Geldtendmachung des Mehraufwands für Berufsausbild

2. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Fragende77
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 5x hilfreich)
Geldtendmachung des Mehraufwands für Berufsausbild

Hallo,

könnte mir jemand bitte mitteilen, wo ich den Merhaufwand für die Berufsausbildung der volljährigen Tochter in der ESt-Erklärung geltend machen kann?
Ist das eine außergewöhnliche Belastung? Sonderausgaben sind - soweit ich weiss - nur für die eigene Ausbildung ansetzbar, wenn man die Ausbildung nicht im Rahmen seines Berufes (Werbungskosten) geltend macht.

Danke im Voraus!

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

§ 33a Abs. 2 EStG : Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.

Ansonsten ist der Mehraufwand mit dem Kindergeld abgegolten. Als außergewöhnliche Belastungen könnt ihr es nicht geltend machen.

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#2
 Von 
Fragende77
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke dir für die Antwort!
Und wenn für das Kind kein Kindergeld mehr gibt (aufgrund des Alters)? Die Tochter lebt noch bei den Eltern (also nicht auswärts untergebracht).
Da gab es was mit Unterstützung von Familienangehörige ersten Grades. Ich weiss bloss nicht mehr wo das geltend zu machen ist. Irre ich mich?

-- Editiert am 02.01.2011 20:51

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#3
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

Wenn kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, könnt ihr eure Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG steuerlich geltend machen. Das geht auch, wenn die Tochter in eurem Haushalt lebt.

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#4
 Von 
Fragende77
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen lieben Dank, das war genau das was ich hören wollte ;-).
Danke dir!

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