Szenario: Freiberufler mit USt-Pflicht und Ist-Besteuerung.
So weit ich das richtig sehe, zählen für die Einkommensteuerberechnung 2006 die "konkreten" Einnahmen in 2006. Werden in Juli-September 2006 ausgestellte Rechnungen eines langjährigen Auftraggebers mit mehreren Monaten Verzögerung erst Ende Janur 2007 bezahlt, so ist dies für 2006 nicht relevant.
Möchte der Freiberuflicher aber, dass diese Einnahmen für 2006 hinsichtlich Est.-Steuerrelevanz gelten - gibt es da irgendwelche legalen Möglichkeiten?
Ist etwa eine nachträglich Abkehr von der Istbesteuerung (vereinnahmte Entgelte) hin zu *vereinbarten* Entgelten (auch) hinsichtlich der Einkommensteuer für 2006 möglich?
Ist-Besteuerung / Soll-Besteuerung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein Abweichen von der Ist-Besteuerung bei der Einkommensteuer ist nur durch freiwilliges Bilanzieren (Soll-Besteuerung) möglich. Problem ist aber, das man nicht rein in die Kartoffeln und raus aus den Kartoffeln kann, wie man will. Man ist nach einem Wechsel zur Bilanz mehrere Jahre gebunden. Alternativ könnte es doch auch so gewesen sein, dass letztendlich die Honorare vielleicht doch geflossen sind und dann direkt wieder als Darlehn dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Damit wäre doch ein Zufluss in 2006 gegeben. Andererseits hätte dann aber auch die Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt werden müssen.
Frag mal Deinen Steuerberater.
Volkmar Kippes
Danke für die Anregungen. Aber wie soll das mit dem Darlehen funktionieren, der Zufluss müsste ja nachweisbar sein?
Und: Verstehe ich das richtig, dass eine Sollbesteuerung für die *Est.* "aus freien Stücken" generell möglich ist?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Der Begriff der Ist- oder Sollbesteuerung kommt eigentlich aus dem Umsatzsteuerrecht. Bei der Einkommensteuer spricht man konkret von Einnahme-Überschuß-Rechnung (Versteuerung bzw. Erfassung von Einnahmen bei tatsächlichem Zufluss und Ausgaben erst bei tatsächlichem Abfluss (ausser bei Gegenständen, die abgeschrieben werden)und Gewinnermittlung mittels Bilanz (Erfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten und damit Versteuerung einer Einnahme bereits bei Rechnungsstellung und Korrektur bei Uneinbringlichkeit). Als Freiberufler wird grundsätzlich die Einnahme-Überschuß-Rechnung für die Versteuerung zugrunde gelegt. Es besteht für diesen Fall die Möglichkeit sprich freies Wahlrecht, freiwillig zu bilanzieren, d.h. Erfassung von Einnahmen als Forderungen und Ausgaben als Verbindlichkeiten. Der Zeitpunkt der BEzahlung spielt dann grundsätzlich keine Rolle mehr. Hinsichtlich des Darlehns könnte es doch so gewesen sein, dass Du die Einnahme in bar erhalten hast und dann in bar als Darlehn zurück gegeben haben könntest? Aber wie bereits gesagt, am besten den STeuerberater oder FAchanwalt befragen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten