Kinderfreibetrag anstatt Kindergeld?

21. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
websas
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kinderfreibetrag anstatt Kindergeld?

Hallo,

ich habe einige Fragen zum Kinderfreibetrag die ich leider auch nach langer Recherche nicht selbst beantworten kann, vlt. kann mir jemand weiterhelfen.

Grundsätzliche Informationen
- Verheiratetes Paar
- Beide berufstätig (Einkommensverteilung ca. 3/7 zu 4/7)
- 2 gemeinsame Kinder

1. Kann / muss der Kinderfreibetrag beantragt werden?
Oder habe ich das Konzept falsch verstanden und der Kinderfreibetrag wird ausschließlich durch die Günstigerprüfung bei der Einkommensteuererklärung durchs Finanzamt angerechnet und dann zurückerstattet, falls der Betrag höher wäre als das erhaltene Kindergeld?

2. Ersetzt der Kinderfreibetrag, sofern er beantragt wird, das Kindergeld?
Also bekomme ich dann kein Kindergeld mehr sondern ein durch geringere Steuerlast entsprechend höheres Nettogehalt?

3. Wie kann ich den Punkt Kinderfreibetrag bei diversen Brutto/Netto Gehaltsrechnern verstehen?
Dort kann ich angeben ob der Kinderfreibetrag mit 0 / 0,5 / 1 / ... einberechnet werden soll - aber wo gebe ich diese Info dann im Bezug auf die Steuer selbst an? Bei der Einkommensteuererklärung? Durch Antrag ans Finanzamt?

Und wenn ich den Kinderfreibetrag dort zum Beispiel mit 1 angebe, erhöht sich das Nettogehalt nur minimal, dort sollte es sich dann doch aber um mind. die Höhe des Kindergeldes ändern oder verstehe ich das falsch?

4. Wirkt sich die Verteilung der Steuerklasse zwischen 3/5 und 4/4 auf den Kinderfreibetrag aus?

Vielen Dank vorab für Hilfe dazu!

FG
Sascha


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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zu 2.: Beim Lohnsteuerabzug: Nein,
In der Einkommensteuererklärung ja. Allerdings geht das Finanzamt davon aus, dass das Kindergeld ausgezahlt wurde. Das Kindergeld wird daher im Einkommensteuerbescheid quasi zurückgefordert, wenn die Günstigerprüfung ergeben hat, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist. Das Kindergeld muss daher in jedem Fall beantragt werden.

zu 3.: Der Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerabzug wirkt sich ausschließlich auf Soli und Kirchensteuer aus, nicht jedoch auf die Höhe der Lohnsteuer.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt man die Günstigerprüfung durch Abgabe der Anlage Kind für jedes Kind. Ausdrücklich irgendwo beantragen muss man die Günstigerprüfung nicht.

zu 4.: Bei 3/5 wird der Kinderfreibetrag ausschließlich der Steuerklasse 3, allerdings in voller Höhe zugerechnet. Bei 4/4 bekommt jeder den halben Kinderfreibetrag.

Nach Einkommensteuererklärung spielt das aber keine Rolle.

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