Geschäftskonto vom FA gepfändet, Kunden auf Privatkonto zahlen lassen

13. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
dose123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 9x hilfreich)
Geschäftskonto vom FA gepfändet, Kunden auf Privatkonto zahlen lassen

Guten Abend,

ich bin derzeit in einer kleinen Zwickmühle. Das FA hat das Geschäftskonto der GmbH gepfändet mit c.a 10.000 EUR aufgrund fehlender Umsatzsteuervoranmeldungen ( mein Fehler ). Anzumerken ist noch, dass zwei Geschäftskonten bestehen und jeweils mit 10.000 EUR gepfändet sind ( Also eigentlcih 20.000€ obwhol es nur 10.000€ wären).

Der Steuerberater hat die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen bereits ausgefüllt aber noch nicht an das FA geschickt, woraus eben die Pfändung resultiert. Der eigentliche Betrag der Umsatzsteuer sind hier rund 3.000 und keine geschätzten 10.000 EUR.

Der Steuerberater möchte aber sein Geld haben bevor er diese Umsatzsteuervoranmeldungen an das FA schickt.

Das Geld kann ich aber aufgrund der Pfändung nicht zahlen, logisch.

Ich bekomme demnächst Geld aus einem fertig gestellten Auftrag von rund 6.000 EUR.
Mein Steuerberater meinte nun:

Ich sollte diese 6.000 EUR auf mein Privat Konto überweisen lassen. Hiervon wird dann der Steuerberater bezahlt, welcher dann wiederum die Umsatzsteuervoranmeldungen abschickt, sodass die Pfändung entsprechend auf die 3.000 EUR korrigiert wird, sodass ich dann letzendlich auch die Schulden beim FA bezahlen kann.

Das ganze sagte er würde dann später problemlos buchhalterisch verrechnet werden, da das Geld ja in der Firma bleibt, auch wenn es zunächst auf das Privat Konto gegangen ist. Von diesem Geld was auf dem Privat Konto geht, werden nur Rechnungen der Firma bezahlt. ( Steuerberater, Finanzamt ).

Das das ganze nicht ganz koscher ist, ist mir bewusst, allerdings stecke ich hier in der Klemme und mein Steuerberater will partout die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben, bevor er nicht sein Geld hat ( Was den ganzen Schlamassel eigentlich beheben würde ).

Kann ich so trotzdem vorgehen ohne eine Straftat oder ähnl. zu begehen? Ich dachte zunächst, dass so etwas nicht erlaubt sei, dass Kunden der Firma die Rechnungen der Firma auf das Privat Konto überweisen dürfen. Von dem Geld werden aber wie gesagt nur Firmen Rechnungen beglichen, es würde also auch in der Firma bleiben.

Wie seht Ihr das?

-- Editier von dose123 am 13.01.2016 15:48

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Kann ich so trotzdem vorgehen ohne eine Straftat oder ähnl. zu begehen? Ich glaube kaum: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__288.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
dose123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 9x hilfreich)

vielen Dank für deine Antwort.
Jedoch ist hier § 288 meines Erachtens nicht gegeben, da ich weder Gläubiger vereitele oder Vermögen beiseite schaffe.

FA & Steuerberater sind stur - Daher ist die obige meine derzeit einzige Lösung um beide Parteien zufrieden zu stellen. Gläubiger ( indem Fall also FA & Steuerberater ) würden beide befriedigt und das Vermögen fließt natürlich in die Firma, da der Überschuss buchhalterisch verrechnet werden würde. Privat wird nichts einbehalten, dann ist mir klar. Es würde alles sauber verrechnet werden, es dient lediglich dazu beide Parteien zu befriedigen, ein anderer Grund besteht nicht.

Eine Straftat würde ich jetzt so also nicht wirklich sehen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mal sehen:

Zitat:

1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft,


Du willst doch das Geld umleiten, damit es nicht vom Finanzamt gepfändet wird sondern Dir für andere Ausgaben zur Verfügung steht. Ob die Absicht zur sauberen Verrechnung besteht ist irrelevant. Aktuell hat das Finanzamt 10.000 festgesetzt, also schuldest Du den Betrag auch.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Ein wesentlich eindeutigerer Fall von §288 StgB lässt sich kaum erfinden :D.

In praktischer Hinsicht: Wenn der Steuerbescheid überhaupt noch angreifbar ist (dann kommt normalerweise noch keine Pfändung), dann könnten Sie ja mal versuchen mit dem Steuerberater auszumachen, dass Sie ihm den Erstattungsanspruch gegen das FA abtreten und er dafür die Unterlagen abgibt.

Geld geht ein -> Geld wird gepfändet -> FA erstattet Überzahlung nach neuen Unterlagen an Steuerberater und (so vorhanden) den Rest an Sie.

So wäre der Steuerberater gesichert und Sie müssten sich nicht strafbar machen.

-- Editiert von Ebenezer am 14.01.2016 20:49

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