Die dabei von einem Eigentümer einer vermieteten Wohnung gezahlten Beträge stellen zum Abflusszeitpunkt steuerrechtlich noch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (Beschluss Bundesfinanzhof Az. IX B 144/05
).
Wie ist das eigentlich bei einem Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ?
Da wäre doch eigentlich ein Abflusszeitpunkt.
Oder verfällt das ?
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Instandhaltungsrücklage - Werbungskosten
1. August 2012
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Frage vom 1. August 2012 | 08:34
Von
Status: Student (2202 Beiträge, 627x hilfreich)
Instandhaltungsrücklage - Werbungskosten
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#1
Antwort vom 1. August 2012 | 09:28
Von
Status: Philosoph (13698 Beiträge, 4353x hilfreich)
Hallo,
quote:Nein, auch dann sind es keine Werbungskosten.
Wie ist das eigentlich bei einem Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ?
Da wäre doch eigentlich ein Abflusszeitpunkt.
quote:Wieso? Der Käufer der Wohnung zahlt doch dafür.
Oder verfällt das ?
Und die Instandhaltungsrücklage unterliegt auch nicht der Grundwerwerbsteuer, sie kann aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden - nur so nebenbei.
MfG Stefan
#2
Antwort vom 1. August 2012 | 10:06
Von
Status: Student (2202 Beiträge, 627x hilfreich)
Der Käufer der Wohnung zahlt doch dafür.
Indirekt ja.
Das bedeutet aber, dass auf das Angesparte Einkommensteuer bezahlt wird. (nicht auf die Zinsen)
Wenn letztes Jahr das Dach neu gedeckt worden wäre, wäre es aber eine Ausgabe gewesen.
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#3
Antwort vom 1. August 2012 | 10:16
Von
Status: Philosoph (13698 Beiträge, 4353x hilfreich)
Hallo,
quote:Nein, da hatte ich mich vorhin unklar ausdrückt, nicht nur die Grunderwerbsteuer fällt nicht an, gleiches gilt auch für die Spekulationssteuer.
Das bedeutet aber, dass auf das Angesparte Einkommensteuer bezahlt wird.
Die Rücklage ist im persönlichen Besitz des Eigentümers, und der Verkauf von Geldvermögen ist nicht steuerpflichtig.
quote:Eigentlich nicht indirekt, die Rücklage erhöht ganz eindeutig den Kaufpreis (wenn man richtig rechnen kann).
Indirekt ja.
MfG Stefan
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