Frau und Kind von der Steuer absetzen???

24. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Anonymus01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Frau und Kind von der Steuer absetzen???

Hallo,

ich lebe mit meiner Freundin in meinem Haus und wir haben eine Tochter zusammen.
Da ich aber nicht verheiratet bin steht mir nur die Steuerklasse 1 zu und ein halbes Kind auf der Karte.
Trotzdem muss ich aber ja für meine Freundin und Tochter den Lebensunterhalt zahlen, die wollen ja schließlich auch essen und trinken, was aber auch nicht unbedingt leicht fällt mit Steuerklasse 1.
Kann ich das jetzt Steuerlich absetzen oder ist man doch gezwungen zu heiratten?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Freundin mit Kind muß Sozialhilfe beantragen, dabei wird festgestellt, wieviel Anspruch sie hat. Gezahlt wird aber nichts, da sie in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Den festgestellten, theoretischen Anspruch kannst Du steuerlich geltend machen.
So müßte es funktionieren.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Die Kosten für Deine Freundin kannst Du im Rahmen von außergewöhlichen Belastungen für bedürftige Personen ansetzen.

Hier gilt ein maximaler Betrag von 7680€ im Jahr. Wenn das Kind noch unter 3 Jahren alt ist, erkennt das Finanzamt dieses auch ohne den vorherigen Gang zum Sozialamt an.

Für das Kind sind die Kosten mit Kinderfreibetrag und Kindergeld abgedeckt. Das ist bei verheirateten nicht anders.

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#3
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Hallo hh, man kann die Kosten für eine Freundin (oder einen Freund) mit oder ohne Kind nicht so einfach steuerlich geltend machen. Die Unterhaltsbedürftigkeit muß zunächst offiziell festgestellt werden.
Stell Dir mal vor: Jedermann könnte sonst für seine Geliebte das Appartement und den Lebensunterhalt als Sonderausgaben absetzen. Und das wäre doch nicht in unserem Sinn, gelle?
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#4
 Von 
hg
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 21x hilfreich)

Moin, allerseits,

habe folgendes gefunden:

Gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist auch der Vater eines nicht ehelichen Kindes gegenüber der Mutter für die Dauer von mindestens 14 Wochen. Ist die Mutter aus Gründen, die durch die Geburt verursacht sind, wegen Krankheit oder Erziehung des Kindes außerstande, erwerbstätig zu sein, verlängert sich die Unterhaltsberechtigung auf maximal 40 Monate (4 Monate vor und 3 Jahre nach der Geburt, § 1615 Abs. 2 BGB ).

Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten sind andere Personen gleichgestellt, wenn bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden. Auf die Höhe der Kürzung kommt es ab VZ 2001 nicht mehr an (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG ). Diese Regelung betrifft eheähnliche, heterosexuelle Lebensgemeinschaften, bei denen einem Partner mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des anderen Partners Ansprüche auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gekürzt oder versagt worden sind (§ 122 Satz 1 BSHG, § 193 Abs. 2 , 194 Abs.1 SGB III ).

mfG
HGS

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

@ikarus02
Wie HGS schreibt ist aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht in den ersten 3 Jahren nach der Geburt der Gang über das Sozialamt nicht erforderlich.

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#6
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Korrekt, Verzeihung, ich hatte übersehen, daß es sich um ein gemeinsames Kind handelt und schon steuerlich erfasst ist.
Gruß

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

-- Editiert von ikarus02 am 28.09.2004 20:23:17

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