Fahrkosten des Vorjahres wenn Rechnung erst im Folgejahr erfolgt - keine Anerkennung durch das FA

18. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hein_nieH
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrkosten des Vorjahres wenn Rechnung erst im Folgejahr erfolgt - keine Anerkennung durch das FA

Hallo
ich habe vom Finanzamt meinen Steuerbescheid 2016 erhalten und habe hierzu eine Frage.

Die Situation:
Ich bin nebenberuflich tätig und habe für Kundenprojekte im Jahr 2015 Fahraufwendungen gehabt.
Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgte aber erst im 2016 nachdem die Kundenprojekte abgeschlossen waren.
In meiner Steuererklärung habe ich die Rechnungen und Fahraufwendungen für 2016 angegeben.
Ich habe also alle mit diesen Rechnungen im Zusammenhang stehenden Fahrten in meiner Steuererklärung 2016 angegeben.
Einige Fahrten fanden aber im November und Dezember 2015 statt.

Im Steuerbescheid für 2016 erkennt das Finanzamt die 2015 durchgeführten Fahrten nicht an.
Nach meinem laienhaften Verständnis bin ich immer davon ausgegangen, dass es darauf ankommt, wann die zugehörige Rechnung erstellt und bezahlt wurde und nicht wann die Fahrten geleistet wurden.
Das Finanzamt stellt sich auf den Standpunkt: Es kommt darauf an in welchem Zeitraum (Kalenderjahr) die Fahrten durchgeführt worden sind unabhängig vom Rechnungsdatum.
In den Vorjahren hatte ich ähnliche Situationen, jedoch wurden die Fahrten des Vorjahres problemlos anerkannt.

Habe ich eine Chance die 2015 getätigten Fahrten noch abzurechnen? Meine Steuererklärungen von 2015 und 2016 sind ja bereits bearbeitet.
Wie ist eigentlich die steuerrechtliche Lage hierzu? Streitwert wären etwa 400 Euro.

Eine weitere Frage im Dezember 2016 habe ich ebenfalls Fahrtaufwendungen gehabt die ich dann 2017 wohl nicht mehr angeben kann. Gibt es da dann noch eine Lösungsmöglichkeit.

Über einen fundierten Rat wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Gruessen
Hein_nieH

-- Editiert von Hein_nieH am 18.03.2018 13:39

-- Editiert von Hein_nieH am 18.03.2018 13:44

-- Editiert von Hein_nieH am 18.03.2018 13:44

-- Editiert von Hein_nieH am 18.03.2018 13:47

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nach meinem laienhaften Verständnis bin ich immer davon ausgegangen, dass es darauf ankommt, wann die zugehörige Rechnung erstellt und bezahlt wurde und nicht wann die Fahrten geleistet wurden.
Das Finanzamt stellt sich auf den Standpunkt: Es kommt darauf an in welchem Zeitraum (Kalenderjahr) die Fahrten durchgeführt worden sind unabhängig vom Rechnungsdatum.
Beides stimmt nicht. Es zählt das Jahr der Zahlung (und zwar der Zahlung der Fahrtkosten, also wann du getankt hast oder wann du die Fahrkarte gekauft hast). Mit der von dir erstellten Rechnung für deinen Kunden hat das rein gar nichts zu tun.
Beispielsweise sind dem Kunden pauschal in Rechnung gestellte Fahrtkosten (Mischkalkulation) trotzdem nicht steuerfrei. Gegenrechnen kannst du nur deine wirklichen Kosten.

Wenn du hingegen deine Dienstreisen gegenüber dem Finanzamt pauschal abrechnest (30 Cent/km), dann gehört es natürlich in das Jahr in dem die Fahrten auch stattgefunden haben.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hein_nieH
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Stefan,

danke für die Beantwortung.
Die Fahrten haben 2015 mit dem eigenen PKW stattgefunden.
Somit werde ich die Fahrtkosten wohl nicht mehr absetzen können.
Da ich 2016 die gleiche Situation habe (also Fahrten 2016 durchgeführt aber erst 2017 dem Kunden in Rechnung gestellt, werde ich wohl eine Korrektur meiner Steuererklärung einreichen müssen.

Hast du zufällig die Rechtsgrundlage hierfür parat?

Mit freundlichen Gruessen
Hein_nieH

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hast du zufällig die Rechtsgrundlage hierfür parat?
Wofür jetzt genau?

Grundsätzlich gehören Betriebsausgaben eben in das Jahr in dem sie angefallen sind (wie bei fast allem anderen auch was die Steuer betrifft).
Wenn man konkrete Zahlungen hat (Tankrechnung) zählt das Jahr der Zahlung (damit kann man durchaus etwas gestalten, indem man erst im Folgejahr bezahlt). Wenn man aber pauschal abrechnet dann zählt halt logischerweise der Tag der Fahrt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4877 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat:
Hast du zufällig die Rechtsgrundlage hierfür parat?

Evtl. hilft Ihnen § 11 EStG weiter.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hein_nieH
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Stefan,

danke für die eingestellte Antwort.
Wie im Eröffnungsbeitrag beschrieben fanden die Fahrten 2015 statt.
Da diese Fahrten dem Kunden erst 2016 in Rechnung gestellt worden sind, gehe ich vom schlechtesten Fall aus, d.h.
diese Fahraufwendungen in 2015 kann ich nicht mehr als Betriebsausgabe geltend machen und somit ergibt sich für 2016 ein höherer und zu versteuernder Gewinn.
Was ich daraus gelernt habe ist, dass ich für 2016 meine Steuererklärung noch einmal (innerhalb der Widerspruchfrist) einreichen muss, da ich im November und Dezember 2016 Fahrten hatte, die ich nicht angegeben habe, da sie dem Kunden erst 2017 in Rechnung gestellt worden sind.

Ich bedanke mich noch einmal für die Zusendung der Antwort

Gruss Hein_nieH

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
dass ich für 2016 meine Steuererklärung noch einmal (innerhalb der Widerspruchfrist) einreichen muss,
Nein, das stimmt nicht. Wenn dann musst du Einspruch einlegen, und zwar fristgerecht.

Es mag sein, dass ein Finanzamt eine erneute Erklärung als Einspruch wertet, verlassen würde ich mich aber nicht darauf.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hein_nieH
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Stefan,

das heißt, wenn ich meine Fahrten für 2016 noch angerechnet haben möchte (also die Fahrten die ich dem Kunden erst mit den Rechnungen von 2017 in Rechnung stelle) so genügt ein formloser Widerspruch gegen den Steuerbescheid von 2016.

Als schlüssige Begründung würde ich dann die Nichtanerkennung der 2015 getätigten Fahrten aufführen, welche ja in 2016 nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt werden. (siehe Eröffnungsbeitrag).

Zugegeben: Mit steuerrechtlichen Fragen hatte ich mich nie richtig beschäftigt, weil bisher immer alles anerkannt wurde.

Gruss Hein_nieH

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4877 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat:
das heißt, wenn ich meine Fahrten für 2016 noch angerechnet haben möchte (also die Fahrten die ich dem Kunden erst mit den Rechnungen von 2017 in Rechnung stelle) so genügt ein formloser Widerspruch gegen den Steuerbescheid von 2016.

Ja, nennt sich im Steuerrecht allerdings Einspruch.

Als Begründung reicht, die Kosten, die in 2016 entstanden sind, aufzuführen. Evtl. der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Rückfragen mit dem Hinweis, dass damit zusammenhängende Erlöse in 2017 vereinnahmt wurden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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