Hallo zusammen,
ich habe vor Kurzem ein Grundstück erworben. Im Kaufvertrag sind keinerlei Vereinbarungen/Absprachen/Verpflichtungen zur künftigen Nutzung bzw. Bebauung des Grundstücks hinterlegt, auch sonst existieren keine Verträge/Absprachen, etc hierzu - weder mündlich, noch schriftlich. Lediglich eine bedingte Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Gemeinde, sofern nicht innerhalb einer bestimmten Frist bebaut wird, ist in der Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Natürlich habe ich mich auch schon über mögliche Baumaßnahmen erkundigt und mir auch Angebote für verschiedene Bauvorhaben eingeholt. Allerdings ist nicht beabsichtigt, in den nächsten Wochen tatsächlich schon einen solchen Bauvertrag zu unterzeichnen.
Das Finanzamt erkundigt sich nun im Rahmen der Bemessung der Grunderwerbsteuer, wie das Grundstück genutzt werden soll (1), explizit ob Vereinbarungen/Verträge hinsichtlich der Bebauung existieren (2) oder "noch abzuschließen sind" (3) oder ob der Veräußerer bereits Absprachen mit Bauträgern usw. hatte (4).
Die Fragen 1 und 4 kann ich ohne Weiteres beantworten bzw. verneinen. Liege ich nun richtig in der Annahme, dass die obigen Anfragen zu (2) und (3) dahingehend zu verstehen sind, ob ich mich im Rahmen des Grundstückserwerbs oder anderweitig bereits zu einer bestimmten Bebauung verpflichtet habe? Sind unverbindlich eingeholte Angebote von Bauträgern, die jedoch mit Sicherheit nicht dem zukünftigen Bauvorhaben entsprechen (wie hier der Fall) unschädlich?
Kann hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank für die Rückmeldungen!
Grunderwerbsteuer auf zukünftigen Neubau?
Haben Sie sich versteuert?
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Vermutlich erfolgen die Fragen, um ein "einheitliches Vertragswerk" zu prüfen. In dem Fall hätte auch auf einen späteren Bau GrESt anfallen können.
Vielen Dank für die Rückmeldung!
Ich habe die Fragestellung bzw. die Ausgangssituation wohl etwas zu ungenau formuliert. Dass es um die Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Vertragswerkes geht, ist mir bewusst. Die Frage ist, ob ein solches bereits vorliegen kann, wenn man sich bis zur Abgabe dieser Erklärung lediglich Angebote über eine mögliche Bebauung eingeholt hat, ohne sich in irgendeiner Art und Weise verpflichtet zu haben. Davon gehe ich persönlich zwar nicht aus, bin jedoch der Meinung, schon einmal das Gegenteilige gehört zu haben... Die Formulierung des FA finde ich an dieser Stelle etwas schwammig, dahingehend, ob "Verträge noch abzuschließen sind". Natürlich sind Verträge noch abzuschließen, wenn ich das Grundstück irgendwann einmal bebauen möchte, jedoch in meinem Fall dann nicht aufgrund einer bereits vor Abschluss des Kaufvertrags oder im Kaufvertrag eingegangenen Verpflichtung.
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Ein einheitliches Vertragswerk kann m. M. nach nur vorliegen, wenn das Grundstück von einem Bauträger erworben wurde und dieser auch das Gebäude errichten soll (oder ein bestimmter Ersteller vorgeschrieben bzw. vereinbart wird).
Fallen Grundstücksverkäufer und Hausersteller auseinander liegt auch kein einheitliches Vertragswerk vor.
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