durch den Progressionsvorbehalt für das Elterngeld.

Zitat:
Passiert das nur bei Verheirateten bzw. Zusammenveranlagten oder auch bei nicht verheirateten Partnern?


Das passiert nur bei Verheirateten, bei denen der Ehegatte ohne Elterngeldbezug die Steuerklasse 3 hat. Allerdings zahlen die trotz dieser möglichen Nachzahlung weniger Steuern als Unverheiratete.

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