Grunderwerbsteuer Rückerstattung

20. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Tadde
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Grunderwerbsteuer Rückerstattung

Die Frau hat in der Ehe die Grunderwerbsteuer komplett alleine von ihrem Konto gezahlt und kann dies auch per Kontoauszug nachweisen. Ehe gescheitert, bevor der Kaufpreis überhaupt über die Bühne gegangen ist, aber da es sich um einen Mietkauf handelte, mußte die Grunderwerbsteuer schon gezahlt werden. Scheidungsanwalt sagt: Ehefrau hat das Recht auf die gesamte Summe! Finanzamt sagt: Ehemann bekommt trotzdem seinen hälftigen Anteil ausgezahlt.
Kann das jemand aufklären, wer nun tatsächlich RECHT hat???
Vielen Dank.

-----------------
"Ein Stoppschild ist kein Vorschlag!!!!!"

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 347x hilfreich)

Die Hälftige Grunderwerbsteuer ist Steuer des Ehemannes, egal wer sie beglichen hat.
Das Finanzamt kann die Steuer nur an die Ehefrau auszahlen, soweit der Mann seinern Erstattungsanspruch abtreten würde.

Ich denke doch , dass die Ehefrau aber einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Ehemann hat. § 812 BGB vielleicht?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Dein Rechtsanwalt sollte wissen, dass das Finanzamt die Eheleute nicht als Gesamtschuldner ansieht, sondern: jeder Ehegatte schuldet die auf seinen Erwerbsanteil entfallenen Grunderwerbsteuer und erhält demnach auch einen eigenen Steuerbescheid. Auch wenn sie zusammen veranlagt werden oder andere Vergünstigungen als Eheleute steuerrechtlich erhalten.
Aus dem Grund weigert sich das FA, der Ehefrau die gesamt Summe auszuzahlen, auch wenn sie diese alleine entrichtet hat. Jedoch besteht - wie bereits gesagt - ein schuldrechtlicher Anspruch zwischen den Ehegatten. Die Anspruchsgrundlage wurde auch bereits erwähnt: ungerechtfertigte Bereicherung i.S.d. § 812 I BGB , der besagt, dass: "Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt ".
Das wichtigste aber für deinen Anwalt ist zu erfahren, dass die Grunderwerbsteuer nicht als Gesamtschuldnerschaft geschuldet wird. Dann weiss er bescheid.

P.S.: bitte nicht verwechseln mit der Gesamtschuldnerschaft zwischen dem ERWERBER und dem VERÄUßERER falls im Kaufvertrag nicht bestimmt wurde, wer die GrdErwSt zu entrichten hat. Das sind zwei Paar Stiefeln. Wir sprechen jetzt lediglich von dem Erwerber, der in die Person der Ehegatten auftritt. Und hier ist dann die Differenzierung vorzunehmen: zwischen den Eheleuten besteht keine Gesamtschuldnerschaft bzgl. der Entrichtung der Steuer beim FA.


@Becksgold: es wird nicht pauschal bestimmt, dass der Ehemann die Hälfte zu entrichten hat und die Frau ebenfalls. Sondern es wird nach den Verhältnissen der Beteiligungsanteile im Kaufvertrag geschaut. Ist zB die Ehefrau mit 75% dabei, dann schuldet sie auch 75% GrErwSt. Aber ja, wenn keine solchen Verhältnisse im Kaufvertrag drin stehen, dann wird die 1/2 für jeden angesetzt.

-- Editiert am 21.12.2010 19:57

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.299 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen