Hallo und Guten Abend,
folgendes ist meiner Freundin passiert:
Steuererklärung wurde vom Steuerberater gemacht.Dieser hat Mist gebaut und Tankrechnungen u.a. gleich dreimal gebucht.Das Finanzamt will nun anhand der angegebenen Daten von meiner Freundin eine Nachzahlung von 48.000Euro haben.Soviel hat sie mit Ihrem Kleinbetrieb niemals eingenommen.Finanzamt besteht auf die Zahlung und der Steuerberater sagte nur tut ihm leid.Kann man ihn dafür haftbar machen?Meine Freundin trifft ja keine Schuld und das Geld hat auch nicht.Kann hier jemand helfen?
Kann man seinen Steuerberater haftbar machen?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Im Prinzip haftet der Steuerberater für eine Falschberatung oder von ihm zu verantwortende Fehler.
Zunächst aber sollte versucht werden, eine auf objektiv falschen Daten beruhende Steuererklärung zu berichtigen. Das wäre zunächst mal die Aufgabe des Steuerberaters, der das vermasselt hat.
Mit tut mir leid
wird es für ihn wohl nicht getan sein. Das kommt aber auf den Einzelfall an, was eigentlich passiert ist.
Um das mal etwas konkreter zu beantworten:
Bei der Durchführung eines Auftrages mit einem Steuerberater handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Hier hat der Berater das Recht, entstandene Mängel selbst zu beseitigen.
Macht er das nicht oder nicht richtig, so kann natürlich ein weiterer Berater mit der Berichtigung eingeschaltet werden und die Kosten dafür hat der alte Berater zu tragen, sofern Fehler festgestellt werden.
Für vom Finanzamt zu hoch festgesetzte Steuern kann der Berater nur haftbar gemacht werden, wenn er Schuld ist und auch alle Möglichkeiten der Korrektur der Steuerbescheide nicht mehr greifen (z.B. wegen Fristablauf) und auch er wiederum dies zu vertreten hat.
Im dargestellten Fall scheint es sich aber gerade nicht um zu hoch festgesetzte Steuern zu handeln, da er "zuviele" Betriebsausgaben angesetzt hat. Für vom Finanzamt zu recht festgesellte Mehrsteuern können dem Steuerberater gegenüber nicht geltend gemacht werden, da bei korrekter Arbeit des Steuerberaters diese Steuern ja ohnehin angefallen wären. Also ist die Schadenwiedergutmachung lediglich auf den entstehenden Zinseffekt bzw. evtl entstandener Verspätungszuschläge zu beschränken.
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"Schtreicher, Mönchengladbach"
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