Fortbildungskosten in Deutschland als Verlustvortrag, Wohnhaft in einem Nicht EU-Land

28. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
SteuerLehri
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Fortbildungskosten in Deutschland als Verlustvortrag, Wohnhaft in einem Nicht EU-Land

Hallo Liebes Steuer Forum,

ich habe einen Mandanten (Nicht EU-Bürger) der in 2015 + 2016 eine Zweitausbildung in Deutschland absolviert hat.
Hierfür ist er aus einem Nicht EU Land für die Präsenzzeiten und Prüfungen nach Deutschland eingereist.
Insgesamt war er pro Kalenderjahr für ca. 20 Tage in Deutschland.

In 2017 ist er nach Deutschland eingewandert und hat eine Vollzeitstelle begonnen.

Gibt es eine Möglichkeiten die Fortbildungskosten für das Zweitstudium in Deutschland als Verlust anzusetzen?

Vielen Dank und liebe Grüße
Euer Steuer Lehrling

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Weil Du Dich entschuldigst hast, bekommst Du von mir im anderen Thread noch eine Antwort, wenn Du das denn noch möchtest und Du nicht inzwischen selbst herausgefunden hast, woher meine Zweifel stammen.

Zitat:
Gibt es eine Möglichkeiten die Fortbildungskosten für das Zweitstudium in Deutschland als Verlust anzusetzen?


Ja, da die Fortbildungskosten im Zusammenhang mit späteren Einnahmen in Deutschland stehen, können sie als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zu beachten ist dabei, dass der Mandant in 2015 und 2016 in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig war.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SteuerLehri
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Weil Du Dich entschuldigst hast, bekommst Du von mir im anderen Thread noch eine Antwort, wenn Du das denn noch möchtest und Du nicht inzwischen selbst herausgefunden hast, woher meine Zweifel stammen.

Zitat:
Gibt es eine Möglichkeiten die Fortbildungskosten für das Zweitstudium in Deutschland als Verlust anzusetzen?


Ja, da die Fortbildungskosten im Zusammenhang mit späteren Einnahmen in Deutschland stehen, können sie als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zu beachten ist dabei, dass der Mandant in 2015 und 2016 in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig war.


Danke für die Antwort. Und Danke, dass du nicht nachtragend bist :)
Aber da er keine Einkünfte in Deutschland hatte, besteht doch keine beschränkte Steuerpflicht.
Sehe ich das falsch?
Ich dachte die beschränkte Steuerpflicht besteht nur, wenn auch Einkünfte vorhanden sind. Der steuerpflichtige hat in Deutschland nur Ausgaben.

Liebe Grüße
Steuer Lehrling

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Aber da er keine Einkünfte in Deutschland hatte, besteht doch keine beschränkte Steuerpflicht.


Durch die Fortbildungskosten hatte er negative Einkünfte in Deutschland. Da ist genauso zu sehen wie bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Studenten. Der hat durch die Studienkosten ja auch negative Einkünfte im Sinne des § 19 EStG obwohl er nicht arbeitet.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SteuerLehri
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
§ 19 EStG
Zitat (von hh):
Zitat:
Aber da er keine Einkünfte in Deutschland hatte, besteht doch keine beschränkte Steuerpflicht.


Durch die Fortbildungskosten hatte er negative Einkünfte in Deutschland. Da ist genauso zu sehen wie bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Studenten. Der hat durch die Studienkosten ja auch negative Einkünfte im Sinne des § 19 EStG obwohl er nicht arbeitet.


Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

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