Förderung nach §10e EStG

14. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.01.2010 19:55:59
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 4x hilfreich)
Förderung nach §10e EStG

@ hh

Danke erstmal für Deine unermüdlichen Antworten auch in den anderen Foren. Du hattest in einem Beitrag über Eigenheimzulage u.a. folgendes geantwortet:

>> 1995-1999 Eigentumswohnung, bei der beide Ehepartner hälftig als Eigentümer eingetragen sind. 5 Jahre Förderung nach § 10e EStG . Diese Förderung wird beiden (!) Ehegatten zugerechnet.<<

Wird die Förderung nach §10eEStG immer beiden Ehegatten zugerechnet? Ich frage wegen dem (!)
Also, wenn ein Ehepaar diese Förderung in Anspruch genommen hat, sich dann scheiden läßt, und derjenige, der das Objekt nicht behalten hat heiratet wieder, baut wieder und bekommt auch die Förderung nochmal, dann ist diese Förderung dem neuen Partner zuzurechnen?
Aber wenn der neue Partner schon eine Förderung in Anspruch genommen gehabt hätte, dann wäre die letzte Förderung abgelehnt worden?
Bisschen verwirrend, ich hoffe trotzdem gerade noch zum durchblicken.

Gruß
Brandungsfels

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Wenn Eheleute zusammen ein Haus erwerben und auch beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, dann müssen sie im Falle einer Trennung hinsichtlich des Objektverbrauches aufpassen.

Eine Übertragung eines Hausanteils auf den anderen Ehegatten muss noch in dem Jahr passieren, in die Trennung vollzogen wird, also in dem letzmalig eine gemeinsame Veranlagung möglich ist.

In dem Fall tritt der Objektverbrauch nur für denjenigen ein, der Eigentümer des Hauses bleibt.

Sollte diese Übertragung erst später passieren, tritt für beide Ehegatten der Objektverbrauch ein.

Wenn jetzt jemand, dem bereits ein Objektverbrauch zuzurechnen ist, erneut heiratet, dann kommt es darauf an, ob beim neuen Partner ebenfalls bereits Objektverbrauch eingetreten ist.

Falls dieser auch bereits eine Förderung erhlten hat, dann hat dieses neue Ehepaar keinen Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage.

Ich hoffe, dass meine Erklärung jetzt nicht zu verwirrend war. ;)

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#2
 Von 
guest-12320.01.2010 19:55:59
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 4x hilfreich)

>> Ich hoffe, dass meine Erklärung jetzt nicht zu verwirrend war. <<

Nein, überhaupt nicht. Wäre dann aber noch eine Frage:

Nehmen wir an, Objektverbrauch ist nur bei dem eingetreten, der das Haus behalten hat (hier noch nach §10eEStG).
Der Partner, der wieder geheiratet hat, hat als nächstes Eigenheimzulage bekommen, diese aber nur fünf Jahre lang wg. Entsendung ins Ausland und Vermietung des Objektes. Da er länger als die verbleibenden drei Jahre im Ausland war, ist der Anspruch auf diese drei Jahre dann verfallen, oder kann er diesen Anspruch wieder aufleben lassen? Mit dem gleichen Objekt oder muß es ein anderes sein? Oder geht es überhaupt nicht?
(dann bliebe ja immer noch der Anspruch des neuen Partners)

Herzlichen Dank und Gruß
Brandungsfels

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Im Gegensatz zum § 10e gibt es bei der Eigenheimzulage keine Beschränkung des Zeitraums, bis zu dem ein Folgeobjekt angeschafft werden muss.

Für das gleiche Objekt bekommt man allerdings keine Förderung mehr.

Wenn er sich ein neues Objekt anschafft, dann hat er jetzt noch 3 Jahre Anspruch auf die Eigenheimzulage (nicht § 10e).

Der neue Partner hätte aber einen Anspruch auf eine 8-jährige Förderung. Man kann nicht beide Förderungen für das gleiche Objekt in Anspruch nehmen.

In Anbetracht der möglichen Abschaffung der Eigenheimzulage würde ich mich doch für die 8-jährige Förderung entscheiden.

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